Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W116 2285844-1 · 23. September 2025
W116 2285844-1 · Bundesverwaltungsgericht · 23. September 2025
Bundesverwaltungsgericht23.09.2025
23.09.2025
www.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2
www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
W116 2285844-1
Spruch
W116 2285844-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 21.12.2023, Zl. 400 Jv 1137/23z, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.08.2023 wurden XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Gerichtsgebühren/Kosten in Höhe von EUR 2.328,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Infolge einer am 24.08.2023 rechtzeitig erhobenen Vorstellung trat dieser Mandatsbescheid außer Kraft.
2.Mit im Spruch genannten Bescheid wurde in der Folge festgestellt, dass der Beschwerdeführer für im Verfahren 18 Cg 36/22s angelaufene Gebühren in Höhe von EUR 2.320,00, ergänzende Pauschalgebühr laut TP 1 (BM EUR 119.127,06) und EUR 8,00 Einhebungsgebühr nach §6a Abs. 1 GEG zahlungspflichtig sei.
3.Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29.01.2024 in welcher vorgebracht wird, dass nicht erkennbar sei, welche Behörde den Bescheid erlassen habe, weshalb kein Bescheid vorliege.
4.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezugnehmenden Verwaltungsakt am 05.02.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl. 400 Jv 1137/23z, Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 2.320,00 ergänzende Pauschalgebühr TP 1 (BM EUR 119.127,06) und EUR 8,00 Einhebungsgebühr nach §6a Abs. 1 GEG zur Zahlung vorgeschrieben, die in einem vor dem Handelsgericht Wien zu 18 Cg 36/22s geführten Verfahren angelaufen sind, wo dieser als klagende Partei auftrat.
Der Kopf des Bescheids weißt die Bezeichnung „HANDELSGERICHT WIEN [,] DIE PRÄSIDENTIN“ und folgende Fertigungsklausel auf „Handelsgericht Wien, Abteilung 24 [,] Wien, 21. Dezember 2023 [,] XXXX , Richterin [,] Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“. Daneben findet sich eine elektronische Signatur vom 21.12.2023 ebenfalls lautend auf XXXX . In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen den Bescheid eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann und diese binnen 4 Wochen ab Zustellung bei der Präsidentin des Handelsgerichts Wiens einzubringen ist.
1.2. XXXX ist nicht Präsidentin des Handelsgericht Wien. XXXX ist in Angelegenheiten betreffend Gebühren für die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zeichnungsberechtigt.
1.3.Mit Klage vom 25.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer folgendes Urteil „1. Es wird festgestellt, dass zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ein Vertrag, mit dem Inhalt, dass der Tilgungsträger bei Ablauf auf den Fremdwährungskredit einzuzahlen ist, nicht zu Recht besteht. 2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten samt den vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 5.454,00 zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.“ Der Beschwerdeführer bewertete das Feststellungsbegehren in der Klage mit EUR 20.000,00.
1.4.Der Beschwerdeführer entrichtete einen Betrag in Höhe von EUR 792,00 mittels Einzug vom Konto des Klagevertreters am 25.10.2022. (ON 1.1,1)
1.5.Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 modifizierte der Beschwerdeführer sein Klagebegehren dahingehend, dass nunmehr folgendes Urteil begehrt werde: „1. Das erkennende Gericht möge feststellen: a) dass eine Verpflichtung der klagenden Partei aus dem Vertrag von 19. Oktober 2006, dass der Tilgungsträger bei Ablauf auf den Fremdgewährungskredit einzuzahlen ist, nicht zu Recht besteht; b) dass die beklagte Partei zur Geltendmachung der verpfändeten Forderung, nämlich zum Abruf der Versicherungsleistung gegenüber der XXXX Versicherung Aktiengesellschaft, bei Fälligkeit am 1. April 2022 vor Pfandreife verpflichtet ist; c) dass nach Geltendmachung der verpfändeten Forderung, nämlich nach Abruf der Versicherungsleistung gegenüber der XXXX Versicherung Aktiengesellschaft, eine (Teil-)Freigabeverpflichtung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei in der Höhe von EUR 94.127,06 besteht; d) dass die beklagte Partei zur Verzinsung der geltend gemachten Forderung in der Höhe von 8,58% gemäß § 456 UGB seit dem 2. April 2022 verpflichtet ist. 2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Verzugszinsen in der Höhe von EUR 4.580,15 zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu zahlen. 3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten samt den vorprozessualen Kosten in der Höhe von EUR 5.454,00 zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.“ Im Rubrum der Klage wurde der Streitgegenstand mit „Leistung: EUR 4.580,15 Feststellung: EUR 20.000,00 Gesamt: EUR 24.580,15“ angeführt. (ON 2,1)
2.Beweiswürdigung:
2.1.Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem genannten Bescheid vom 21.12.2023, Zl. 400 Jv 1137/23z.
2.2.Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus dem Schreiben der Behörde vom 03.09.2025, worin auch die Geschäftseinteilung für die Justizverwaltung des Handelsgerichts Wiens mitübermittelt wurde. Darin ist einerseits ersichtlich, dass die XXXX , für Angelegenheiten betreffend Gebühren zuständig ist und andererseits, dass die richterlichen Referent/innen für die Präsidentin des Handelsgerichts Wiens zeichnungsberechtigt sind.
2.3.Die Feststellungen zu 1.3. bis 1.5. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Aktenbestandteilen des Grundverfahrens, konkret der Klage (ON 1), dem VJ-Auszug hinsichtlich des Gebührenvorgang (ON 1.1.) sowie dem aufgetragenen Schriftsatz (ON 2)
3.Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.Zur Bescheidqualität:
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge – werden sie nicht sogleich entrichtet oder ist deren Einziehung erfolglos geblieben – durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die für diese Vorschreibung zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
Gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
Verfahrensgegenständlich war im vorliegenden Fall die Einbringung von in einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Verfahren angefallenen Gebühren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG war daher die Präsidentin des Handelsgerichts Wien die für die Vorschreibung zuständige Behörde. Diese hatte – nachdem der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin durch die rechtzeitige Vorstellung außer Kraft trat – mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
Der Beschwerdeführer brachte vor es liege ein Nichtbescheid vor, weil der bekämpfte Bescheid weder von der Präsidentin selbst noch in deren Namen, sondern von Richterin XXXX in eigenem Namen unterzeichnet worden sei.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid führt zwar im Kopf mit „Handelsgericht Wien, die Präsidentin“ die zuständige Behörde an, gezeichnet ist der Bescheid jedoch von Richterin XXXX (ohne den Beisatz „für die Präsidentin).
Gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, insbesondere auch jeder Bescheid, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist.
Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann (VwGH 07.04.2022, Ra 2019/07/0061).
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 07.04.2022, Ra 2019/07/0061).
Gegenständlich ist aus dem Kopf und auch aus der Rechtmittelbelehrung erkennbar, dass der Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wiens als Behörde zuzurechnen ist. Aus dem gesamten Inhalt der Erledigung ergeben sich keine Hinweise, dass diese von einer anderen Behörde stammen könnte. Dass gegenständlich die Fertigungsklausel „Für die Präsidentin des Handelsgerichts Wien“ unterblieb, kann nicht ausschlaggebend sein, zumal es sich bei den Richtern und Richterinnen des Handelsgerichts Wiens nicht um Behörden handelt. Behörde im Sinne des § 6 GEG ist lediglich die Präsidentin des Handelsgerichts, welche nach § 31 Abs. 2 GOG bei ihren Aufgaben nach Maßgabe der von ihr zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter:Innen unterstützt und vertreten wird.
Darüber hinaus hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich festgehalten, dass ein Zusatz, wonach der eine Erledigung genehmigende Organwalter im Auftrag eines näher bezeichneten Leiters einer Organisationseinheit gehandelt hat, lediglich darauf hinweist, dass der Behördenleiter – zulässigerweise – die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat (07.04.2022, Ra 2019/07/0061).
Die beschwerdegegenständliche Erledigung erfüllt daher die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG und wurde die Ausfertigung auch von einer genehmigungsberechtigten Person elektronisch signiert, da XXXX approbationsbefugt ist, sodass auch die Ausfertigungen auch den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG genügt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde war hier daher die Bescheidqualität als gegeben zu erachten.
3.2.Zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Bescheids:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit der Überreichung der Klage.
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist, wenn sich der Kläger erbietet, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 56 Abs.1 JN, dass immer dann ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113).
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit ist die Pauschalgebühr, wenn er Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Gemäß Abs. 3 leg cit. tritt eine Änderung des Streitwertes nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird.
Wie sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt wurde mit Modifikation des Urteilsbegehrens die Klage um die Feststellungen „b) dass die beklagte Partei zur Geltendmachung der verpfändeten Forderung, nämlich zum Abruf der Versicherungsleistung gegenüber der XXXX Versicherung Aktiengesellschaft, bei Fälligkeit am 1. April 2022 vor Pfandreife verpflichtet ist; c) dass nach Geltendmachung der verpfändeten Forderung, nämlich nach Abruf der Versicherungsleistung gegenüber der XXXX Versicherung Aktiengesellschaft, eine (Teil-)Freigabeverpflichtung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei in der Höhe von EUR 94.127,06 besteht; d) dass die beklagte Partei zur Verzinsung der geltend gemachten Forderung in der Höhe von 8,58% gemäß § 456 UGB seit dem 2. April 2022 verpflichtet ist.“ und das Leistungsbegehren „2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Verzugszinsen in der Höhe von EUR 4.580,15 zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu zahlen“ erweitert.
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113).
Dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die in den Unterpunkten a) bis d) aufgelisteten Feststellungsbegehren wären als ein einziges und einheitliches Feststellungsbegehren zu verstehen und würden das mit Klage vom 25.10.2022 Feststellungsbegehren lediglich modifizieren, ist daher unmaßgeblich, zumal einzig der Punkt a) („dass eine Verpflichtung der klagenden Partei aus dem Vertrag von 19. Oktober 2006, dass der Tilgungsträger bei Ablauf auf den Fremdgewährungskredit einzuzahlen ist, nicht zu Recht besteht“) objektiv als Modifizierung des ursprünglichen Urteilsbegehrens („dass zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ein Vertrag, mit dem Inhalt, dass der Tilgungsträger bei Ablauf auf den Fremdwährungskredit einzuzahlen ist, nicht zu Recht besteht“) gesehen werden kann und es sich bei den Punkten b) bis d) um davon separate Feststellungsbegehren handelt.
Im Fall einer Klagserweiterung ist die dafür beizubringende Pauschalgebühr nicht nur in Ansehung des die Klagsausdehnung betreffenden Betrags zu berechnen, sondern es hat eine Neuberechnung der Pauschalgebühr (unter Einrechnung der bisher entrichteten Pauschalgebühr) zu erfolgen, wobei vom höheren Streitwert auszugehen ist (VwGH 09.09.1993, 93/16/010).
Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr ist gemäß § 14 GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Gemäß Abs. 2 leg cit. bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend, wenn sich der Kläger erbietet, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.
In allen anderen Fällen hat der Kläger gemäß § 56 Abs. 2 JN den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von EUR 5.000,00 als Streitwert.
Das Feststellungsbegehren zu 1. a) wurde vom Beschwerdeführer in der Klage vom 25.10.2022 mit EUR 20.000,00 bewertet und erfolgte im Rahmen der Klagemodifikation keine entsprechende Herabsetzung des Streitwertes des Feststellungsbegehrens. Es ist somit weiterhin von einem Streitwert in Höhe von EUR 20.000,00 für das Feststellungsbegehren 1. a) auszugehen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens 1. b) unterlies der Beschwerdeführer eine Bewertung weshalb gemäß § 56 Abs. 2 JN von einem Zweifelsstreitwert von EUR 5.000,00 auszugehen ist.
Auch zu 1. c) erfolgte keine Angabe des Streitwerts des Feststellungsbegehrens, allerdings findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung. Gemäß § 15 Abs. 3a GGG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet ist, sodass hier von einem Streitwert von EUR 94.127,06 auszugehen war.
Unter der Geltendmachung einer – bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigenden – Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN versteht man die Geltendmachung der in der Gesetzesbestimmung genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtige, wenn sie – durch entsprechende Aufschlüsselung erkennbar – zum Kapital dazugerechnet werden. Dasselbe gilt für jene Kosten, die nicht durch Legung des Kostenverzeichnisses angesprochen, sondern im ordentlichen Rechtsweg in der Klage neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Die Klagebegehren 1. d), 2. und 3. sind daher für die bei der Pauschalgebühr heranzuziehende Bemessungsgrundlage unmaßgeblich.
Die Behörde ging hier daher zurecht von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 119.127,06 aus und errechnete daraus eine Pauschalgebühr nach TP 1 von EUR 3.112,00. Da der Beschwerdeführer bereits eine Pauschalgebühr in Höhe von 792,00 entrichtet hat, ergibt sich der noch aushaftende Betrag in Höhe von EUR 2.320,00.
Da die Pauschalgebühr nicht (vollständig) sofort entrichtet worden ist, war sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Dabei hat die Behörde dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Insgesamt konnte daher keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid erkannt werden und war die Beschwerde deshalb abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W116.2285844.1.00