Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W178 2238620-1 · 18. März 2022
W178 2238620-1 · Bundesverwaltungsgericht · 18. März 2022
Bundesverwaltungsgericht18.03.2022
18.03.2022
www.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2
www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
18.03.2022
Geschäftszahl
W178 2238620-1
Spruch
W178 2238620-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Landesstelle Niederösterreich (SVS) vom 25.11.2020, Zl. 2 V3/21, beschlossen:
A)
Aufgrund der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2016, Ro 2016/08/0018, das die sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers (Bf) betrifft, verwiesen. Weiters wird auf das anschließende BVwG-Verfahren W229 2100024-1 verwiesen.
2. Die SVS stellte mit Bescheid vom 25.11.2020 fest, dass für den Bf die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 € 1.91,14 betrage. Zur Begründung wird angeführt, dass die Pflichtversicherung des Bf nach dem BSVG mit Erk des BVwG vom 29.11.201, rechtskräftig festgestellt worden sei. Er führe mit Herrn XXXX und Frau XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert zwischen € 69.897,77 und € 81.414,56 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die genannten Gesellschafter seien nicht ideelle Miteigentümer des Betriebes. Für Frau XXXX und Herrn XXXX . seien vom Finanzamt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von je € 16.801,88, für den Bf selbst von € 339,43 festgestellt worden. Nach § 23 Abs 3 lit h) BSVG sei die Beitragsgrundlage für die Gesellschafter im Verhältnis der Köpfe aufzuteilen, weil nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des Betriebes seien.
3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der Bf bringt vor, dass er seit 01.07.2014 mit 1% an der Gesellschaft beteiligt sei. Da der Betrieb in Option geführt werde, sei der Einkommenssteuerbescheid vom 13.05.2020 für das Jahr 2019 als jährliche Beitragsgrundlage heranzuziehen, d.h. € 393,43 durch 12 Monate, ergäbe eine monatliche Beitragsgrundlage von € 32,79. Für dieses Jahreseinkommen seien € 5656,11 an Beiträgen vorgeschrieben worden. Es sei nicht zulässig, dass die Einkommensteuerbescheide von ihm, seinem Sohn XXXX und der Schwiegertochter Petra zusammengerechnet werden.
4. Mit Stellungnahme vom 28.01.2022 hat die belangte Behörde die betreffenden Einheitswertbescheide vorgelegt und mitgeteilt, dass die Gesamtsumme der vom Finanzamt festgestellten Einkünfte für die Beitragsberechnung heranzuziehen sei. Die vom Bf gewünschte Aufteilung für den Betrieb wäre in Summe teurer, da dem Bf seine Beiträge jedenfalls auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019. Der Bf ist Miteigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen. Diese Flächen und weitere, die zum Teil andere Miteigentümer aufweisen, werden in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, wobei der Bf einen Anteil von 1% innehat, Herr XXXX jun. (Sohn) und Frau XXXX (Schwiegertochter) die restlichen Gesellschaftsanteile innehaben.
Der Betrieb, den die GesBR 2019 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftete, bestand aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, der lt. Einheitswertbescheid im Miteigentum des Bf und des Herrn XXXX . stand, einen Weinbaubetrieb, der lt. Einheitswertbescheid im Miteigentum von Herrn XXXX . und Frau XXXX stand, einen forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Miteigentümer der Bf und seine Ehegattin Maria waren; Frau XXXX ist vor 2019 aus der GesBR ausgeschieden. Von der GesBR wurden auch Pachtgründe bewirtschaftet.
Das Vorliegen der Pflichtversicherung des Bf nach dem BSVG im Jahr 2019 ist rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Erkenntnis W229 2100024-1/20E); im Spruch dieser Entscheidung wird die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung des Bf nach dem BSVG von 01.04.2014 bis laufend festgestellt.
Seitens des Finanzamtes Neunkirchen- Wr. Neustadt wurden mit Bescheiden vom 28.04.2020 für das Jahr 2019 für den Bf Einkünfte in der Höhe von € 339,43, für Frau XXXX von € 16.801,88, für Herrn XXXX . ebenfalls € 16.801,88.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Bf sowie aus dem Erkenntnis W229 2100024-1/20E, auf das auch die belangte Behörde hingewiesen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Zurückverweisung:
§ 28 VwGVG:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (Ra 2019/08/0032 vom 25.04.2019, Ra 2019/08/0027 vom 21.02.2019, auch VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Das BVwG vertritt hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage eine andere Rechtsauffassung als die, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Es ist daher die Beitragsgrundlage aufgrund dieser Rechtsauffassung (vgl. Pkt. 3.2) neu zu berechnen. Die entsprechenden Daten hinsichtlich der Zurechnung von Beträgen und der Abzugsbeiträge im Sinne des § 23 Abs 4 BSVG sind bei der belangten Behörde verfügbar, die in der Folge auch die Beitragsvorschreiben zu erstellen hat. Es erweist sich daher als effizient, dass im Wege der Zurückverweisung die belangte Behörde dafür zuständig gemacht wird.
3.2 Zur Frage der Beitragsgrundlage im Falle des Beschwerdeführers:
3.2.1 Wie bereits oben festgestellt, ist die Frage der Pflichtversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig entschieden. Es wurde keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bzw. der Rechtlage geltend gemacht, die eine neuerliche Entscheidung rechtfertigen würden. Auch seitens des Gerichts gibt es keine Hinweise darauf.
3.2.2 Gesetzliche Grundlagen für die Beitragsgrundlagenermittlung
§ 23 BSVG:
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
3. […]
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b) […]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[…]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
(3a) Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
(3b) Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle
1. des Abs. 1 Z 2 und 4
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
(4e) Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
(6) Beitragsgrundlage ist
1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherte Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,
3. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.
Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) – im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.
(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;
c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.
Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Kranken- und Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Unfallversicherung 824,51 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung 694,33 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Krankenversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) und in der Unfallversicherung 1 549,35 € (Anm. 3) (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);
c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;
d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;
e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).
Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € (Anm. 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.
3.3 Im konkreten Fall:
Im gegenständlichen Fall wurde unbestritten die Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG in Anspruch genommen. In der Folge sind als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (Beitragsgrundlagenoption), vgl. dazu § 23 Abs 4 BSVG.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind in diesem Fall an Stelle des Versicherungswertes, der nach Abs. 2 gebildet wird, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Der Beitragsgrundlagenbildung ist somit der Einkommensteuerbescheid des Bf zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer hat lt. dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 € 339,43 an Einkünften erzielt. Werden diese Einkünfte - nach Zurechnung oder Abzug von Beträgen nach Abs. 4 leg.cit. - der Beitragsgrundlagenbildung zugrundgelegt, so wird dabei die Mindestbeitragsgrundlage gemäß. Abs. 10 leg.cit. unterschritten. Die Vorschreibung der Beiträge hat auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen.
Die Heranziehung der einkommensteuerlichen Daten wird auch von der belangten Behörde bejaht.
Strittig ist die Frage, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage - analog zur Ermittlung des Versicherungswertes nach Abs. 2 iVm Abs 3 lit. h) – die Einkünfte der Gesellschafter zusammenzurechnen und im Verhältnis der Köpfe der Gesellschaft zu teilen sind und dann dieser Betrag dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist, oder ob auf den individuellen Einkommensteuerbescheid der Gesellschafter:innen abzustellen.
Das BVwG teilt diese Ansicht der belangten Behörde, dass hier eine Drittelung der Gesamteinkünfte der Gesellschafter der GesBR (samt Zurechnungsbeträgen) zu erfolgen hat, nicht.
§ 23 Abs 3 lit h BSVG regelt die Ermittlung des Versicherungswertes bei Führung eines Betriebes in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei dem nicht alle Mitgesellschafter des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes sind. Für die Prüfung der Pflichtversicherung (Bildung des Versicherungswertes) hat eine Teilung nach Köpfen zu erfolgen. In dieser Bestimmung wird auf die Frage, wie vorzugehen ist, wenn nicht auf Basis der Einheitswerte, sondern auf Basis der Einkommensteuerbescheide vorzugehen ist, also im Falle einer Beitragsgrundlagenoption, nicht eingegangen.
Die Materialien zur Regelung der Beitragsgrundlagenoption sehen vor, dass bei Optanten die Beitragsgrundlage wie im GSVG zu bilden ist, vgl. unten.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die einzelnen Elemente der gesetzlichen Regelung des BSVG betreffend eine GesBR, deren Gesellschafter:innen optiert haben, nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar sind. Es ist durch Interpretation eine sachgerechte Anwendung zu finden. Durch die Regelung der Mindestbeitragsgrundlage im BSVG kann auch in einem Fall wie dem gegenständlichen, bei dem sehr geringe Einkünfte eines Gesellschafters vorliegen, eine vertretbare Beitragsgrundlagenermittlung gefunden werden.
Die Beitragsgrundlagenoption sollte die Regelung des GSVG auf den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung übertragen. Das Abstellen auf den (individuellen) Einkommenssteuerbescheid ist Kern dieser Regelung. Es ist daher im Sinne des Gesetzgebers, dass die individuellen Einkünfte aus dem Steuerbescheid der Beitragsgrundlage zugrunde gelegt werden.
Vgl. dazu die Materialien zum BudgetbegleitG (311 der Beilagen XXI. GP):“Generell soll ab 01.01.2001 für den Betriebsführer die Möglichkeit bestehen, entweder den Versicherungswert oder die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als Beitragsgrundlage zu wählen.
…. - Für Versicherte, die sich für das Beitragsgrundlagensystem auf Grund eines Einkommenssteuerbescheides entschieden haben bzw. und für die daher ein in den Grundsätzen gleiches System wie für Gewerbetreibende gilt, soll daher auch der für diese Versichertengruppe festgesetzte Beitragssatz in der Pensionsversicherung (das sind ab dem Jahre 2001 15 % 9 maßgebend sein….“.
Es wird diesbezüglich auch auf den BSVG-Kommentar (Pacic, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, Große Gesetzesausgabe, Manz, S. 70/10 ff.) verwiesen:
„Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, hat das System der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge m BSVG mit Wirkung ab 01.01.2001 eine grundlegende Neuerung erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde im Wege der pauschalen Ermittlung des bäuerlichen Einkommens auf dem Grunde des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswert der Versicherungswert gebildet und dieser unabhängig von der konkreten Einkommenssituation des jeweiligen bäuerlichen Betriebes als ein aus dem Einheitswert abgeleitetes „fiktives“ monatliches Betriebseinkommen als Beitragsgrundlage herangezogen.
Seit 01.01.2001 steht den Betriebsführen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes die Beitragsgrundlagenoption offen, wonach an Stelle des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, die im Einkommensteuerbescheid der Versicherten ausgewiesen sind, für die Beitragsbemessung herangezogen werden, diese Neuerung soll die Leistung von Beiträgen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ermöglichen und hat daher auch unmittelbare Auswirkung auf die Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird von der Beitragsgrundlagenoption in der bäuerlichen Sozialversicherung Gebrauch gemacht, bewirkt dies, dass der steuerliche Gewinn nicht auf Grund einer Vollpauschalierung (pauschale Gewinnermittlung nach Prozentsätzen vom Einheitswert) berechnet werden kann, sondern mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt werden muss.
Dem Einwand der belangten Behörde, dass die Berücksichtigung lediglich der persönlichen Einkünfte des Bf teurer wäre als die Zusammenrechnung, ist zu entgegnen, dass das Ergebnis der Auslegung durch die SVS zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass den jährlichen Einkünften des Bf von € 339,43 eine Beitragsgrundlage von € 22 945,68 (monatlich € 1.912,14 lt. angefochtenem Bescheid) gegenübersteht. Eine Betriebsbetrachtung ist für den Bereich der Pensionsversicherung nicht sachgerecht, weil nicht dieser Pensionsversicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen erwirbt, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätigen. Die Beitragsgrundlage hat den jeweiligen Einkünften der Person des Erwerbstätigen zu entsprechen.
Das BVwG übersieht nicht, dass der Bf jedenfalls im Jahr 2019 Miteigentümer eines beträchtlichen Teils der von der GesBR bewirtschafteten Grundstücke war, was dem Gesellschaftsanteil von 1% bzw. den Einkünften von € 393 nicht entspricht. Es ist aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass der Bf seine Bewirtschaftungsrechte durch die Einbringung an die GesBR an diese und damit an die Gesellschafter:innen, die die Mehrheitsanteile innehaben, überlassen hat.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt., aber da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Fragen der Beitragsgrundlagenbildung von Gesellschaftern einer GesBR, die von der Beitragsgrundlagenoption Gebrauch gemacht haben. Dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Zurückweisungsbeschluss handelt, steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, da die belangte Behörde bei der weiteren Entscheidung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die im Beschluss vertretene Rechtsanschauung gebunden ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:W178.2238620.1.00