Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · L511 2254679-1 · 29. Juni 2023
L511 2254679-1 · Bundesverwaltungsgericht · 29. Juni 2023
Bundesverwaltungsgericht29.06.2023
29.06.2023
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Geschäftszahl
L511 2254679-1
Spruch
L511 2254679–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HAUPTMANN, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 24.02.2022, Zahl XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2022, Zahl: XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX geboren XXXX 1988):
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.04.2022, Zahl: XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1.1.Am 19.02.2019 langte bei der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK]) ein Antrag des nunmehrigen Mitbeteiligten zur Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten ein.
Entsprechend den getätigten Angaben (unselbständige Tätigkeit in Österreich und selbständige Tätigkeit in Deutschland) wurde von der damals zuständigen SGKK für die Zeiträume 01.01.2018 bis 25.10.2018 sowie ab 04.12.2018 die Anwendbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften festgelegt und der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Salzburg [SVA] (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS]) verweisen. Diese hielt mit Schreiben vom 26.06.2019 fest, dass der Mitbeteiligte in Österreich und Deutschland selbständig erwerbstätig sei und zusätzlich in Österreich ein Dienstverhältnis bestehe (ON ZWS 1-7a).
Da der Mitbeteiligte ab 01.03.2019 eine nach B-KUVG versicherungspflichtige Tätigkeit ausübte, war für diesen Zeitraum die BVAEB für die Festlegung der Rechtsvorschriften zuständig. Die am 21.02.2019 von der damaligen SGKK ausgestellten A1-Bescheinigungen wurden daher am 12.08.2020 rückwirkend auf den Zeitraum 01.01.2018 bis 25.10.2018 und 04.12.2018 bis 28.02.2019 eingeschränkt. Für die Zeiträume in denen der Mitbeteiligte aufgrund einer Musiklehrertätigkeit in Österreich bei der BVAEB (01.03.2019 bis 31.08.2019 und ab 01.03.2020) versichert war, erfolgte die Festlegung österreichischer Rechtsvorschriften durch Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch die BVAEB (ON 6a, 6b, 8a, 8b).
1.2.Am 25.06.2019 langte bei der SVA eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG des Mitbeteiligten ein. In dieser gab er – wie bereits im Antrag vom 19.02.2019 an die SGKK – an, in Österreich wohnhaft zu sein und seit 01.01.2018 als Musiklehrer für die nunmehrige beschwerdeführende Musikschule mit Sitz in München sowie seit 01.06.2019 als Pianist tätig zu sein (ON 1).
Auf Grund des „Opting-In“ in Pkt. 6 der Versicherungserklärung wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung nach den §§ 412a ff ASVG ausgelöst, welches ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten zwischen der SVS und der ÖGK vorsieht. In diesem Verfahren zwischen den Sozialversicherungsträgern beurteilten sowohl die ÖGK als auch die SVS in einem gemeinsamen Protokoll vom 06.08.2020 die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Musiker als selbständige Tätigkeit, und jene als Klavierlehrer für die Musikschule in Deutschland als unselbständige Tätigkeit, sofern nach entsprechender Abklärung mit dem deutschen Versicherungsträger dafür die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen (ON 4).
1.3.Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden vom Mitbeteiligten Honorarnoten, ein Honorarvertrag mit der Musikschule vom 23.11.2017, die Lehrer-Vergütungsordnung und die Hausordnung der Musikschule (ON 1), sowie eine Aufstellung der monatlichen Honorare (ON 36) vorgelegt. Die ÖGK holte Informationen von der beschwerdeführenden Musikschule (ON 6, 7, 9, 10-26 ON 35, 4) ein und hat am 13.04.2021 den Mitbeteiligten niederschriftlich einvernommen (ON 29).
1.4.Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren beurteilten sowohl die ÖGK als auch die SVS die Tätigkeit in Deutschland bei Anwendung der österreichischen Rechtsordnung als unselbständige Erwerbstätigkeit (ON 43, 44).
1.5.Die beschwerdeführende Partei trat der Rechtsansicht der ÖGK, die selbständige Tätigkeit in Deutschland sei in Österreich als eine unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren, mit Stellungnahmen vom 04.05.2021 und 29.09.2021 entgegen (ON 35, 4).
1.6.Mit verfahrensgegenständlichem Versicherungspflichtbescheid vom 24.02.2022, GZ: XXXX stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass der Mitbeteiligte XXXX SVNR XXXX hinsichtlich seiner für die beschwerdeführende Partei XXXX München [im Folgenden Musikschule] ausgeübten Tätigkeit als Klavierlehrer im Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.05.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall,- Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (Spruchpunkt 1) sowie im Zeitraum von 01.01.2018 bis 28.02.2018 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm 2 ASVG (Spruchpunkt 2) unterlegen sei (Ordnungsnummer der elektronisch übermittelten Aktenteile [ON] 50).
Die ÖGK führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei den österreichischen Rechtsvorschriften unterliege und daher nach diesen zu beurteilen sei. Diese Beurteilung habe ergeben, dass es sich um ein Dienstverhältnis zwischen der Musikschule und dem Mitbeteiligten gehandelt habe.
1.7.Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der ÖGK am 25.03.2022, erhob die Musikschule fristgerecht Beschwerde gegen den am 01.03.2022 zugestellten Bescheid (ON 51).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Tätigkeit des Mitbeteiligten werde von den deutschen Behörden als selbständige Tätigkeit und von den österreichischen als unselbständige qualifiziert. Dies sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls handle es sich bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Klavierlehrer um eine freiberufliche Tätigkeit.
1.8.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2022, Zahl: XXXX , wies die ÖGK die am 25.03.2022 eingelangte Beschwerde ab (ON 52).
Ergänzend zum Bescheid wurde ausgeführt, dass unstrittig davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten nach deutschem Recht eine selbständige Tätigkeit sei. Da jedoch die österreichischen Rechtsvorschriften auf diese Tätigkeit anzuwenden seien, würde diese Tätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften noch einmal zu beurteilen sein und dabei sei es möglich, dass dies ein anderes Ergebnis als in Deutschland ergäbe. Die Bewertung der Tätigkeit nach österreichischen Rechtsvorschriften habe eine Unselbständigkeit ergeben, weshalb die (Teil-)Versicherungspflicht auszusprechen gewesen sei.
1.9.Mit Vorlageantrag vom 20.04.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (ON 53).
2.Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 05.05.2022 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt als eingescanntes PDF-File vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 und OZ 2 [ON ZWS 1 bis ZWS 8; ON 1 bis 53]).
2.1.Das BVwG holte Auszüge aus dem elektronischen Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung [SV] und dem Zentralen Melderegister [ZMR] ein (OZ 3).
II.ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1.Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2021 als Musiklehrer für die nunmehrige beschwerdeführende Musikschule mit Sitz in München tätig (ON 1, ZWS 1). Die Tätigkeit wird in Deutschland als freiberufliche selbständige Tätigkeit qualifiziert (ON 10, BVE/13).
1.2.In Österreich war der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum von 01.03.2019 bis 31.08.2019 und von 01.03.2020 bis 31.01.2022 als geringfügig beschäftigter Angestellter der Universität XXXX bei der BVAEB versichert. Von 01.03.2017 bis 25.10.2018 und von 04.12.2018 bis 31.05.2019 war er als Arbeiter, sowie von 01.06.2019 bis 03.08.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter XXXX bei der ÖGK sozialversichert. Parallel dazu besteht seit 25.06.2019 bis dato eine Versicherung als Selbständiger Pianist bei der SVS (ON 1; OZ 3).
1.3.Der Mitbeteiligte ist seit 13.01.2017 in Österreich wohnhaft und mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (OZ 3). Von 22.11.2018 bis 05.02.2019 verfügte der Mitbeteiligte darüber hinaus über einen Wohnsitz mit dem Wohnungsstatus „einzige Wohnung“ an der Adresse XXXX München (ON 38, 41).
1.4.Für den Mitbeteiligten liegen folgende A1-Bescheinigungen vor (ZWS 5, 6; ON 6a, 6b, 8a, 8b, 47a, 47b, 44a):
Ausstellender Träger
Ausstellungsdatum
von
bis
Statusbestätigung
SGKK
21.02.2019
01.01.2018
25.10.2018
In verschiedenen Staaten als beschäftigte und selbständig erwerbstätige Person tätig (Pkt. 3.8.)
SGKK
21.02.2019
04.12.2018
03.12.2020
In verschiedenen Staaten als beschäftigte und selbständig erwerbstätige Person tätig (Pkt. 3.8.)
Storno ÖGK
12.08.2020
04.12.2018
03.12.2020
In verschiedenen Staaten als beschäftigte und selbständig erwerbstätige Person tätig (Pkt. 3.8.)
ÖGK
12.08.2020
04.12.2018
28.02.2019
In verschiedenen Staaten als beschäftigte und selbständig erwerbstätige Person tätig (Pkt. 3.8.)
BVAEB
21.01.2021
01.03.2020
31.12.2021
in einem Staat ais Beamter/Beamtin und in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten als beschäftigte/selbständig erwerbstätige Person (Pkt. 3.9.)
BVAEB
21.01.2021
01.03.2019
31.08.2019
in einem Staat ais Beamter/Beamtin und in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten als beschäftigte/selbständig erwerbstätige Person (Pkt. 3.9.)
SVS
20.09.2021
26.10.2018
03.12.2018
Selbständige/r, die/der in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig ist (Pkt. 3.4.)
SVS
20.09.2021
01.09.2019
28.02.2020
Selbständige/r, die/der in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig ist (Pkt. 3.4.)
SVS
27.08.2021
04.08.2019
28.02.2020
Selbständige/r, die/der in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig ist (Pkt. 3.4.)
2.Beweiswürdigung und Beweisaufnahme
2.1.Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (ON 50, 52)
Beschwerde und Vorlageantrag (ON 51, 53)
A1-Bescheinigungen (ZWS 5, 6; ON 6a, 6b, 8a, 8b, 47a, 47b, 44a)
Anträge des Mitbeteiligten (ON 1, ZWS 1)
2.2.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den zitierten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Musikschule in Deutschland als freiberufliche selbständige Tätigkeit qualifiziert wird, wurde von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und von der ÖGK in der Beschwerdevorentscheidung explizit festgehalten (BVE 13: „für die Festlegung der Rechtsvorschriften ist von einer – nach deutschem Recht unstrittigen – selbständigen Tätigkeit auszugehen“).
3.Rechtliche Beurteilung
3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).
3.2.Das Bundesverwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).
3.3.Zur Behebung der Entscheidung wegen sachlicher Unzuständigkeit der ÖGK
3.3.1.Ist eine Person innerhalb der Europäischen Union in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig, ist sie nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden (VwGH 16.11.2021, Ra2020/15/0077).
Für diese Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, bestimmt Art. 13 VO 883/2004, nach welchen Kriterien die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu ermitteln sind. Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [DVO 987/2009] normiert für diese Fälle, dass der Träger des Wohnsitzes die Rechtsvorschriften gemäß Art. 13 VO 883/2004 festzulegen hat.
Fallbezogen übte der Mitbeteiligte bei einem durchgängig in Österreich bestehenden Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2021 durchgehend eine selbständige Tätigkeit in Deutschland aus. In Österreich war er zeitweilig unselbständig, zeitweilig als Beamter beschäftigt sowie seit 01.06.2019 selbständig erwerbstätig.
Entsprechend den Kriterien des Art. 13 VO 883/2004 unterlag der Mitbeteiligten daher in jenen Zeiten in denen in Österreich eine unselbständige Tätigkeit vorlag – von 01.03.2017 (verfahrensgegenständlich relevant ab 01.01.2018) bis 25.10.2018 und von 04.12.2018 bis 31.05.2019 –gemäß Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreich.
In Zeiten in denen er in Österreich als Beamter beschäftigt war – von 01.03.2019 bis 31.08.2019 und von 01.03.2020 bis 31.01.2022 – unterlag er gemäß Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreich.
Für die Zeiten der ausschließlichen selbständigen Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich – von 01.09.2019 bis 29.02.2020 liegt – unterlag er gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs, da ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in Österreich ausgeübt wurde. Von 26.10.2018 bis 03.12.2018 lag ausschließlich eine selbständige Tätigkeit in Deutschland vor.
3.3.2.Dementsprechend haben die österreichischen Sozialversicherungsträger (als Träger des Wohnsitzes) gemäß Art. 16 DVO 987/2009 und Art. 13 VO 883/2004 mittels A1-Bescheinigungen bindend dokumentiert, dass der Mitbeteiligte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum österreichischen Rechtsvorschriften unterlag. Dies wurde auch weder vom Mitbeteiligten noch von der beschwerdeführenden Musikschule in Zweifel gezogen.
3.3.3.Gemäß Art. 13 Abs. 5 VO 883/2004 sind Personen, die unter Art. 13 VO 883/2004 fallen, für die Anwendung der nach dieser Bestimmung ermittelten Rechtsvorschriften so zu behandeln, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden (rechtszuständigen) Mitgliedstaats ausübten. Der Beschäftigte ist also so zu behandeln, als ob er seine gesamte Erwerbstätigkeit in Österreich ausübt. Art. 13 Abs. 5 VO 883/2004 führt insoweit zu einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der österreichischen Sozialversicherungsrechte (vgl. zu den Vorgängerbestimmungen zu Art. 14 bis 14e VO 1408/71 VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 mwN).
3.3.4.Die von der ÖGK – im Anschluss an die Festlegung der österreichischen Rechtsvorschriften – vorgenommene „Umqualifizierung“ der selbständigen Tätigkeit in Deutschland als unselbständige Tätigkeit findet in der VO 883/2004 jedoch keine Deckung.
Art. 1 VO 883/2004 sieht für den Anwendungsbereich der VO 883/2004 vor, dass sich der Inhalt der Begriffe „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird richtet.
Die Einordnung der Tätigkeit als selbständige Tätigkeit in Deutschland lag daher auch den von den österreichischen Sozialversicherungsträgern vorgenommenen Festlegungen der österreichischen Rechtsvorschriften für diese Tätigkeit und den in der Folge ausgestellten A1-Bescheinigungen zu Grunde.
Art. 13 Abs. 5 VO 883/2004 ist eine Kollisionsnorm und bestimmt als solche lediglich das anwendbare Recht, ohne selbst Sachregelungen zu treffen. Dies führt, wie bereits ausgeführt, zwar zu einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des österreichischen Sozialversicherungsrechts, eine nachträgliche „Umqualifizierung“ einer Tätigkeit auf Grund der nunmehr anzuwendenden Rechtsvorschrift ist jedoch nicht vorgesehen.
Dementsprechend hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem der betroffene Beschwerdeführer in der Schweiz eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt hatte, festgehalten, dass dies bei Anwendbarkeit (ausschließlich) österreichischen Sozialversicherungsrechts eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bedinge, ohne dass die Tätigkeit einer Neubeurteilung zu unterziehen war (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0245).
3.3.5.Der Mitbeteiligte ging in Deutschland unstrittig einer selbständigen Beschäftigung nach.
In Österreich regelt das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz [GSVG] die die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 3 SVSG ist für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der zuständige Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach § 28 Z 2 ASVG.
Die ÖGK hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser – unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat – wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055).
3.3.6.Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben, da diese dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat (siehe dazu VwGH 09.09.2019, Ro2016/08/0009; sowie im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
3.4.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III.ad B) Zulässigkeit der Revision
Zur gegenständlichen Rechtsfrage der sozialversicherungsrechtlichen Neuqualifizierung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach Zuständigkeitsbegründung entsprechend der VO 883/2004 besteht keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb
die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2254679.1.00