Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · G312 2254083-1 · 14. Dezember 2022
G312 2254083-1 · Bundesverwaltungsgericht · 14. Dezember 2022
Bundesverwaltungsgericht14.12.2022
14.12.2022
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Geschäftszahl
G312 2254083-1
Spruch
G312 2254083-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2022, zu Recht erkannt:
A)
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und wird ausgesprochen, dass XXXX , geb. XXXX , im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 wie folgt beitragspflichtig ist:
in der Pensionsversicherung:
in der Krankenversicherung:
in der Unfallversicherung:
II.Der Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides bleibt unberührt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, kurz SVS (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .2022, Zl: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wie folgt beitragspflichtig sei (Spruchpunkt 1.):
in der Pensionsversicherung:
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Monatsbeitrag
XXXX .2019 - XXXX .2019
EUR 2.585,31
17,00 %
EUR 439,50
XXXX .2019 - XXXX .2019
EUR 2.696,13
17,00 %
EUR 458,34
XXXX .2020 - XXXX .2020
EUR 2.779,71
17,00 %
EUR 472,55
in der Krankenversicherung:
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Monatsbeitrag
XXXX .2019 - XXXX .2019
EUR 2.585,31
7,65 %
EUR 197,78
XXXX .2019 - XXXX .2019
EUR 2.696,13
7,65 %
EUR 206,25
XXXX .2020 - XXXX .2020
EUR 2.779,71
6,8 %
EUR 189,02
in der Unfallversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Monatsbeitrag
XXXX .2019 - XXXX .2019
EUR 2.585,31
1,9 %
EUR 49,12
XXXX .2019 - XXXX .2019
EUR 2.696,13
1,9 %
EUR 51,23
XXXX .2020 - XXXX .2020
EUR 2.779,71
1,9 %
EUR 52,81
Der BF sei verpflichtet, für den mit Schreiben vom 16.02.2021 und 16.03.2021 eingemahnten Betrag in Höhe von EUR 13.864,34 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 693,22 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beitragspflicht des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung mit Bescheid vom XXXX .2020 im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2019 festgestellt worden sei. Die vom BF erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen worden. Der BF wäre im Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX .2020 Betriebsführer seines Eigenbetriebes in der Katastralgemeinde XXXX , EZ XXXX , mit einem Flächenausmaß von 1,9332 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen gewesen, welche vom Finanzamt XXXX bewertet worden wären. Weiters hätte er im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 von seiner Mutter land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 66,0189 ha gepachtet. Die in Alleineigentum stehende Gesamtfläche des BF hätte sich ab Oktober 2019 durch Erbschaft seines verstorbenen Vaters laut Einantwortungsbeschluss vom XXXX . XXXX auf 7,5196 ha, unter Berücksichtigung des bereits in Abschlag gebrachten Fruchtgenussrechts seiner Mutter, erhöht. Aus den festgestellten Einheitswerten würden sich die monatlichen Beitragsgrundlagen und daraus resultierend die Beiträge für die im Bescheid näher angeführten Zeiträume ergeben. Da die vorgeschriebenen Pflichtversicherungsbeiträge nachweislich nicht zum Fälligkeitszeitpunkt der Vorschreibung bzw. innerhalb der mit der Mahnung gesetzten Nachfrist bezahlt worden wären, wäre ein Beitragszuschlag in Höhe von 5 %, sohin EUR 693,22, zu entrichten.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte Begründungsmangel, falsche rechtliche Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Rechtsnormen geltend. Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschritten hätte, wäre sie nicht mehr berechtigt gewesen eine Entscheidung zu fällen. Weiters fehle beim vorliegenden Bescheid die Bezeichnung „Spruch“, ebenso sei eine klare Leistungsverpflichtung nicht erkennbar. Ungeachtet dessen wäre es zu keiner Mahnung der zur Zahlung fälligen Beiträgen gekommen. Zudem werde Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Beitragsgrundlagen geltend gemacht. Aus der Steigerung der Beiträge für die Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung von 28,5 % ergebe sich eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Schließlich führte der BF die §§ 23, 24, 45, 47 BSVG sowie die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2017 (BGBl. II Nr. 391/2016) als verfassungsrechtlich bedenklich an.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 08.08.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF unentschuldigt nicht teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der mündlichen Verhandlung anwesend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde mit Bescheid vom XXXX im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung einbezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2021, GZ: G305 2232063-1/5E, abgewiesen.
Am 18.07.2021 beantragte der BF den mit Rückstandsausweis vom 19.05.2021 festgelegten Betrag und den darin vorgeschriebenen Zeitraum mittels Bescheid festzustellen.
Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 den in seinem Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (EZ XXXX KG XXXX ), der eine Fläche von 1,9332 ha umfasst und der im XXXX vom Finanzamt XXXX bewertet wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr führte.
Aufgrund des Todesfalls des Vaters des BF, XXXX , erfolgte mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , eine Erweiterung der Gesamtfläche von 1,9332 ha im Ausmaß von 5,5864 ha (Einheitswertaktenzeichen XXXX ) auf nunmehr 7,5196 ha.
Zusätzlich zu den von ihm auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafteten Eigenflächen im Ausmaß von 57,8222 ha hat der BF von seiner Mutter, XXXX , im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 8,1967 ha gepachtet (Pachtfläche insgesamt: 66,0189 ha, Einheitswertaktenzeichen XXXX ).
Der BF hat weiters im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Herrn XXXX die Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX im Ausmaß von 4,6008 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche (allesamt GB XXXX ) gepachtet.
Demnach bewirtschaftete der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2019 bis XXXX .2020) land(forst)wirtschaftlicher Grundflächen im folgenden Ausmaß:
Gesamtfläche von 1,9332 ha (EWAZ: XXXX ) zuzüglich der Erweiterung im Ausmaß von 5,5684 ha (EWAZ: XXXX ) auf 7,5196 ha.
7,5196 ha
zuzüglich der von der Mutter des BF ( XXXX ) zugepachtete Flächen
66,0189 ha
zuzüglich der von XXXX zugepachtete Flächen
4,6008 ha
Gesamtfläche
78,1393 ha
Der BF wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.02.2021 sowie vom 16.03.2021 gemahnt und zur Zahlung des Beitragszuschlages aufgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der gegenständlichen Entscheidung liegt auch der Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: G305 2232063-1 und die dort ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen, Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2021, GZ: G305 2232063-1/5E, sowie vom 29.08.2022, GZ: 2232063-2/9E zu Grunde.
Wie im dortigen Beschwerdeverfahren ist der BF den Feststellungen der belangten Behörde zu den von ihm bewirtschafteten Eigen- und Pachtflächen nicht nähergetreten, weshalb die Konstatierungen im vorliegenden Erkenntnis ebenfalls auf der Grundlage des vom BF bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom XXXX zu treffen waren. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde im Wesentlichen von den in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, GZ: G305 2232063-1/5E, sowie vom 29.08.2022, GZ: G305 2232063-2/9E, getroffenen Feststellungen abgewichen wäre.
Bezüglich des Vorbringens des BF, wonach die gepachteten Flächen von seiner Mutter im Flächenausmaß von 66,0189 ha unbegründet festgestellt worden wären, ist auszuführen, dass die Pachtflächen im Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamts XXXX vom 12.10.2018, EAWZ 60 XXXX , bewertet wurden, weshalb dem diesbezüglichen Einwand des BF kein Erfolg beschieden sein kann. Im Übrigen ist hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, GZ: G305 2232063-1/5E, sowie vom 29.08.2022, GZ: 2232063-2/9E, zu verweisen.
Die Feststellungen, wonach der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Herrn XXXX die Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX im Ausmaß von 4,6008 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche (GB XXXX ) gepachtet hat, ergeben sich aus dem Schreiben vom 02.05.2022, zu dessen Kenntnis die belangte Behörde erst nach Bescheiderstellung (19.01.2022) gelangte. Mit zwischenzeitig ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2022, GZ: G305 2232063-2/9E, wurden diese Pachtverhältnisse – nach Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens – rechtskräftig festgestellt.
Die Feststellung, wonach der BF sowohl am 16.02.2021 als auch am 16.03.2021 schriftlich gemahnt und zur Zahlung der Forderung aufgefordert wurde, ergibt sich aus den im Akt ersichtlichen Schreiben der belangten Behörde.
Vor diesem Hintergrund waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gegenstand des Verfahrens ist, ob die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beitragspflicht in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung unterliege und verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 693,22 zu entrichten.
Der BF führt dagegen im Kern Begründungsmangel, falsche rechtliche Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Rechtsnormen vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,00 in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist der Versicherungswert nach Abs. 2 die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird.
Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Bei Einheitswerten bis zu EUR 5.000,00 betrugen die Hundertsätze 20,12351 % (2019) und 20,74734 % (2020).
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. d BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen.
Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
Gemäß § 23 Abs. 10 BSVG beträgt die Beitragsgrundlage für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung mindestens EUR 583,48 und in der Pensionsversicherung mindestens den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. In der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2006 der mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachte Betrag sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt 2019: EUR 824,51 und 2020: EUR 850,07
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt: 2019: EUR 446,81 und 2020: EUR 460,66.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung beträgt: 2019: EUR 824,51 und 2020: EUR 850,07
Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben ab 01.01.2015 die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag 17,00 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gern. § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG zu bilden.
Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten, der Beitrag ist auf Gent zu runden.
Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt.
Werden gemäß § 34 Abs. 2 BSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
Gemäß § 34 Abs. 3 BSVG hat der Versicherungsträger nach erfolgloser Mahnung einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des eingemahnten Betrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Betrages erhöht werden.
3.2. Fallgegenständlich hat der BF mit Schreiben vom 18.07.2021 begehrt, ihm die im Rückstandsausweis vom 19.05.2021 ausgewiesenen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die den Beitragszeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 umfassen, mittels Bescheid vorzuschreiben. Diesem Ersuchen ist die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid nachgekommen.
Zum Vorbringen des BF, wonach es seitens der belangten Behörde zu einer Überschreitung der Entscheidungsfrist im Sinne des § 73 AVG gekommen sei, ist auszuführen, dass Behörden zwar verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. In gegenständlicher Konstellation war dem BF jedoch anzulasten, dass er vor Zustellung des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde gegen die Säumnis der belangten Behörde ergriffen hat, weshalb sein nunmehriger Einwand ins Leere läuft.
Der BF konnte den Feststellungen der belangten Behörde im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegentreten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermochte er ebenso nicht aufzuzeigen.
Im Übrigen stützt sich die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde des BF auf eine angebliche „Verletzung des Vertrauensschutzes“ und die „Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes“, sohin auf Beschwerdegründe, die er bereits in seiner gegen das nunmehr rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2021, GZ: G305 2232063-1/5E, erhobenen Beschwerde geltend machte.
Soweit der BF vorbringt, dass die §§ 23, 24, 45, 47 BSVG sowie die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2017 (BGBl. II Nr. 391/2016) als verfassungsrechtlich bedenklich zu beurteilen seien, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bedenken vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts sind die Normen verfassungskonform und wurden auch zu Recht von der belangten Behörde angewandt
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die belangte Behörde zu Recht von einer Bewirtschaftung durch den BF im Ausmaß der in den Feststellungen angeführten Flächen ausgegangen.
Soweit sich der BF erkennbar gegen die Heranziehung von pauschalierten Einheitswerten zur Ermittlung des Einkommens wendet, ist ihm die ständige Spruchpraxis des Höchstgerichtes entgegenzuhalten, der zufolge gegen die Heranziehung von pauschalierten Einheitswerten zur Ermittlung des Einkommens keine Bedenken bestehen (VfGH vom 08.06.2020, Zl. E 1692/2019-9 unter Berufung auf VfSlg. 13.634/1993 und 18.093/2007).
Entgegen dem Vorbringen des BF im Beschwerdeschriftsatz, war dem angefochtenen Bescheid zudem eine klare Leistungsverpflichtung zu entnehmen. Ungeachtet dessen ist eine auf „Spruch“ lautende Bezeichnung des Behördenwillens entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht notwendig.
Hinsichtlich der Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass - wie beweiswürdigend ausgeführt - der BF die Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX im Ausmaß von 4,6008 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche (GB 73033) gepachtet hat. Bis zum 02.05.2022, sohin auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am XXXX , war der belangten Behörde nicht bekannt, dass der BF auf Grund der Vereinbarung vom 12.09.2014 diese Grundstücke für die Dauer von 8 Jahren dazu gepachtet hat. Im zwischenzeitig ergangenen Erkenntnis vom 29.08.2022, GZ: G305 2232063-2/9E wurden diese Pachtverhältnisse rechtskräftig festgestellt.
Es waren daher fallgegenständlich auch diese Grundflächen bei der Festsetzung der Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen.
Desweiteren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ: G305 2232063-1/5E, die Beitragspflicht des BF in der Pflichtversicherung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2019 rechtskräftig festgestellt.
Im fallgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde die Beitragspflicht des BF aufgrund der gleichen Pachtverhältnisse jedoch für den Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 festgestellt.
Die belangte Behörde wurde hierzu seitens des erkennenden Gerichts mit Schriftsatz vom 23.11.2022 dazu aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, aus welchem Grund der Monat April 2019 nicht in den beitragspflichtigen Zeitraum miteinbezogen wurde sowie ob eine Einbeziehung aus ihrer Sicht zu erfolgen hat. Desweiteren in welcher Höhe demnach ein Beitrag bzw. Beitragszuschlag seitens des BF zu entrichten ist.
Im dazu eingeräumten Parteiengehör führte die belangte Behörde schriftlich aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Rückstandsausweises vom 19.05.2021 die Beiträge laut Beitragskonto für den Monat April 2019 bereits gedeckt waren, weshalb mit fallgegenständlich angefochtenem Bescheid lediglich über den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX .2020 abgesprochen wurde.
Um die Lücke zwischen dem Vorverfahren (GZ: G305 2232063-1 sowie G305 2232063-2) und dem vorliegenden Verfahren zu schließen, war seitens des erkennenden Gerichts der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf den Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX 2020 abzuändern, zumal es sich fallgegenständlich um die gleichen Pachtverhältnisse handelt, welche bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurden.
Ebenso waren die im angefochtenen Bescheid noch unberücksichtigten und durch das -zwischenzeitig ergangene - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (G305 2232063-2/9E) rechtskräftig festgestellten Pachtverhältnisse bei der Festsetzung der Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aus den dargelegten Gründen spruchgemäß abzuändern.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde der BF durch die belangte Behörde sowohl am 16.02.2021 als auch 16.03.2021 schriftlich gemahnt. Zu einer Zahlung der aushaftenden Beiträge durch den BF kam es aber nicht, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen ebenso nicht beizutreten war.
Die belangte Behörde war daher jedenfalls berechtigt, wegen der aushaftenden Beiträge gemäß § 34 Abs. 3 BSVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 5 % der aushaftenden Beiträge zu verhängen.
Die Höhe der Beitragsgrundlagen und die Entrichtung eines Beitragszuschlages wurden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht vorgeschrieben.
Da die Beiträge laut Beitragskonto für den Monat April 2019 bereits gedeckt waren, war – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – für den BF dahingehend kein Beitragszuschlag vorzuschreiben. Hinsichtlich der Beitragspflicht für das nachträglich durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (GZ G305 2232063-2/9E) festgestellte Pachtverhältnis besteht – wie seitens der belangten Behörde im Schriftsatz vom 09.08.2022 ausgeführt - derzeit noch keine Beitragspflicht des BF. Da die darauf entfallenden Beiträge noch nicht vorgeschrieben wurden und nicht eingemahnt werden konnten, ergab sich keine Änderung bei der Berechnung des Beitragszuschlages.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:G312.2254083.1.00