Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W260 2266932-1 · 16. Oktober 2025
W260 2266932-1 · Bundesverwaltungsgericht · 16. Oktober 2025
Bundesverwaltungsgericht16.10.2025
16.10.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Geschäftszahl
W260 2266932-1
Spruch
W260 2266932-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Andreas FRANK, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.01.2023, VSNR: XXXX , betreffend die Feststellung zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) im Zeitraum vom 23.11.2022 bis 31.12.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.01.2023 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) wurde festgestellt, dass XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) im Zeitraum 23.11.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 16.09.2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH sei. Die GmbH verfüge seit 01.11.2021 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik.
Der Beschwerdeführer sei vom 02.07.2022 bis 22.11.2022 und ab 03.12.2022 bis laufend Angestellter der XXXX GmbH.
Verfahrensgegenständlich habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von 23.11.2022 bis 02.12.2022 an einer Milizübung beim Bundesheer teilgenommen.
Das Dienstverhältnis habe mit 22.11.2022 geendet und beginne die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit 23.11.2022. Der (erneute) Beginn des Dienstverhältnisses mit 03.12.2022 stelle einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG dar. Bei Eintritt des Ausnahmegrundes ende die Pflichtversicherung mit dem Monatsletzten des Eintritts des Ausnahmegrundes, somit mit 31.12.2022.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer namens seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, im Bescheid werde die Ansicht vertreten, dass dem GSVG im Unterschied zum ASVG die Einrichtung einer tageweise zu entrichtenden Pflichtversicherung fremd sei. Die Beitragspflicht nach dem GSVG könne nur für einen ganzen Beitragsmonat bejaht oder verneint werden. Gemäß § 28 Abs. 1 GSVG ruhe für die Dauer des Präsenzdienstes die Beitragspflicht des Versicherten.
Die Beschwerde vertrete die Auffassung, dass die generelle Rechtsnorm des § 27 GSVG den speziellen Normen gegenüber zu stellen sei. Der VwGH habe entschieden, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, dass es zu einer Doppelbelastung des Beschwerdeführers komme. Die Auswirkungen des untermonatigen Ruhens der Beitragspflicht auf die Bemessung der Beiträge seien im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Für die Dauer des Präsenzdienstes bestehe die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung ruhe jedoch für die Dauer des Präsenzdienstes. Während der Dauer des Präsenzdienstes seien für den wehrpflichtigen keine Versicherungsbeiträge zu zahlen.
Gemäß § 28 Abs. 2 GSVG habe der Bund an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag für jeden Angehörigen gemäß § 83 des im ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 ASVG geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten zu leisten. Nach dieser an keine weitere Voraussetzung als an das Ruhen der Beitragspflicht im Sinne des § 28 Abs. 1 GSVG anknüpfenden Vorschrift habe der Bund dem Sozialversicherungsträger Pauschalbeträge bzw. Familienbeträge zu leisten. Dafür, dass dies für untermonatiges Ruhen der Beitragspflicht nicht gelten sollte, können dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden (VwGH 90/08/0070 vom 17.09.1991). Würde die Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung des vollen Monatsbeitrages im Falle des untermonatigen Ruhens der Beitragspflicht bejaht werden, komme es für den betreffenden Zeitraum zu einer Doppelzahlung. Eine solche Anordnung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (VwGH 90/08/0070 vom 17.09.1991). Ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der außerordentliche Präsenzdienst im Regelfall untermonatig absolviert werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 GSVG folgend ein untermonatiges Ruhen der Beitragspflicht bei der Bemessung der Monatsbeiträge zu veranschlagen sei, wobei sich der Maßstab für die Berücksichtigung der Tage des Präsenzdienstes in entsprechender Anwendung des aus § 56a Abs. 2 ASVG zu erschließenden Grundsatzes mit je 1/30 des Monatsbeitrages ergebe. Dies habe entsprechend der Gleichstellungsanordnung mit dem Ruhen der Beitragspflicht für den Versicherten selbst zu gelten.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
4. Am 21.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2023 zu GZ W260 2266932-1/13E wurde die Beschwerde abgewiesen.
6. Nach Erhebung der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 17.12.2024, Ra 2023/08/0150-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Seit 16.09.2021 ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH.
Die GmbH verfügt seit 01.11.2021 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Nur für den Zeitraum von 02.11.2021 bis 18.11.2021 wurde der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer in einem vom 02.07.2022 bis 22.11.2022 und ab 03.12.2022 bis laufend Dienstverhältnis als Angestellter zur XXXX GmbH.
Verfahrensgegenständlich nahm der Beschwerdeführer im Zeitraum von 23.11.2022 bis 02.12.2022 an einer Milizübung beim Bundesheer teil.
Er war in diesem Zeitraum nicht angestellt und wurde mit Antritt der Milizübung von der ASVG- Sozialversicherung abgemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom 23.11.2022 bis 31.12.2022 in die GSVG-Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes, den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen und vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 16.09.2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH ist.
Des Weiteren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im oben genannten Zeitraum Angestellter der XXXX GmbH war.
Der Zeitraum der Milizübung ist unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer mit Antritt zur Milizübung von der ASVG Sozialversicherung abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem einliegenden Versicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz idgF sind:
§ 2. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…)
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen (…).
§ 3. Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung
(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,
b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren;
§ 4. Ausnahmen von der Pflichtversicherung
(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
(…)
§ 6. Beginn der Pflichtversicherung
(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt (…)
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
(…)
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt (…)
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
(…)
6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; (…)
§ 7. Ende der Pflichtversicherung
(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet (…)
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
(…)
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet (…)
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
…
6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt;(…)
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind:
§ 2 (1): Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2): Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
1. Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern,
3. Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,
4. Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
5. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
6. Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,
7. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
8. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,
9. Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
10. Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),
11. Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,
§ 4 (1): In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(…)
(2): Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
§ 8 (1): Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
(…)
Z2. in der Pensionsversicherung
(…)
d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in sublit. bb genannten Personen,
bb) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
§ 12 (6): Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Personen und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d.
§ 56a (1): Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
(2): Der Bund hat an den Versicherungsträger
1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € sowie
2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 €
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
(3): Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.
3.1.3. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Wehrgesetzes 2001 lauten:
Präsenzdienstleistung
Präsenzdienstarten
§ 19.(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen oder
3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) (…)
3.1.4. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 – APSG lauten:
Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 23.11.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im relevanten Zeitraum verwirklicht hat, oder ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bestanden hat.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass für den gesamten Zeitraum der Milizübung eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht besteht. Es wird vorgebracht, dass das Angestelltenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gemäß dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz während der Zeit des Präsenzdienstes lediglich ruht. Sein Dienstverhältnis als Angestellter der GmbH sei daher durchgehend aufrecht gewesen, weshalb die Rechtsfolgen einer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht eintreten würden.
Dieser Rechtsansicht ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 13.10.2023 nicht gefolgt.
3.3. Das Erkenntnis wurde nach erfolgreicher Revision des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024, Ra 2023/08/0150-7 aufgehoben.
In dieser Entscheidung verweist der VwGH auf die Begründung des am selben Tage ergangenen Erkenntnisses zu Ra 2023/08/0155-7, und hält fest, dass sich der „vorliegende Fall sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von jenem unterscheidet, der dem genannten Erkenntnis zugrunde lag (Anm.: W260 2253485-1/20E vom 13.10.2023), zwar insofern, als während der hier in Rede stehenden Teilnahmen des Revisionswerbers an Milizübungen keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der O. GmbH vorgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits im genannten Erkenntnis, Rn 13, klargestellt, dass es keiner Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der O. GmbH bedurft hätte, um eine Ausnahme des Revisionswerbers von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu erreichen“.
3.4. Zur maßgeblichen Judikatur
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2023, W260 2253485-1/20E, aufhebenden Entscheidung vom 17.12.2024, Ra 2023/08/0155-7 aus wie folgt:
„Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Dieser Pflichtversicherungstatbestand ist also gegenüber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG subsidiär: Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit steht, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
Der Revisionswerber stand auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bis zum 1. November 2021 unstrittig in einem die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis.
Während der Leistung des Präsenzdienstes in Form einer Milizübung ruhte gemäß § 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, was nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 11 Abs. 1 ASVG zum Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG führen würde. Allerdings ergibt sich aus § 56a ASVG, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt.
Die - für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG entscheidende - Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung endet jedoch gemäß § 12 Abs. 6 ASVG mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
Die Leistung von Präsenz- oder Ausbildungsdienst begründet nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d ASVG einen eigenen Tatbestand für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung, und zwar für Personen, die zuletzt nach dem ASVG oder noch gar nicht pensionsversichert waren. Für den Revisionswerber galt die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach der ersten dieser Fallgruppen, weil er zuletzt der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen war.
Eine solche Teilversicherung in der Pensionsversicherung, die für die Dauer des Präsenzdienstes an die Stelle der zuvor bestehenden Pflichtversicherung als in persönlicher Abhängigkeit beschäftigter Gesellschaftergeschäftsführer tritt, steht einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ebenso entgegen wie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Geschäftsführertätigkeit selbst.
Diese in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG enthaltene negative Voraussetzung soll nämlich offenkundig bewirken, dass vom genannten Pflichtversicherungstatbestand - wie es in § 1 GSVG programmatisch festgelegt wird - nur selbständig erwerbstätige Personen erfasst sind.
(…)
Das bedeutet, dass es keiner Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der GmbH bedurft hätte, um eine Ausnahme des Revisionswerbers von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG während des Präsenzdienstes zu erreichen.
Der Pflichtversicherung nach dem genannten Tatbestand stand weiterhin die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG entgegen, wenn auch nicht unmittelbar auf Grund der Geschäftsführertätigkeit, sondern auf Grund der an diese anschließenden Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d ASVG. Mit dem Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer war es dann erneut die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, die den Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG verhinderte“.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W260.2266932.1.00