Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W249 2161465-1 · 18. März 2021
W249 2161465-1 · Bundesverwaltungsgericht · 18. März 2021
Bundesverwaltungsgericht18.03.2021
18.03.2021
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Geschäftszahl
W249 2161465-1
Spruch
W249 2161465-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4. und 8. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 8. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und werden diese Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewandten Rechtsnormen in Spruchpunkt 1. „gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020“ und in Spruchpunkt 2. „gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G“ zu lauten haben.
II. Die Spruchpunkte 3., 4. und 5. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1.Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge „belangte Behörde“) über die Anträge betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ bzw. auf Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Verbesserung der Versorgung bzw. Erweiterung wie folgt:
„1. Der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet ‚ XXXX ‘ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ umfasst das Versorgungsgebiet XXXX , soweit diese durch die Übertragungskapazität versorgt werden können.
Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs.
Das Programm ist ein modernes Pop-Radio im Hot AC-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum für die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Mainstream, Popmusik, aktueller aber auch völlig neuer, unbekannter Musik. Somit ist eine offene Rotation der Playlist gewährleistet. Im Musikprogramm wird ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer (speziell auch XXXX ) Nachwuchsmusiker, inklusive einer diesbezüglichen Berücksichtigung im Wortprogramm, gelegt. Der Anteil österreichischer Produktionen im Musikprogramm soll über zehn Prozent des Musikprogramms ausmachen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Lokalität des Programms liegen und die Berichterstattung dementsprechend aus XXXX für XXXX erfolgen.
Internationale und nationale Nachrichten sollen jeweils zur vollen Stunde gesendet werden. Die selbstproduzierten Lokalnachrichten sollen mehrmals täglich zur halben Stunde ausgestrahlt werden. Zusätzlich sind mehrmals täglich lokale Sendeflächen für ausschließlich lokale Berichterstattung (Beiträge mit kulturellem, musikalischem, gesellschaftlichem und sportlichem Inhalt aus XXXX ; O-Töne aus Politik und Wirtschaft sowie Society) sowie Wetter- und Verkehrsinformationen jeweils zur vollen und halben Stunde vorgesehen. Mehrmals täglich sollen lokale Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland XXXX erfolgen.
2. Der XXXX wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
3. Hinsichtlich der in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 2. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.
6. Der Hauptantrag der XXXX (Registernummer XXXX beim XXXX ) auf Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 2 Z 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G zurückgewiesen.
7. Der Eventualantrag der XXXX auf Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 2 Z 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G zurückgewiesen.
8. Der Antrag der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
9. Der Antrag der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
10. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. I Nr. 5/2008, hat die XXXX die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR XXXX innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), XXXX , einzuzahlen.
11. Gemäß § 12 Abs. 7 PrR-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ das technische Konzept der XXXX gedient hat.“
1.1.Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus:
Mit Schreiben vom XXXX , ergänzt bzw. geändert mit den Schreiben vom XXXX und XXXX , habe die XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) bei der belangten Behörde die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet beantragt.
Nach Feststellung der technischen Realisierbarkeit der beantragten Übertragungskapazität habe die belangte Behörde am XXXX die Ausschreibung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Veranstaltung von Hörfunk nach dem PrR-G veranlasst. Bis zum Ausschreibungsende seien die Anträge der Beschwerdeführerin, der XXXX (in der Folge „mitbeteiligte Partei“), der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet eingelangt. Darüber hinaus habe die XXXX innerhalb der Ausschreibungsfrist die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Verbesserung der Versorgung, in eventu zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „ XXXX “ beantragt.
Mit Schreiben vom XXXX seien den Antragstellern wechselweise die eingelangten Anträge zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden; in der Folge seien verschiedene Stellungnahmen eingelangt.
Mit Schreiben vom XXXX sei die XXXX Landesregierung gemäß § 23 PrR-G um eine Stellungnahme ersucht worden; eine solche sei aber nicht eingelangt.
Am XXXX sei der technische Amtssachverständige XXXX mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der beantragten Konzepte für die Übertragungskapazitäten „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ beauftragt worden. Dieses habe er am XXXX vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX seien den Antragstellern das technische Gutachten des Amtssachverständigen sowie eine Liste jener Programme, die in dem durch die Übertragungskapazität XXXX versorgten Gebiet empfangbar seien, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt worden. In der Folge seien verschiedene Stellungnahmen eingelangt.
Mit Schreiben vom XXXX bzw. vom XXXX hätten die XXXX sowie die XXXX ihren jeweiligen Antrag auf Zuteilung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zurückgezogen.
Am XXXX habe eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden, an der sämtliche Verfahrensparteien teilgenommen hätten. Während dieser habe die XXXX ihren Antrag auf Zuteilung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zurückgezogen.
1.2.Die belangte Behörde traf Feststellungen zur beantragten Übertragungskapazität, den terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen in dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet und den einzelnen Antragstellern (vgl. II.1.).
1.3.Rechtlich führte die belangte Behörde zu den Anträgen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei, um die es verfahrensgegenständlich ausschließlich geht, im Wesentlichen wie folgt aus:
Es würden alle gesetzlichen Voraussetzungen bzw. keine Ausschlussgründe gemäß § 5 Abs. 2 iVm §§ 7 bis 9 PrR-G vorliegen.
1.3.1.Fachliche, finanzielle und organisatorische Eignung gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G
Zu § 5 Abs. 3 PrR-G erklärte die belangte Behörde, dass – ungeachtet der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens – den jeweiligen Antragsteller die Verpflichtung treffe, jene Umstände der Behörde mitzuteilen und in geeigneter Form zu belegen, die der Behörde ein Urteil über die Wahrscheinlichkeit der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung des Antragstellers ermöglichen würden (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 315). Die Wortfolge „glaubhaft zu machen“ sei dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – und nicht etwa von der Richtigkeit – des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen habe. Damit sei aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern würden (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, Seite 598); insoweit treffe den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170, mwN).
Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass es Antragstellern, die derzeit mangels Zulassung eben noch nicht als Hörfunkveranstalter tätig seien, im Allgemeinen nur schwer möglich sein werde, konkrete Nachweise über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu erbringen, sodass – auch im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung – an die Glaubhaftmachung kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei.
Die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin hätten im Zuge des Verfahrens zur Glaubhaftmachung der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen auf ihre bestehenden (analogen bzw. digitalen) Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk (als Zulassungsinhaber selbst oder durch verbundene Gesellschaften) und auf die bestehenden Erfahrungen aus ihren bisherigen Tätigkeiten verwiesen bzw. Personen angeführt, die an den bestehenden Radios mitwirken würden bzw. zukünftig mitwirken sollten.
Auch wenn im Zuge der Erteilung der bestehenden Zulassungen das Vorliegen der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen glaubhaft zu machen und von der Behörde zu würdigen sei, habe dies auch dort nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu geschehen. Sollte sich im Zuge der Zulassungsausübung herausstellen, dass die von der Behörde getroffene Prognose nicht zutreffe und der Hörfunkveranstalter die notwendigen Voraussetzungen gar nicht (oder nicht mehr) erbringe, so wäre dies kein Grund für den Widerruf (§ 28 Abs. 1 PrR-G) oder das Erlöschen (§ 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G) der Zulassung. All dies bedeute jedoch, dass in einem weiteren Zulassungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zwingend aus der Innehabung einer Zulassung folge, sondern stets neu zu beurteilen sei. Sehr wohl würden sich aber aus der Tätigkeit und dem Verhalten des Hörfunkveranstalters im Rahmen bereits erteilter Zulassungen Rückschlüsse darüber ziehen lassen, ob die fachlichen und organisatorischen, allenfalls auch finanziellen Voraussetzungen für die regelmäßige Veranstaltung eines (allenfalls auch weiteren) Hörfunkprogramms vorliegen würden. Nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates dürften die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen nicht überspannt werden (BKS 21.04.2008, 611.138/0003-BKS/2008).
Zu den fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen der mitbeteiligten Partei könne auf deren festgestellte vergangene und laufende Tätigkeit als Hörfunkveranstalterin nach dem PrR-G verwiesen werden. Diese verweise zudem auf die Erfahrung ihres Geschäftsführers sowie der in Aussicht genommenen Mitarbeiter in der Radiobranche, das Vorhandensein einer sendetauglichen Studioeinrichtung und die bereits erfolgten Vorgespräche im Hinblick auf die Anmietung von Büro- bzw. Studioräumlichkeiten in XXXX . Insgesamt plane die mitbeteiligte Partei die Veranstaltung des beantragten Programms mit zunächst XXXX sowie ab dem XXXX Jahr mit XXXX Mitarbeitern (Moderatoren, Redakteure und Verkaufsmitarbeiter), wobei sich die im Businessplan angenommenen Personalkosten zunächst auf XXXX Vollzeit-Mitarbeiter im XXXX und XXXX Jahr, XXXX Vollzeit-Mitarbeiter im XXXX und XXXX Jahr sowie XXXX Mitarbeiter im XXXX Jahr beziehen würden. Dabei sei auch die Nutzung von Synergien mit den übrigen Radios der mitbeteiligten Partei – insbesondere im Hinblick auf die (für sämtliche XXXX -Radios gemeinsam produzierten) Weltnachrichten und die (zentral in XXXX erfolgende) Musikprogrammierung – zu berücksichtigen. Ausgehend von dem Ziel, ein Programm mit umfangreichen lokalen Inhalten zu produzieren, erscheine die geplante personelle Ausstattung (auch unter Berücksichtigung der Übernahme der Weltnachrichten und der Musik-Grobplanung) zwar gering. Unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung der involvierten Personen sei allerdings nicht an der grundsätzlichen fachlichen und organisatorischen Eignung der mitbeteiligten Partei zu zweifeln, ein Hörfunkprogramm für das gegenständliche Versorgungsgebiet zu produzieren, auch wenn Art und Umfang der im Antrag angeführten unterschiedlichen lokalen Inhalte recht ambitioniert erscheinen würden.
Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen würden die geplanten Kosten (ausgehend von der geringen Personalausstattung) nicht unrealistisch erscheinen, die Erlöse allerdings doch sehr ambitioniert sein, insbesondere da eine kräftige Steigerung der Erlöse von EUR XXXX (davon EUR XXXX Erlöse „ XXXX “, EUR XXXX Erlöse „lokale Werbung“ und EUR XXXX Erlöse „diverse“) im XXXX Jahr auf EUR XXXX (EUR XXXX Erlöse „ XXXX “, EUR XXXX Erlöse „lokale Werbung“ und EUR XXXX Erlöse „diverse“) im XXXX Jahr angenommen werde. Dennoch könne der mitbeteiligten Partei aber – ausgehend von der langjährigen Erfahrung als Veranstalterin mehrerer Hörfunkprogramme nach dem PrR-G und der bereits zitierten Rechtsprechung, wonach die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürften (BKS 21.04.2008, 611.138/0003-BKS/2008) – im Ergebnis die grundsätzliche finanzielle Eignung für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms nicht abgesprochen werden, dies selbst unter Berücksichtigung der in dem Hörfunkprogramm umfangreich geplanten Lokalinhalte.
Auch im Hinblick auf die im laufenden Verfahren angezeigten geänderten Eigentumsverhältnisse der mitbeteiligten Partei würden sich keinerlei Bedenken betreffend die fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen ergeben: Nach ständiger Judikatur seien nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 13 Abs. 8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen, wobei der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Auswahlverfahren jene Änderungen als wesentlich erachten würde, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben könnten (VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293). Die Berücksichtigung der Eigentumsänderung habe aber gegenständlich insoweit keine Auswirkungen, als die mitbeteiligte Partei sowohl mit den Eigentumsverhältnissen vor der Änderung, als auch nach der Änderung die Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 PrR-G sowie auch insgesamt die fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen erfülle. Darüber hinaus würden die Änderungen auch sonst gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Vorteile bewirken.
Die Beschwerdeführerin verfolge wiederum mit ihrem Programm „ XXXX eine österreichweite Multiplattformstrategie. Sowohl hinsichtlich der Geschäftsführung, als auch der Leitung des Programms sowie der Musikredaktion, der Chefredaktion für Radio und Online, der Produktion, dem Einkauf der Station Voice, der Technik sowie dem Office Management und der Disposition der Werbeschaltungen würden personelle Synergien mit der XXXX , der XXXX und der XXXX genutzt werden. Die Personalkosten der Mitarbeiter in diesen Bereichen würden XXXX aufgeteilt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Mitarbeiter erfolge durch die Muttergesellschaft ( XXXX ), die auch den Einkauf sowie die Verrechnung der Leistungen vornehme. Die Beschwerdeführerin könne sich somit im Hinblick auf die Mehrheit ihrer Mitarbeiter auf Personen berufen, die über langjährige Erfahrungen im Hörfunkbereich verfügen würden. Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom XXXX vorbringe, dass die Beschwerdeführerin nicht über die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen regelmäßigen Sendebetrieb verfüge, da der im Antrag angegebene Programmdirektor keine wesentliche Stütze sei und man nicht einmal wisse, ob dessen Posten nachbesetzt werden würde, könne dieser entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass man in letzter Konsequenz nicht auf den angegebenen Programmdirektor angewiesen sei und dass es möglich wäre, einen anderen Programmdirektor aus dem Team „herauszuholen“. Angesichts der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin XXXX erscheine dies auch als nachvollziehbar. In Anbetracht der geplanten Synergien XXXX , den Erfahrungen der geplanten Mitarbeiter sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein „Headquarter“ im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge, gelinge es der Beschwerdeführerin, die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen sei auszuführen, dass sich die Einnahmenplanung der Beschwerdeführerin insbesondere auf lokale Eigenvermarktung, die zunächst (im XXXX Betriebsjahr) rund XXXX der Umsatzerlöse betragen solle, auf die Vermarktung durch die XXXX , auf zu erwartende Förderungen und auf die Generierung von interaktiven Erlösen sowie Umsatzerlöse durch branchenübliche Leistungen im Zuge von Gegengeschäften, vor allem bei Marketingkooperationen mit anderen Medienpartnern im Print- und TV-Bereich, stütze. In diesem Zusammenhang lege die Beschwerdeführerin ihrer Kalkulation eine technische Reichweite der ausgeschriebenen Übertragungskapazität von XXXX Einwohner zugrunde und kalkuliere im Fall der Zulassungserteilung im gegenständlichen Versorgungsgebiet im XXXX Jahr mit zusätzlichen lokalen Werbeeinnahmen iHv EUR XXXX , die auf EUR XXXX im XXXX Jahr wachsen sollten sowie zusätzlichen Werbeeinnahmen durch die Vermarktung durch die XXXX zwischen EUR XXXX (im XXXX Jahr) und EUR XXXX (im XXXX Jahr). Zusätzlich zur lokalen Vermarktung solle nationalen Kunden die Möglichkeit geboten werden, „ XXXX “ österreichweit im Rahmen einer nationalen Vermarktung zu buchen. Demgegenüber veranschlage die Beschwerdeführerin im XXXX Jahr Kosten für die Position „angestellte Mitarbeiter“ iHv EUR XXXX die bis zum XXXX Jahr auf EUR XXXX steigen würden. Für die Position „freie Mitarbeiter“ veranschlage die Beschwerdeführerin im XXXX Jahr EUR XXXX , die bis zum XXXX Jahr auf EUR XXXX steigen würden. Für den Fall der Zulassungserteilung würden außerdem Kosten für „Urheberrechte“ iHv EUR XXXX im XXXX Jahr, die auf EUR XXXX im XXXX Jahr steigen würden, veranschlagt werden. Für die UKW-Verbreitung notwendige Senderinfrastruktur würden XXXX Kosten iHv EUR XXXX geltend gemacht werden. Im Ergebnis sei bereits ab dem XXXX Jahr ein positives Betriebsergebnis zu erwarten.
Aufgrund des Umstandes, dass die ausgeschriebene Übertragungskapazität von der Beschwerdeführerin XXXX bereits im Rahmen von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk genutzt worden sei bzw. werde, seien von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bereits Investitionen in die Infrastruktur getätigt worden. Größere Investitionen in Produktions- und Sendetechnik seien insofern nicht geplant. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin teilweise personelle Synergien XXXX nutze, wodurch die Personalkosten für Geschäftsführung, Programmleitung und Musikredaktion, Chefredaktion für Radio und Online, der Produktion, Einkauf der Station Voice, Technik sowie das Office Management und die Disposition der Werbeschaltungen zunächst von der Muttergesellschaft, der XXXX , getragen und in der Folge an die Beschwerdeführerin, die XXXX , die XXXX und die XXXX weiterverrechnet werden würden. Von der Notwendigkeit der Finanzierung operativer Vorlaufverluste sei nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, allenfalls würde sie über eine Darlehensfinanzierung durch die Gesellschafter erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin XXXX seit Jahren Hörfunk veranstalten, der bestehenden Synergiemöglichkeiten in personeller Hinsicht und im Hinblick auf die Werbezeitenvermarktung, gehe die belangte Behörde insgesamt davon aus, dass eine dauerhafte Veranstaltung des geplanten Programms im gegenständlichen Versorgungsgebiet auf Dauer gewährleistet werden könne, sodass die Glaubhaftmachung der finanziellen Eignung der Beschwerdeführerin als gelungen beurteilt werden könne. XXXX vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Im Ergebnis habe die belangte Behörde somit keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Eignung der Beschwerdeführerin. Auch im Hinblick auf die im laufenden Verfahren angezeigten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Beschwerdeführerin würden sich für die belangte Behörde aus denselben Überlegungen wie für die mitbeteiligte Partei keinerlei diesbezügliche Änderungen ergeben. Die Berücksichtigung der Eigentumsänderung der indirekten Gesellschafterstruktur habe gegenständlich insoweit keine Auswirkungen, als die Beschwerdeführerin sowohl mit den Eigentumsverhältnissen vor der Änderung, als auch nach der Änderung die Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 PrR-G sowie auch insgesamt die fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen erfülle. Darüber hinaus würden die Änderungen auch sonst gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung im Auswahlverfahren keine Vorteile bringen.
Damit hätten sowohl die mitbeteiligte Partei, als auch die Beschwerdeführerin die Erfüllung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms glaubhaft gemacht.
1.3.2.Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G
(i)Kriterien für die Prognoseentscheidung nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 PrR-G
Die von der belangten Behörde zu treffende Auswahlentscheidung sei eine auf der Basis des Ermittlungsverfahrens zu treffende Prognoseentscheidung, der die im Gesetz angeführten Kriterien der Entscheidung im Sinne eines beweglichen Systems zugrunde zu legen seien. Die beiden in § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G explizit angesprochenen Prognoseentscheidungen würden sich auf die Fragen beziehen, bei welchem der Antragsteller „die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen“ und von welchem Antragsteller „zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist“ (BKS 25.02.2004, 611.078/001-BKS/2003; 25.04.2005, 611.079/0001-BKS/2004; 14.10.2005, 611.059/0001-BKS/2005). Der Bundeskommunikationssenat habe in seiner ständigen Spruchpraxis betont, dass es zur Ermittlung der in § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G genannten Zielbestimmungen einer Zusammenschau des – keine explizite Zielbestimmung enthaltenden – PrR-G mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVG-Rundfunk und des Art. 10 EMRK bedürfe. Vor diesem Hintergrund könnten als Ziele des PrR-G die Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme, die Unabhängigkeit der Personen und Organe sowie die Sicherung der Kommunikationsfreiheit im Sinne des Art. 10 EMRK als Gesetzesziele angesehen werden. Auch die Schaffung einer vielfältigen Hörfunklandschaft sei als Ziel des PrR-G anzusehen (BKS 01.07.2003, 611.057/001-BKS/2003). Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Zielsetzungen des PrR-G würden in § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G – demonstrativ – angeführt werden, wobei die insgesamt „bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt“ besonders hervorgehoben sei, da sie an erster Stelle genannt, aber auch im letzten Halbsatz dieser Bestimmung neuerlich – im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Spartenprogrammen – betont werde. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang sei, dass der im RRG noch enthaltene Zusatz, wonach es auf die größere Meinungsvielfalt im Programm ankomme, entfallen sei, es also nicht mehr allein auf die Binnenpluralität ankomme. Diese Bestimmung sei auch im Zusammenhang mit den durch das PrR-G gegenüber dem RRG deutlich liberalisierten Beteiligungsbestimmungen für Medieninhaber zu sehen. Eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechts sei die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt (VfSlg 16.625/2002; VwGH 15.09.2004, 2002/04/0142).
Zudem werde als weitere Zielsetzung das Angebot eines eigenständigen, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmenden Programms angeführt. Das zweite Entscheidungskriterium (§ 6 Abs. 1 Z 1 zweiter Satzteil iVm Z 2 PrR-G) stelle somit darauf ab, dass der Vorrang jenem Antragsteller einzuräumen sei, von dem im Programm ein größerer Umfang an eigengestalteten Beiträgen zu erwarten sei. Daraus sei abzuleiten, dass ungeachtet der Zulässigkeit der Übernahme von Mantelprogrammen jener Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Z 2 höher zu bewerten sei, der solche Mantelprogramme in geringerem Umfang zur Programmgestaltung einsetze. Bei der Anwendung dieses Kriteriums sei laut ständiger Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates allerdings auch der systematische Zusammenhang mit § 9 PrR-G und der Ermächtigung zur Übernahme von Mantelprogrammen nach § 17 PrR-G zu beachten, die grundsätzlich eine gewisse Verschränkung von Medieninhabern für den Aufbau eines wirtschaftlich lebensfähigen privaten Hörfunkmarktes gestatten würden (BKS 30.11.2001, 611.131/004-BKS/2001).
Bei der Betrachtung des Marktangebotes könnten nur jene Versorgung bzw. jenes Musikformat in die Beurteilung einfließen, das der jeweiligen Zulassung entspreche; Eigendefinitionen hätten hingegen außer Betracht zu bleiben (BKS 14.10.2005, 611.059/0001-BKS/2005). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.625/2002 festgehalten habe, sei die Auswahlentscheidung zudem auf Grundlage der §§ 5, 7, 8, 9, 16 und 17 PrR-G zu treffen.
(ii)Berücksichtigung der bisher ausgeübten Zulassung nach § 6 Abs. 2 PrR-G
Im gegenständlichen Fall komme § 6 Abs. 2 PrR-G keine Bedeutung im Auswahlverfahren zu, da es sich hinsichtlich der zu vergebenden Zulassung um eine Erstzulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G handle, und daher noch keiner der Antragsteller die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt habe.
(iii)Spartenprogramme und Vollprogramme
Aus § 16 Abs. 6 PrR-G ergebe sich, dass Spartenprogramme solche Programme seien, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte beschränkt seien. Die belangte Behörde komme zum Schluss, dass weder in Bezug auf das Musikprogramm, noch im Hinblick auf das geplante Wortprogramm der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligen Partei eine Fokussierung auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte stattfinde:
Das geplante Programm der Beschwerdeführerin sei ein kommerzielles 24-Stunden-Vollprogramm. Es sei ausgerichtet auf die Kernzielgruppe der 20- bis 55-Jährigen und setze auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Das Musikprogramm sei in die Kategorien „Easy Listening und Chillout Pop“, „SmoothJazz“ sowie „Lounge und Crossover“ unterteilt. Das Wortprogramm solle neben Weltnachrichten und nationalen Nachrichten zur vollen Stunde, lokale Nachrichten zur halben Stunde, Lifestyle-„news-to-use“ und außergewöhnliche Serviceangebote enthalten. Der thematische Schwerpunkt der Berichterstattung fokussiere weniger auf die chronikalen Schlagzeilen oder Sportinfos, sondern mehr auf die lokalen „news-to-use“ aus den Bereichen Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesellschaft sowie lokale Kulturangebote.
Nichts anderes gelte für das geplante Programm der mitbeteiligten Partei. Das Format des Programms solle sich zwischen dem breiten bundesweiten Mainstream-Format „ XXXX “, dem bundesweiten Nischenprogramm „ XXXX “ und dem bundesweiten privaten Programm „ XXXX “ orientieren, aber deutlich davon abheben. Die Sendeflächen von 06:00 bis 18:00 Uhr seien moderiert. Es handle sich um ein junges, modernes Pop-Radio-Format („Hot-AC“) mit der Kernzielgruppe der Altersgruppe 14 bis 39 Jahre. Es sollten dabei Mainstream, Popmusik, aktuelle, aber auch völlig neue, unbekannte Titel gespielt werden, die möglichst genau an den aktuellen Zeitgeschmack angepasst und auf lokale Bedürfnisse zugeschnitten werden würden. Der Wort-Musik-Anteil solle zwischen 20:80 und 30:70 % liegen. Geplant seien neben einer klassischen Berichterstattung zu jeder vollen Stunde ausführliche XXXX -Nachrichten (Montag bis Freitag; mit O-Tönen aus Politik und Wirtschaft sowie Society) zur halben Stunde. Statt der Lokalnachrichten bzw. zusätzlich dazu würden fünfmal am Tag sogenannte „ XXXX “ gesendet werden. Weiters würden Wetter- und Verkehrsnachrichten sowie Veranstaltungshinweise das Vorliegen eines Vollprogramms untermauern.
(iv)Auswahlentscheidung
Das Gesamtangebot an im beantragten Versorgungsgebiet verbreiteten privaten Hörfunkprogrammen bestehe zunächst aus dem Programm „ XXXX “ der XXXX . Hierbei handle es sich um ein „AC“-Format, wobei die XXXX ein bundesweites Hörfunkprogramm ausstrahle. Im Unterschied dazu handle es sich bei dem Programm der XXXX um ein lokale und regionale Themen beinhaltendes, auf das Versorgungsgebiet XXXX ausgerichtetes, Vollprogramm im „AC“-Format. Auch das Programm der XXXX sei ein im „AC“-Format ausgerichtetes Vollprogramm, das neben globalen und nationalen Nachrichten auch regionale Meldungen aus dem Sendegebiet XXXX aufweise. Das von der XXXX veranstaltete, auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet abstellende, Programm bestehe aus englischsprachigen Oldies aus den 50er bis 80er-Jahren, Oldies der Kategorie „Middle-Of-The Road“, Austro-Pop, Austro-Alpenpop, romanischen Titeln (italienische Titel, französische Chansons) sowie „Soft-AC“-Songs der letzten zwanzig Jahre. Im CHR-Format werde das Programm „ XXXX “ der XXXX ausgestrahlt, wobei das Programm lokale sowie regionale Berichterstattung aus XXXX und Umgebung aufweise. Das von der XXXX ausgestrahlte Programm „ XXXX “ habe in seinem Musikprogramm einen Schwerpunkt auf klassischer Musik. Als einziger Rundfunkveranstalter decke das von der XXXX ausgestrahlte Programm die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und DrumBass) im Versorgungsgebiet ab und weise im Wortprogramm einen hohen lokalen Bezug auf. Das vom XXXX ausgestrahlte Programm „ XXXX “ sei nicht-kommerziell und decke eine breite Palette von Themen ab. Weiters werde im Versorgungsgebiet das Programm „ XXXX “ der XXXX verbreitet, das sich an die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern richte und hinsichtlich des Musikprogramms untertags Musiktitel aus den Bereichen „ XXXX “ umfasse und von 20:00 bis 06:00 Uhr ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light“-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) ausstrahle. Schließlich handle es sich bei dem vom XXXX verbreiteten Programm „ XXXX um ein werbefreies-religiöses Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge würden religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit lokalem Charakter, aber überregionaler Bedeutung umfassen. Das Programm stelle insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms. Das Musikprogramm umfasse Neues geistliches Lied, Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik.
Im beantragten Versorgungsgebiet bestehe somit ein breites Spektrum an privaten Hörfunk-Vollprogrammen mit unterschiedlicher musikalischer Ausrichtung (drei „AC“-Formate, ein CHR-Format, ein Programm mit englischsprachigen Oldies aus den 50er bis 80er-Jahren, Oldies der Kategorie „Middle-Of-The Road“, Austro-Pop, Austro-Alpenpop, romanischen Titeln sowie „Soft-AC“-Songs der letzten zwanzig Jahre, ein Musikprogramm mit einem Schwerpunkt auf klassischer Musik, ein Programm, das die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres [insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und DrumBass] abdecke, ein Programm, das Musiktitel für Kinder aus den Bereichen „ XXXX “ sowie im Nachtprogramm ein „light“-Musikprogramm mit Loungemusik und Softpop sowie ein religiöses Spartenprogramm christlicher Prägung umfasse), wobei neben den kommerziellen Programmen verschiedener Hörfunkveranstalter auch zwei nichtkommerzielle Programme ausgestrahlt werden würden. Bezogen auf das Wortprogramm würden mehrere Lokalsender bestehen.
Das von der mitbeteiligten Partei beantragte Hörfunkkonzept verspreche grundsätzlich eine Ergänzung des Programmangebotes im Versorgungsgebiet XXXX . Die mitbeteiligte Partei bewerbe sich mit einem an ein junges Publikum gerichteten Programm mit aktueller und moderner Musik („Hot-AC“-Format) mit der Kernzielgruppe der Altersgruppe 14 bis 39 Jahre und einem Wortprogramm, dessen Hauptaugenmerk auf der Lokalität des Programms liegen solle. Das Programm solle in der moderierten Sendezeit zwischen 06:00 und 18:00 Uhr u.a. regelmäßige XXXX -Nachrichten, Wetter- und Verkehrsnachrichten, viermal täglich lokale Veranstaltungshinweise aus XXXX sowie tägliche Berichterstattung zum Thema „Sport in XXXX “ enthalten. Für die überregionalen Inhalte würden Synergieeffekte innerhalb der „ XXXX “ genutzt werden. Der Wort-Musik-Anteil solle im Wesentlichen bei 20:80 %, maximal aber bei 30:70 % liegen. Damit hebe sich das von der mitbeteiligten Partei geplante Programm hinsichtlich des Musikprogramms von den bislang im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen im Wesentlichen dadurch ab, dass mit dem geplanten Programm im Format „Hot-AC“ eine jüngere Zielgruppe angesprochen werden solle als von den bestehenden Programmen im „AC“-Format. So führe die mitbeteiligte Partei selbst aus, das Format solle sich zwischen dem breiten bundesweiten Mainstream-Format XXXX dem bundesweiten Nischenprogramm XXXX und dem bundesweiten privaten Programm „ XXXX “ orientieren und sich insgesamt durch das Abzielen auf ein jüngeres Publikum von den bereits verbreiteten Formaten unterscheiden. Im Musikprogramm sollten Mainstream, Popmusik, aktuelle, aber auch völlig neue, unbekannte Titel gespielt werden. Ein Schwerpunkt liege auf der Förderung österreichischer (speziell auch XXXX ) Nachwuchsmusiker, die „Österreicher-Quote“ im Programm liege bei über XXXX %. Generell bestehe auch der Plan, speziell unbekannte Künstler zu fördern (Motto: „ XXXX “). Es solle somit eine offene Rotation der Playlist geschaffen werden.
Im Bereich des Wortprogramms spreche vor dem Hintergrund des Ziels der Gewährleistung der größtmöglichen Meinungsvielfalt für die mitbeteiligte Partei, dass diese ein eigenständiges Programm mit hohem Lokalanteil für das Versorgungsgebiet, etwa in Form von XXXX -Nachrichten, lokalen Veranstaltungshinweisen und Berichterstattung zum lokalen Sport, plane. Die Berichterstattung solle dabei für XXXX aus dem Studio in XXXX erfolgen. Die lokalen Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland XXXX sollten viermal täglich erfolgen. Ebenfalls täglich sollten Beiträge mit kulturellem, musikalischem und gesellschaftlichem Inhalt aus XXXX gesendet werden. Eine klassische Berichterstattung über den Ski-Weltcup, Bundesliga-Spiele sowie Sportgroßveranstaltungen sei ebenso vorgesehen wie eine ausführliche Hintergrundberichterstattung zu Sportarten, die XXXX bewegen würden, etwa die Fußball Bundesliga ( XXXX ), Eishockey, XXXX Marathon, Handball ( XXXX ), Volleyball oder Tennis ( XXXX ). Die Sendeflächen für die Lokalnachrichten und die ebenfalls geplanten „ XXXX “ seien sechsmal täglich (um 06:30, 07:30, 08:30, 12:30, 16:30 und 17:30 Uhr). Programmliche Synergieeffekte von der mitbeteiligten Partei sollten dabei im Ausmaß von maximal XXXX % genutzt werden. Die mitbeteiligte Partei setze in ihrem Programm sehr stark auf Synergien (insbesondere im Hinblick auf die Musik-Grobplanung, die Weltnachrichten oder die Berichterstattung von sportlichen oder kulturellen Großereignissen) mit anderen Programmen der „ XXXX “ und plane insofern für das gegenständliche Versorgungsgebiet mit einer eher geringen Personalausstattung von XXXX (im XXXX Jahr) bis XXXX (im XXXX Jahr) redaktionellen Mitarbeitern für dieses Versorgungsgebiet zusätzlich.
Die Beschwerdeführerin plane ein kommerzielles 24-Stunden-Vollprogramm, das auf die Kernzielgruppe der 20- bis 55-Jährigen ausgerichtet sei und auf entspannende, sanfte Musiktitel mit einem ruhigen Musikfluss setze. Das Musikprogramm sei in die Kategorien „Easy Listening und Chillout Pop“ (Kategorie 1), „SmoothJazz“ (Kategorie 2) sowie „Lounge und Crossover“ (Kategorie 3) unterteilt, wobei die erste dieser Kategorien dabei einen Anteil von XXXX des Musikprogramms, die Kategorie 2 einen Anteil von XXXX % und die Kategorie 3 einen Anteil von XXXX % des Musikprogramms ausmachen solle. Der Wortanteil solle abhängig von der Tageszeit wochentags zwischen 5 % und 15 % sowie am Wochenende zwischen 5 % und XXXX % betragen und neben den zur vollen Stunde produzierten Weltnachrichten, Lokalnachrichten, Veranstaltungshinweise für XXXX , Lifestyle-„news-to-use“ und außergewöhnliche Serviceangebote enthalten. Der thematische Schwerpunkt der Berichterstattung solle nicht auf bereits von anderen Radioprogrammen im gegenständlichen Versorgungsgebiet verbreiteten Inhalten, wie chronikalen Schlagzeilen oder Sportinfos, sondern mehr auf die Bereiche Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesellschaft und lokale Kulturangebote fokussieren. Das Programm solle zudem ein zuverlässiger Begleiter der XXXX Eventszene ( XXXX ) sein. Ebenso sollten Eröffnungen neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs sowie regionale Märkte redaktionelle Beachtung finden. Die Beschwerdeführerin plane – mit Ausnahme der internationalen und nationalen Nachrichten (diese sollten in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ gestaltet werden) – keine Programmzulieferer zu beauftragen. Vereinzelt sollten jedoch – wie bei der mitbeteiligten Partei – im Fall der Zulassungserteilung Synergien bei der Programmgestaltung XXXX der Beschwerdeführerin genutzt werden, indem in einem Ausmaß von maximal XXXX % Sendungen oder Beiträge übernommen werden würden. Im Regelfall sei aber ein zu XXXX % eigengestaltetes Programm geplant.
Der vom beantragten Programm der Beschwerdeführerin zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt erscheine im Verhältnis zu jenem des geplanten Programms der mitbeteiligten Partei erreichbaren aus nachstehenden Gründen geringer:
Das geplante Programm der Beschwerdeführerin weise einerseits hinsichtlich der angestrebten Zielgruppe, dem Wort- und dem Musikprogramm Überschneidungen mit dem Programm der XXXX auf, wobei die belangte Behörde nicht verkenne, dass das Musikformat der XXXX auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres ausgelegt sei und sich selbst keine Beschränkung hinsichtlich des Tempos der Musik auferlege. Demgegenüber solle das Musikprogramm der Beschwerdeführerin rund um die Uhr einen ruhigen Musikfluss bieten. Zwar decke das Musikprogramm der XXXX ein breiteres Musikspektrum ab als das beantragte Musikprogramm der Beschwerdeführerin, dennoch sei davon auszugehen, dass es in einigen Bereichen zu Überschneidungen kommen würde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass beide Programme sich an eine urbane Zielgruppe der 20- bis 55-Jährigen bzw. der 14- bis 49-Jährigen (mit der Kernzielgruppe der 30- bis 49-Jährigen) der höheren Bildungsschichten und mit höherem Einkommen richten würden, was sich auch in den jeweiligen Wortanteilen widerspiegele, die sich hinsichtlich der Themen vor allem in den Bereichen Lifestyle und Kultur durchaus überschneiden würden. Ähnlich dem geplanten Programm der Beschwerdeführerin stehe bei der XXXX in inhaltlicher Hinsicht eine verstärkte Fokussierung etwa auf die Themenbereiche Kultur, Genuss und Lifestyle im Mittelpunkt. Das wichtigste Auswahlkriterium im Hinblick auf die lokalen Nachrichten, so die Beschwerdeführerin, sei das Informationsbedürfnis der Hörer und Hörerinnen, das nicht bereits von anderen Radioprogrammen im gegenständlichen Versorgungsgebiet bedient werde, zu stillen. Aufgrund der genannten Parallelen habe jedoch aufgezeigt werden können, dass die geplante Form der Berichterstattung aber bereits – in großen Bereichen – abgedeckt sei.
An der vorgenannten Einschätzung könne wiederum auch die Berücksichtigung der (noch nicht rechtskräftigen) Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von XXXX Jahren ab XXXX im Versorgungsgebiet „ XXXX “ an die XXXX (KOA XXXX ) nichts ändern. Die neu festgelegte Programmbeschreibung weise im Vergleich zu jener der aktuellen Zulassung keine derartigen Abweichungen auf, dass dies an den obigen Ausführungen etwas zu ändern vermöge.
In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geplante Musikprogramm würden sich außerdem deutliche Überschneidungen mit weiteren im Versorgungsgebiet ausgestrahlten Hörfunkprogrammen ergeben: Durch das sehr weite und eher poplastige Verständnis von Lounge-Musik, das dem Konzept der Beschwerdeführerin zugrunde liege, und auch aufgrund des Fokus auf Easy Listening und Chillout-Pop, die XXXX % des Musikprogramms ausmachen sollten, seien teilweise Überschneidungen mit dem Programm der XXXX hinsichtlich dessen Middle-Of-The Road- und Softpop-Anteils zu erwarten. Weiters bestehe eine weitgehende Überschneidung mit dem Musikprogramm der XXXX zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Das in diesem Zeitraum ausgestrahlte Programm der XXXX stelle – wie das geplante Programm der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum – entspannten Hörgenuss mit Lounge und Softpop in den Vordergrund und spreche auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an, sodass für diesen Zeitraum – mag er auch zu einem großen Teil in einer relativ hörerschwachen Zeit liegen – kein wesentlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt im Musikprogramm zu erwarten sei.
Hinsichtlich des Musikprogramms der mitbeteiligten Partei sei an dieser Stelle festzuhalten, dass sich dieses ebenfalls nicht wesentlich von bisher im Versorgungsgebiet verbreiteten Musikformaten abhebe. Neben den sich mit den Programmformaten der XXXX , der XXXX sowie der XXXX ergebenden Überschneidungen aufgrund des angestrebten „AC“-Formates (von denen sich die mitbeteiligte Partei mit ihrem geplanten „Hot AC“-Format im Wesentlichen durch die Ausrichtung auf eine jüngere Zielgruppe und einem aktuelleren Mainstream-Musikformat abhebe) komme vor allem auch das Programm der XXXX jenem geplanten Programm der mitbeteiligten Partei relativ nahe. In detaillierter Betrachtung beinhalte das Programm der mitbeteiligten Partei allerdings zum einen nicht die Musikrichtungen House und RB, zum anderen stelle sich das Programm der mitbeteiligten Partei weniger Charts-basiert dar als das im Wesentlichen auf aktuelle Hits setzende CHR-Programm „ XXXX “ der XXXX und weise – auch durch den Schwerpunkt der Förderung österreichischer (und im Speziellen XXXX ) Künstler im Musikprogramm – eine höhere Lokalität auf (BKS 05.11.2012, 611.092/0003-BKS/2012). Auch unterscheide sich die Zielgruppe des Programms der XXXX (Zielgruppe der 10- bis 29-Jährigen) von der des Programms der mitbeteiligten Partei, die ein tendenziell älteres Publikum, nämlich im Kern die 25- bis 49-Jährigen, ansprechen solle. Eine vergleichende Betrachtung des Programms der mitbeteiligten Partei mit jenem der XXXX weise zwar teilweise Parallelen im Musikprogramm auf, Unterscheidungen würden sich aber vor allem im Hinblick auf die lokale Eigenständigkeit des Programms der mitbeteiligten Partei ergeben. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass das Programm „ XXXX “ bundesweit einheitlich ausgestrahlt werde und regionale und lokale Ausstiege lediglich nach redaktionellen Erfordernissen erfolgen würden. Weitgehende Überschneidungen in Bezug auf das Programm der mitbeteiligten Partei seien vor allem aufgrund der Berücksichtigung der lokalen Musikszene nicht zu erwarten.
Bei näherer Betrachtung sei im Hinblick auf den durch das Musikprogramm bewirkten Beitrag zur Meinungsvielfalt – wenn überhaupt – ein geringer Vorsprung für die Beschwerdeführerin zu konstatieren, da deren Musikprogramm über eine geringfügig höhere Eigenständigkeit und Unverwechselbarkeit im Vergleich zu den bereits empfangbaren Formaten verfüge als jenes der mitbeteiligten Partei. Einen – im Hinblick auf das Musikprogramm – für das gegenständliche Auswahlverfahren ausschlaggebenden Vorteil für die Beschwerdeführerin vermöge die belangte Behörde allerdings nicht zu erblicken. Daran vermöge auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergleich von tatsächlich ausgestrahlten Musiktiteln von Radioprogrammen nichts zu ändern. Zum einen sei festzuhalten, dass das verfahrensgegenständlich in Aussicht genommene Programm der mitbeteiligten Partei ein eigenständiges sei und eine Studie zu einem noch nicht ausgestrahlten Programm für die belangte Behörde als bedingt tauglich erscheine. Zu verweisen sei insbesondere auch darauf, dass das ausgewertete Programm der mitbeteiligten Partei sich auf das Programm („ XXXX “) im Versorgungsgebiet „ XXXX “ beziehe, das mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , wie folgt festgelegt worden sei:
„Das Programm ‚ XXXX ‘ umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes lokal ausgerichtetes 24-Stunden-Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 10 bis 39-Jährigen. Das Musikprogramm ist im ‚Hot AC‘-Format mit einer Erweiterung in Richtung ‚Current based AC‘ und ‚CHR‘ gestaltet. Es umfasst aktuelle Hits sowie die Hits der letzten zehn Jahre und berücksichtigt zudem österreichische und regionale bzw. lokale Musik. Der Wortanteil richtet den Fokus auf den Raum XXXX und beinhaltet neben regelmäßigen internationalen und nationalen Nachrichten insbesondere lokale und regionale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte über Ereignisse aus dem Verbreitungsgebiet, insbesondere aus den Bereichen Sport, Kultur und Gesellschaft.“
Allein daraus ergebe sich, dass das verfahrensgegenständlich beantragte Programm der mitbeteiligten Partei mit dem ausgewerteten Programm jedenfalls nicht deckungsgleich sei. Insofern gelange die belangte Behörde durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Musikprogramm zu keiner anderen Auffassung.
Unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt komme es jedoch nicht allein auf eine Vielfalt der Formate in einem Verbreitungsgebiet an, zu beurteilen sei auch das Wortprogramm und dessen allfälliger Vielfaltsbeitrag (BKS 14.10.2005, 611.074/0001-BKS/2004).
Das geplante Wortprogramm der Beschwerdeführerin sehe, neben Welt- und Österreichnachrichten, Lokalnachrichten und Lifestyle-„news-to-use“-Beiträge vor. Außerdem sei darauf zu verweisen, dass im Lichte der Meinungsvielfalt die Nutzung der in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ produzierten Nachrichten insoweit positiv bewertet werden könne, als diese eine Ergänzung hinsichtlich des Ursprungs der derzeit am gegenständlichen Hörfunkmarkt angebotenen Nachrichten darstellen würden. Eine Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ müsse auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gleichen Informationen – möglicherweise in adaptierter Form – auf der Website dieser Tageszeitung gelesen werden könnten, nicht negativ bewertet werden, sei doch zunächst einmal die (Hörfunk)-Marktsituation im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu berücksichtigen. Da die von der Beschwerdeführerin angebotenen Nachrichten (mit der starken Berücksichtigung öffentlich-relevanter Themen, vor allem des Themas Wirtschaft) von keinem der sonst in XXXX empfangbaren Hörfunkprogramme gesendet werden würden, sei dieser Umstand zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass die von Montag bis Sonntag von 07:00 bis 18:00 Uhr zur vollen Stunde in der Dauer von 1:30 bis maximal 2:30 Minuten auszustrahlenden Nachrichten internationale, nationale sowie lokale Informationen beinhalten sollten, weshalb angesichts der relativ kurzen Dauer davon auszugehen sei, dass sich insbesondere der darin enthaltene lokale Informationsgehalt in Grenzen halten werde. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits bestehenden Programmangebots, das größtenteils auch Nachrichtensendungen beinhalte sowie in Bezug auf die mitbeteiligte Partei, die ebenfalls die Ausstrahlung von Nachrichten beabsichtige, in der Ausstrahlung von Nachrichten kein Vielfaltsbeitrag zu erblicken, der für die Erteilung der Zulassung an die Beschwerdeführerin sprechen würde.
Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei geplante Wortprogramm sei außerdem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen etwas geringeren Wortanteil als die mitbeteiligte Partei im Programm plane. Die Beschwerdeführerin plane abhängig von der Tageszeit einen Wortanteil wochentags zwischen 5 % und 15 % sowie am Wochenende zwischen 5 % und 10 % (jeweils exklusive Werbung). Zwar führe ein höherer Wortanteil nicht zwingend zur Erteilung einer Zulassung, jedoch sei nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates das Ausmaß des Wortanteils ein Indiz dafür, inwieweit ein Programm überhaupt meinungsbildend sein könne (BKS 14.10.2005, 611.074/0001-BKS/2004). Ein höherer Wortanteil müsse folglich nicht zwingend zur Erteilung der Zulassung führen, weil die bloße Gegenüberstellung des Anteils ohne Beurteilung des Inhalts keine spezifischen Rückschlüsse zulasse (BKS XXXX , XXXX , 18.10.2007, 611.119/0001BKS/2007). Von moderierten Sendungen, wenn darin gegebenenfalls auch Hörer eingebunden werden würden, werde jedoch ein höherer Beitrag zur Meinungsbildung zu erwarten sein als von einem unmoderierten Musikprogramm (BKS 25.04.2004, 611.079/0001-BKS/2004).
Im Hinblick auf die Qualität des geplanten Wortprogramms der mitbeteiligten Partei sei aus folgenden Gründen von dieser ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet als vom Programm der Beschwerdeführerin zu erwarten: Die mitbeteiligten Partei stelle in ihrem Wortprogramm sehr stark auf die lokalen Interessen der im gegenständlichen Versorgungsgebiet lebenden Zielgruppe ab. Viermal täglich sollten lokale Veranstaltungshinweise aus XXXX erfolgen, daneben würden Lokalnachrichten und zusätzlich dazu fünfmal am Tag sogenannte „ XXXX “ gesendet werden. Außerdem würden Beiträge mit kulturellem, musikalischem und gesellschaftlichem Inhalt aus XXXX gesendet werden sowie eine spezielle XXXX -Berichterstattung für einschlägige – XXXX besonders betreffende –Sportarten, wie etwa die Fußball Bundesliga ( XXXX ), Eishockey, XXXX Marathon, Handball ( XXXX ), Volleyball oder Tennis ( XXXX ).
Daneben sei im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung insbesondere Nachstehendes von Bedeutung gewesen: Im Musikprogramm der mitbeteiligten Partei solle ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer – speziell XXXX – Nachwuchsmusiker gelegt werden, die „Österreicher-Quote“ im Programm solle bei über XXXX % liegen. Generell sollten speziell unbekannte Künstler gefördert werden (Motto: „ XXXX “, was ein höheres Quotenrisiko mit sich bringe), wobei die Musikredakteure vor Ort das Musikprogramm (etwa im Hinblick auf die Berücksichtigung der lokalen Musikszene) an das Versorgungsgebiet anpassen würden. In Kombination dazu sei zu beachten, dass es im geplanten Programm der mitbeteiligten Partei auch zu einer Verknüpfung von lokalem Wort- und Musikprogramm komme, insbesondere sollten zu den jungen Künstlern auch Hintergrundberichte gesendet werden, was als positive Ergänzung zum geplanten Musikprogramm zu werten sei und somit die spezielle Fokussierung auf eine XXXX -Szene zu erkennen sei. Der Lokalbezug solle dabei insbesondere auch durch eine auf das Versorgungsgebiet zugeschnittene Musikkultur-Berichterstattung hergestellt werden. Die mitbeteiligte Partei plane somit in ihrem Wortprogramm auch einen Bezug zur lokalen Musikszene im Versorgungsgebiet herzustellen.
Demgegenüber seien vom Programm der Beschwerdeführerin keine Inhalte umfasst, die bisher im Versorgungsgebiet nicht vertreten seien. Geplant sei, dass die Eröffnung neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs ebenso wie regionale Märkte oder Flashmobs redaktionelle Beachtung finden sollten. Zwar würden diese Inhalte auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung abstellen, es handle sich dabei jedoch um keine Inhalte, durch die die Beschwerdeführerin einen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten würde, der über den bereits in anderen im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen hinausgehe, zumal solche Inhalte beispielsweise bereits vom Programm der XXXX umfasst seien. Vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im beantragten Versorgungsgebiet bereits verbreiteten Programme sei vom Programm der Beschwerdeführerin, dessen Wortanteil aus auch von anderen Hörfunkveranstaltern berücksichtigten lokalen Informationen bestehen solle, im Vergleich zur mitbeteiligten Partei kein höherer Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet und auch kein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten. Der durch das redaktionelle Programmkonzept allenfalls entstehende Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Verhältnis zum thematischen Angebot der mitbeteiligten Partei sei daher als eher gering einzustufen, da sich die geplante Berichterstattung thematisch in keinem nennenswerten Ausmaß von den im beantragten Versorgungsgebiet bestehenden Programmen abhebe. Hinzu komme, dass sich das von der mitbeteiligten Partei beantragte Programm durch eine stärkere Hörerbeteiligung auszeichne (klassische Musikwünsche sowie parallel dazu ständiger Dialog über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder WhatsApp, um das Musikprogramm weiter zu entwickeln) und auch dadurch ein größerer Mehrwert zu erwarten sei als von einem überwiegend musiklastigen Programm.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin somit von einem etwas geringeren Wortanteil in ihrem Programm ausgehe und von diesem auch keine stärkere Bedachtnahme auf die Interessen im Versorgungsgebiet als vom Programm der mitbeteiligten Partei zu erwarten sei, könne das Wortprogramm der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Beitrag zur Meinungsvielfalt im Vergleich zum Antrag der mitbeteiligten Partei nicht überzeugen. Darüber hinaus sei von den weiteren von der Beschwerdeführerin dargestellten Wortbeiträgen kein besonderer Lokalbezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erwarten. So würden die Bereiche Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness und Gesellschaft eher allgemein im Trend unserer Zeit liegende Themen darstellen und seien nicht spezifisch für das gegenständliche Versorgungsgebiet von Bedeutung.
Hinsichtlich des in § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G genannten Kriteriums des größeren Umfangs eigengestalteter Beiträge sei festzuhalten, dass das Programm der Beschwerdeführerin fast vollständig eigengestaltet sei (maximal XXXX % der Programmgestaltung würden von XXXX übernommen werden). Auch die mitbeteiligte Partei plane ein eigens für das gegenständliche Versorgungsgebiet gestaltetes Hörfunkprogramm und wolle bei der Programmzusammenstellung auf Synergien zurückgreifen. Diesbezüglich führe sie in ihrem Antrag aus, dass insbesondere im Hinblick auf die Weltnachrichten oder die Berichterstattung von sportlichen oder kulturellen Großereignissen Synergieeffekte im Ausmaß von bis zu XXXX % genutzt werden sollten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Kriterium „Umfang an eigengestalteten Beiträgen“ – für sich alleine – nicht entscheidungsrelevant, weil es vor allem auch darauf ankomme, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen würden. Nur wenn die Anträge der Bewerber nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G als gleichwertig anzusehen wären, müsse dem Kriterium des § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G ausschlaggebende Bedeutung zukommen (BKS 31.02.2011, 611.033/0004-BKS/2011, unter Verweis auf VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293, und 15.09.2006, 2005/04/0050). Ein auf mehrere Verbreitungsgebiete angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und -gestaltung unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt sei darüber hinaus solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle (BKS 01.10.2002, 611.118/001-BKS/2002). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin (von mit ihr verbundenen Unternehmen), als auch die mitbeteiligte Partei (von ihr veranstalteten Programmen) Beiträge bzw. Sendungen aus anderen Versorgungsgebieten übernehmen würden. Insofern könne dieser Umstand mangels gleichwertigen Anträgen keinem der beiden Antragsteller, weder im Hinblick auf den Umfang an eigengestalteten Beiträgen, noch den Lokalbezug – insbesondere unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgungssituation –, zum Nach- bzw. Vorteil gereichen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen der belangten Behörde zu den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G könne dem geplanten Programm der Beschwerdeführerin demnach auch im Lichte des Kriteriums des Umfangs eigengestalteter Beiträge nicht der Vorzug gegenüber dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Programm eingeräumt werden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abzuweisen gewesen sei (Spruchpunkt 8.).
Die Berücksichtigung der Kriterien des § 6 PrR-G führe auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf aufbauend zu treffenden Prognoseentscheidung somit zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des Gesetzes bei Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei besser gewährleistet erscheinen würden als an die Beschwerdeführerin. Der mitbeteiligten Partei sei daher die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erteilen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G sei der mitbeteiligten Partei für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. auch die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Die Bewilligung sei zudem unter folgenden Auflagen anzuordnen: Die nähere technische Prüfung des Antrages habe ergeben, dass die Übertragungskapazität „ XXXX “ nicht durch einen Genf XXXX Planeintrag gedeckt sei. Für die Übertragungskapazität „ XXXX “ sei deshalb ein Koordinierungsverfahren eingeleitet worden. Da das endgültige Ergebnis des Koordinierungsverfahrens noch ausständig sei, könne für diese Übertragungskapazität derzeit nur ein Versuchsbetrieb bis auf Widerruf bzw. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens bewilligt werden. Im Falle eines positiven Abschlusses des Koordinierungsverfahrens falle die Einschränkung der Bewilligung auf Versuchszwecke weg. Im Falle eines negativen Abschlusses des Koordinierungsverfahrens erlösche die Bewilligung (Spruchpunkte 3. und 4.).
Am Ende des Bescheides erläuterte die belangte Behörde noch die Befristung, Programmgattung, -schema und -dauer, das Versorgungsgebiet und die Übertragungskapazität, die Kosten (Spruchpunkt 10.) sowie die Feststellungen hinsichtlich des technischen Konzeptes (Spruchpunkt 11.).
2.Mit Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin in seinen Spruchpunkten 1., 2., 3., 4. und 8. angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge „der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der KommAustria vom XXXX , KOA XXXX , dahingehend abändern, dass die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚ XXXX ‘ für die Dauer von XXXX Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides der Beschwerdeführerin erteilt wird; der Beschwerdeführerin für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt wird; und der Antrag der ‚ XXXX ‘ abgewiesen wird“ und in eventu „den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungen die KommAustria zurückverweisen“.
Die Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen wie folgt vor:
2.1.Vorbemerkung
Die Beschwerdeführerin XXXX würden seit XXXX auf verschiedenen Übertragungskapazitäten aufgrund von insgesamt mehr als XXXX Zulassungsbescheiden als Ereignishörfunk im gegenständlichen Sendegebiet XXXX das beantragte Programm „ XXXX “ senden. Dieses Programm sei im Versorgungsgebiet bekannt und werde von der Zielgruppe gut angenommen. Die Beschwerdeführerin habe es daher in den letzten XXXX Jahren immer wieder unternommen, neue Frequenzen ausfindig zu machen und diese technisch zu entwickeln, um mit dem Programm „ XXXX “ einen Beitrag zur Programm- und Medienvielfalt zu leisten; jedoch seien die XXXX Zulassungen in der Folge von der belangten Behörde anderen Hörfunkveranstaltern erteilt worden.
Die Beschwerdeführerin sei daher gezwungen gewesen, eine weitere Übertragungskapazität zu entwickeln und zu beantragen, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege und derzeit von der Beschwerdeführerin als Ereignishörfunk genutzt werde. Die Beschwerdeführerin habe daher durch technische Innovation und Bemühungen, (auch) in XXXX eine dauerhafte Zulassung zu erlangen, maßgeblich zur Erweiterung des Angebotsspektrums (durch die „Ermöglichung“ von XXXX Spartenprogrammen) beigetragen.
Dessen ungeachtet habe die belangte Behörde neuerlich einen anderen Bewerber für besser geeignet gehalten, die Ziele des PrR-G zu verwirklichen, was insofern recht verwunderlich sei, als diesmal – anders als in der Vergangenheit, als Spartensender ohne vergleichbares Angebot in XXXX zum Zug gekommen seien –, nunmehr trotz der im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits empfangbaren Programme mit weitgehend übereinstimmendem Musikformat und vergleichbarer inhaltlichen Ausrichtung (in Abkehr zur bisherigen Judikatur) ein kommerzielles Mainstream-Programm ohne erkennbaren Mehrwert zugelassen worden sei.
Damit werde die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem durch § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G gewährleisteten Recht verletzt, wonach im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei mehreren Antragstellern, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würden, jenem Bewerber der Vorzug zu geben sei, der insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt biete und von dem ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten und von dem zu erwarten sei, dass das Programm in größerem Umfang eigengestaltete Beiträge aufweise. Verletzt sei die Beschwerdeführerin aber auch in dem durch §§ 37 und 39 AVG gewährleisteten Recht auf amtswegige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.
2.2.Beschwerdegründe
2.2.1.Musikprogramm der mitbeteiligten Partei – weitgehende Übereinstimmung mit anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Sendern
Nach den Angaben der mitbeteiligten Partei handle es sich bei ihrem geplanten Programm um „ein junges, modernes Pop-Radio-Format (,Hot AC’) mit der Kernzielgruppe der Altersgruppe 14 bis 39 Jahre“. Definitionsgemäß handle es sich bei einem „Hot-AC“-Format um einen Unterbegriff von „Adult Contemporary“ („AC“; auf Deutsch: erwachsen, zeitgemäß). „Adult Contemporary“ sei ein Fachbegriff für ein weltweit verbreitetes und erfolgreiches Hörfunkformat, das hauptsächlich melodisch geprägte Popmusikstandards der letzten Jahrzehnte bis heute biete. Hauptauswahlkriterium und gemeinsamer Nenner für die Musik sei, dass fast ausschließlich ältere, bestehende oder künftige Charts-Musik („Hits“) Eingang in die Playlist finden würden. Der Unterbegriff „Hot-AC“ unterscheide sich dabei in erster Linie in der Spezifizierung auf eine jüngere Zielgruppe (unter 39 Jahre) und im Ergebnis eine kleinere Rotation, also weniger aktiv gespielten Musikstücken, als bei anderen „AC“-Formaten. Viele Sender dieses Subformats würden ihre Hörer duzen und tendenziell schnellere („hottere“) Musiktitel spielen. Der Übergang dieses Programmformates zum Format „Contemporary Hit Radio“ („CHR“) sei oft fließend.
In dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet seien folgende Programme mit einem vergleichbaren Programmformat empfangbar:
XXXX (Musikformat: „Hot-AC“)
XXXX (Musikformat: oldie-based „AC“ Superhits und Oldies)
XXXX („Musikprogramm im AC-Format“ mit „Schwerpunkt auf Kulthits vorwiegend aus den 1980er Jahren, den besten Titeln der 1990er und den Tophits von heute“)
XXXX („Schwerpunkt des Programms sei der im CHR-Format gehaltene Musikbereich“)
XXXX („Vollprogramm im AC-Format“; „Dabei ist der Begriff AC-Format in einem sehr weiten Sinn zu verstehen.“ [vgl. Zulassungsbescheid von XXXX , KOA XXXX , vom XXXX ]).
XXXX („Das Musikformat entspricht einem AC-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten.“)
XXXX (u.a. „Soft-AC“ Songs der letzten zwanzig Jahre)
Daraus ergebe sich, dass knapp die XXXX der im Versorgungsgebiet empfangbaren Sender sich eines vergleichbaren oder ähnlichen Formats bedienen würden. Betrachte man ausschließlich die kommerziellen Privatradios im Sendegebiet, treffe das sogar auf XXXX Radiosendern zu, die mit diesen Formaten in XXXX in der Alters-Zielgruppe 10+ Marktanteile von rund XXXX % erreichen würden. In der werberelevanten Alters-Zielgruppe 14 bis 49 betrage der Marktanteil in Summe sogar XXXX %.
„Jüngere“ Formate (wie XXXX , XXXX und XXXX ) würden sich von herkömmlichen „AC“-Formaten so unterscheiden, dass sie sich auf aktuellere Charts in der Form fokussieren würden, dass sie diese öfter spielen würden als andere („hot rotation“). Aufgrund des angefochtenen Bescheides komme ein „Mainstreamprogramm“ zum Zug, das entgegen der Ausführungen der belangten Behörde keine signifikanten Abweichungen von anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen enthalte.
Die Beschwerdeführerin habe bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht und belegt, dass zwischen dem von der mitbeteiligten Partei beantragten Programm und den bereits vorhandenen Programmen „ XXXX “, „ XXXX und „ XXXX “ weitgehende Überschneidungen bestehen würden. In der angefochtenen Entscheidung begegne die belangte Behörde diesem Nachweis mit dem trivialen Hinweis, das verglichene Programm sei in einem anderen Versorgungsgebiet zugelassen und „das verfahrensgegenständlich in Aussicht genommene Programm der XXXX ein eigenständiges“. Diese Ausführungen würden im Widerspruch zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei stehen, die im Verfahren ausgeführt habe: „Die XXXX gibt an, im gegenständlichen Versorgungsgebiet ein Programm veranstalten zu wollen, das hinsichtlich Konzept und Schema jenem entspricht, das die Antragstellerin bereits für XXXX verbreitet“; „Hinsichtlich des Musikprogramms soll die ‚Musikfarbe‘ ähnlich sein wie in anderen ‚ XXXX ‘“. Dabei solle es im Bereich der Musiktitel zu „Überschneidungen in den Zulassungsgebieten XXXX und XXXX kommen. Das technische Setzen sowie die Musikplanung erfolgt in der Grobplanung zentral in XXXX “ und sollten „zwei Musiktitel pro Stunde im Vergleich zu den anderen Sendegebieten unterschiedlich“ sein. Tatsächlich bringe die mitbeteiligte Partei damit vor, dass maximal rund XXXX Titel pro Stunde (von rund XXXX Titeln) sich von anderen XXXX -Programmen unterscheiden würden. Auf einen prozentuellen Anteil umgelegt würden also weniger als XXXX % der Musiktitel abweichend zu den sonstigen Formaten in anderen Zulassungen programmiert seien.
Welche Überlegungen insofern dazu geführt hätten, dass die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vergleich als „bedingt tauglich“ qualifiziert habe, sei der Entscheidung nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls von Amts wegen ermitteln müssen, wie ein Musik-Format, das im Zulassungsbescheid „ XXXX “ für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ (Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX ) als „‚Hot AC’-Format mit einer Erweiterung in Richtung ‚Current based AC’ und ,CHR‘ gestaltet“ beschrieben sei und dabei „aktuelle Hits sowie die Hits der letzten zehn Jahre berücksichtigt“ sich vom im gegenständlichen Programm in nur zwei Titeln pro Stunde unterscheiden solle, zumal die wiedergegebene Programmbeschreibung der mitbeteiligten Partei im Versorgungsgebiet XXXX inhaltlich keinen nennenswerten Unterscheid zu der Beschreibung in Spruchpunkt 1. erkennen lasse.
Eine weitere aktuelle Auswertung über einen Zeitraum von drei Monaten zeige ein noch deutlicheres Bild: Mehr als XXXX % der gespielten Musiktitel würden nicht übereinstimmen; wenn man den Vergleich dahingehend modifiziere, dass nur nach dem PrR-G zugelassene Programme aufgenommen werden würden, reduziere sich das Ausmaß der Überschneidung nur marginal; es seien immer noch XXXX % aller Titel bereits durch im Sendegebiet empfangbare Programme abgedeckt. Die von der belangten Behörde über die angeblich andere Zielgruppe begründete „grundsätzliche Ergänzung des Musikprogramms“ halte daher einem Praxistest nicht statt. Dies liege einerseits daran, dass die Zielgruppe in Wahrheit nicht wesentlich abweiche: Das geplante Programm der mitbeteiligten Partei richte sich an die „Kernzielgruppe der Altersgruppe 14 bis 39“, wie die belangte Behörde auch im Rahmen der Auswahlentscheidung darlege. Demgegenüber weise diese für die vergleichbaren Programme im Versorgungsgebiet ähnliche, jedenfalls überschneidende Zielgruppen aus:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX Die verbleibenden XXXX Sender würden sich mit einem vergleichbaren Programm an eine weitgehend übereinstimmende Zielgruppe wenden.
Dessen ungeachtet gehe die belangte Behörde, wenn sie versuche, einen Unterschied zu dem eine junge Zielgruppe adressierenden „CHR“-Programm von „ XXXX “ herauszuarbeiten, plötzlich davon aus, dass „sich die Zielgruppe des Programms der XXXX (Zielgruppe der 10- bis 29-Jährigen) von der des Programms der XXXX [unterscheidet], die ein tendenziell älteres Publikum, nämlich im Kern die 25- bis 49-Jährigen, ansprechen soll“. Dieser offensichtliche und unauflösliche Widerspruch offenbare, dass die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt mitunter auch ignoriere, wenn es darum gehe, die Auswahlentscheidung zu rechtfertigen. Tatsächlich sei eine angeblich unterschiedliche Zielgruppe allein nach gefestigter Rechtsprechung kein relevantes Unterscheidungsmerkmal. Diese Schlussfolgerung habe im Übrigen auch im Verfahren der Vertreter mitbeteiligten Partei bestätigt, nachdem er selber eingeräumt habe, „dass hier die Zielgruppe gleich ist“. Die belangte Behörde erkenne dies an anderer Stelle auch selbst, wenn sie davon ausgehe, dass sich das Musikprogramm der XXXX XXXX „nicht wesentlich von bisher im Versorgungsgebiet verbreiteten Musikformaten abhebt“. Nachvollziehbare Feststellungen dazu lasse die angefochtene Entscheidung zwar vermissen, die belangte Behörde habe allerdings etwa im Verfahren betreffend die Übertragungskapazität „ XXXX “ (KOA XXXX vom XXXX ) ebenfalls die Einschätzung vertreten, dass sich das Programm der mitbeteiligten Partei angesichts der im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits empfangbaren Programme „hinsichtlich des Musikprogramms nicht so stark von den bereits bisher im Versorgungsgebieten verbreiteten Programmen unterscheide“ und das Programm sich von den verbreiteten Programmen im „AC“-Format bloß durch eine jüngere Programmierung einer auf dem Abspielen von „Hits“ basierenden Programmierung unterscheide und daher kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Und das, obwohl im Sendgebiet von „ XXXX “ sogar noch weniger vergleichbare Programme empfangbar seien.
Auch eine andere im Sendgebiet empfangbare Veranstalterin, die XXXX , habe gegenüber der Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass das geplante Programm von der mitbeteiligten Partei mit dem eigenen Programm weitgehend übereinstimme und sohin keinen Beitrag zur Programm Vielfalt leisten könne.
(i)Schwerpunkt auf österreichische ( XXXX ) Musik – Überlegenheit des Programms der Beschwerdeführerin
Nach Angaben der belangten Behörde solle die „Österreicher-Quote“ im Programm der mitbeteiligten Partei bei über XXXX % liegen. Dies sei allgemein und insbesondere im Vergleich zum Programm der Beschwerdeführerin ein vergleichsweise niedriger Anteil: Der XXXX habe sich im Rahmen der österreichischen Musikcharta verpflichtet, den Anteil an österreichischer Musik in seinen Programmen zu erhöhen. Sein Ziel sei ein durchschnittlicher Anteil von rund XXXX % in den drei nationalen und neun regionalen XXXX -Radios insgesamt. Bei XXXX “ seien es bei der letzten Messung im Juli 2015 XXXX % gewesen. Tatsächlich betrage der „Österreich-Anteil“ bei „ XXXX “ etwa im Jahr XXXX pro Monat zwischen XXXX %. Vor dem Hintergrund, dass XXXX auch für den österreichischen Markt bekanntermaßen eine – auch für andere Marktteilnehmer – geschmacksprägende Vorreiterrolle einnehme, bedeute eine Festlegung in dieser Form jedenfalls keinen Mehrwert. Künstler wie XXXX , aber auch AII-time-Klassiker wie XXXX seien im Repertoire jedes „AC“-Senders, auch wenn konsequenterweise die aktuelle bzw. die sich abzeichnende Chart-Platzierung ein ausschlaggebendes Kriterium für „jüngere“ Formate sei.
Der Anteil österreichischer Musik spiele entsprechend auch bei den privaten Radiosendern eine wesentliche Rolle: So entspreche das Musikformat von „ XXXX “ „einem AC-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten“, ebenso bei „ XXXX “ („Austro-Pop, Austro-Alpenpop“). Unberücksichtigt lasse die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch die Feststellungen hinsichtlich von lokalen spezifischen Programmelementen der Beschwerdeführerin und umso mehr das Vorbringen im Antrag, dass insbesondere Musik aus XXXX – ohne Widerspruch zum Format – seit jeher einen immanenten Bestandteil bilde. So finde sich bereits in der Präambel des Antrags das klare Bekenntnis zur Musik aus XXXX – auch als Erklärung, warum sie eine so bedeutende Rolle gespielt habe (vgl. Seite XXXX des Antrages):
„So wie XXXX Weltruf als Musikhauptstadt in seiner Vergangenheit begründet liegt, liefert heute ein neuer Beat dieser Reputation eine aktuelle Basis. Der ‚ XXXX Downbeat Sound‘, gegründet von den beiden XXXX , steht heute weltweit unter dem Markenzeichen XXXX als Chiffre für entspannende Musiktracks. Ihre originellen Klanglandschaften und ‚leiseren Beats‘ wurzeln im reichhaltigen harmonischen Erbe dieser Stadt und spiegeln den speziellen XXXX Flair wider. XXXX fängt diese ins Heute übersetzte XXXX Klangtradition ein und trägt sie über verschiedene digitale Distributionswege in die Welt hinaus und fungiert somit als Kulturbotschafter dieser Stadt. [...] Das Ergebnis kann sich im wahrsten Sinn hören lassen und sorgt als Radioprogramm für eine in XXXX lokal verankerte, relaxte Klangfarbe, für die Radio XXXX wie kein anderes Medium steht.“
„Die klassische XXXX Musik ist weltbekannt, aber diese ist nicht die einzige Musikrichtung, für die XXXX Weltruf genießt: Wie kein anderer Radiosender präsentiert XXXX bereits seit Jahren heimische Kreative auf allen Plattformen.“
Außerdem würden auch im Sendeschema eigene Sendungen zu diesem Thema angesetzt werden:
„Musik made in Austria gibt es im Vergleich zu anderen Radiosendern ohnehin überdurchschnittlich vielfältig und oft auf XXXX zu hören. Ein Programmsegment jedoch gehört ihr komplett: Mit der XXXX (Sonntag, 20.00 - 21.00 Uhr) ist eine am heimischen Radiomarkt singuläre Sendestrecke geplant, die sich einzig und allein österreichischen Künstlerinnen und Künstler widmet und diese präsentiert.“
„Für die XXXX (Sonntag, 22.00 - 23.00 Uhr) wäre wohl kein besserer Ort als XXXX denkbar – einerseits geographisch als XXXX Metropole Südosteuropas, andererseits historisch als der Ort, von dem aus immer wieder die Geschicke des XXXX beeinflusst wurden. Und in dieser nächtlichen Stunde hören wir noch einmal genau zu, was der kulturelle Raum zwischen XXXX und XXXX noch alles zu bieten hat. Die unwiderstehlichen, traditionellen Rhythmen, aufgebrochen mit modernen und elektronischen Elementen laden nicht nur zum Tanzen ein, sondern exemplifizieren das Verbindende und nicht durch Nationalgrenzen Getrennte – die Musik und die Menschen, die diese schaffen oder hören.“
Die Feststellungen in diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde im Rahmen der Auswahlentscheidung vollständig unberücksichtigt gelassen, ohne dafür eine Erklärung zu liefern. Der Bescheid leide daher auch unter einem Begründungsmangel und sei schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Bei vollständiger Würdigung der Verfahrensergebnisse hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass neben besonderen, auf österreichische Musik fokussierten Sendungen insbesondere auch Künstler aus XXXX wie etwa XXXX elementarer Bestandteil des Musikrepertoires bilden würden. Insgesamt sei dabei von einem künstlerischen Repertoire von jedenfalls XXXX % österreichische Musik auszugehen mit einem überwiegenden Schwerpunkt von Künstlern aus XXXX . Dieser Schwerpunkt auf österreichische Musik, die in anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen nicht vorkomme, sei dabei auch ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber sämtlichen anderen Hörfunkveranstaltern in XXXX .
(ii)Angebliche Überschneidungen im Musikformat mit anderen Programmen
XXXX
Die belangte Behörde führe aus, dass das Programm „ XXXX “ hinsichtlich der angestrebten Zielgruppe, dem Wort- und dem Musikprogramm Überschneidungen mit dem Programm der XXXX haben würde. Dabei räume die belangte Behörde zwar ein, dass das Musikformat der XXXX ein breiteres Musikspektrum abdecke, auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres ausgelegt sei und sich selbst keine Beschränkung hinsichtlich des Tempos der Musik auferlege, wohingegen das Musikprogramm von „ XXXX “ rund um die Uhr Musik mit niedriger „Beats per Minute“-Rate biete. Konkrete Feststellungen, die diese Einschätzung der belangte Behörde stützen würden, suche man in der Entscheidung vergeblich. In der Tat würden sich die Programme der Beschwerdeführerin und der XXXX ganz erheblich unterscheiden und praktisch keine Überschneidungen aufweisen. Während das Musikprogramm der XXXX auf Black Music oder Soul und seine diversen Subgenres (wie Funk, Hip-Hop, Dance und DrumBass) setze und dabei bevorzugt auch tagsüber DJs einsetze, wodurch „der ,Club-Sound‘ auf ein breitenwirksames Radio adaptiert“ werden solle (Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , bestätigt durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom XXXX , XXXX ; aber auch Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX ), setze die Beschwerdeführerin auf eine davon eindeutig unterscheidbare und in der Zielgruppenansprache abwechslungsreichere Musikmischung aus Chillout-Pop, Downbeat, Ambient, Smooth Jazz/NuJazz, Easy Listening und Filmmusik/Soundtracks.
Dass es zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin faktisch kaum zu Überschneidungen im Musikprogramm komme, zeige auch ein Vergleich der Playlisten der beiden Sender aus dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Zeitraum zwischen XXXX und XXXX . Von den bei der Beschwerdeführerin gespielten XXXX Titeln und jenen der XXXX in diesem Zeitraum gespielten Titeln seien insgesamt nur XXXX Titel ident gewesen (somit XXXX %).
Nachdem die bloß vermuteten Überschneidungen der Programme nach Ansicht der belangten Behörde entscheidungserheblich seien, hätte diese die Überschneidungen – anders als bei einer bloßen Prognoseentscheidung zwischen zwei noch nicht zugelassenen Programmen –nicht ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren einfach annehmen dürfen, weil sowohl die Beschwerdeführerin (derzeit als Veranstaltungsradio auf der gegenständlichen Frequenz XXXX ), als auch die XXXX (auf der Frequenz XXXX ) aktuell in XXXX empfangbar seien. Die belangte Behörde hätte diese angeblichen Überschneidungen daher durch eine Vorlage der Playlists ermitteln müssen; dabei hätte sich herausgestellt, dass die Annahmen unrichtig seien.
XXXX
Auch die von der belangten Behörde georteten Überschneidungen der Programme der Beschwerdeführerin und der XXXX seien jedenfalls erheblich geringer als die Überschneidungen der Programme der mitbeteiligten Partei mit den Sendern XXXX XXXX , XXXX und XXXX , sodass im gegenständlichen Verfahren auch aus dieser Sicht dem Programm der Beschwerdeführerin im Vergleich der Vorzug zu geben wäre.
Die belangte Behörde nehme Überschneidungen nur im Musikprogramm an und auch dort nur im Nachtprogramm zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Abgesehen davon, dass die Nachtzeit eine eher hörerschwache Zeit sei, sodass Überschneidungen in dieser Zeit weniger ins Gewicht fallen würden als zu anderen Sendezeiten, stehe fest, dass in der Zulassung der XXXX festgelegt sei: Von „20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes ‚light‘-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt“. Auch vor dem Hintergrund, dass Softpop die hier offensichtlich in erster Linie gewählte Kategorie sei und dabei eine dem populären „AC“-Formaten wohl ähnlichere Ausrichtung als bei dem Programm der Beschwerdeführerin anzusetzen sei, zeige auch eine Auswertung der Playlists der XXXX , dass auch hier die Überschneidungen mit der Beschwerdeführerin vernachlässigbar seien, jedenfalls aber deutlich geringer als die Überschneidungen der Programme der mitbeteiligten Partei.
XXXX
Vollends konstruiert seien indes die von der belangten Behörde angenommenen möglichen Überschneidungen mit dem Programm der XXXX „hinsichtlich dessen Middle-Of-The Road- und Softpop-Anteils“. Nicht nur, dass die XXXX erkennbar ein anderes Format beantragt habe und dieses Format entsprechend ihrer Zulassung betreibe („Das Musikprogramm besteht aus englischsprachigen Oldies aus den 50er bis 80er-Jahren, Oldies der Kategorie ‚Middle-Of-The Road‘, Austro-Pop, Austro-Alpenpop, romanischen Titeln (italienische Titel, französische Chansons), sowie Soft-AC Songs der letzten zwanzig Jahre.“), „picke“ sich die belangte Behörde Teile dieser Beschreibung heraus und reiße sie aus dem Zusammenhang. So werde aus Oldies der Kategorie „Middle-Of-The Road“ eine eigene Kategorie „Middle-Of-The Road“, während „Softpop“ in der von der belangten Behörde unterstellten Beschreibung für das Programm der XXXX gar nicht vorkomme. Daher zeige auch eine Gegenüberstellung der Playlisten der beiden Sender aus dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Zeitraum zwischen XXXX und XXXX , dass es keine nennenswerten Übereinstimmungen gebe. Von den bei der Beschwerdeführerin gespielten XXXX Titeln und jenen der XXXX in diesem Zeitraum gespielten Titeln seien insgesamt nur XXXX Titel ident gewesen (somit XXXX %).
Als Zwischenergebnis sei daher davon auszugehen, dass das Musikprogramm der Beschwerdeführerin keine nennenswerten Überschneidungen mit bestehenden Programmen habe und somit einen wesentlichen Beitrag zur Programm Vielfalt beitragen würde, während das Musikformat der mitbeteiligten Partei sich – mit den Worten der belangten Behörde – „nicht wesentlich von bisher im Versorgungsgebiet verbreiteten Musikformaten abhebt“. Daraus ergebe sich bei richtiger Beurteilung ein gewichtiger Vorteil für die Beschwerdeführerin.
2.2.1.Wortprogramm der mitbeteiligten Partei – weitgehende Übereinstimmung mit anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Sendern
Die mitbeteiligte Partei habe vorgebracht, dass internationale und nationale Nachrichten, selbstproduzierte Lokalnachrichten (mehrmals täglich), lokale Berichterstattung zu kulturellem, musikalischem, gesellschaftlichem und sportlichem Inhalt aus XXXX , zu Politik und Wirtschaft sowie Society, Wetter- sowie Verkehrsinformationen und mehrmals täglich lokale Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland XXXX gesendet werden würden. Vergleichbare Inhalte seien freilich bereits bei anderen Sendern im Versorgungsgebiet ebenfalls Bestandteil der Zulassung. Durch die angestrebte redaktionelle Berichterstattung in den genannten Kategorien lasse sich daher zunächst kein programmlicher Mehrwert darstellen. Abgesehen von XXXX würden nicht nur sämtliche im Versorgungsgebiet zugelassenen kommerziellen Privatradios die gleichen redaktionellen Segmente bedienen, auch von öffentlich-rechtlichen Sendern wie XXXX würden diese vollständig abgedeckt werden.
Die belangte Behörde bewerte das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei darüber hinaus als gegenüber der Beschwerdeführerin überlegen, weil es angeblich besonders stark auf lokale Bedürfnisse im Versorgungsgebiet Bedacht nehmen solle. Dies sei schon insofern recht verwunderlich, als die Beschwerdeführerin notorisch seit vielen Jahren im Wege des Ereignishörfunks in XXXX präsent sei und die belangte Behörde daher mit erheblicher Sicherheit davon ausgehen habe können, dass die lokale Verwurzelung tatsächlich bestehe. Demgegenüber werde das Programm der mitbeteiligten Partei weiterhin in wesentlichen Teilen von XXXX aus gestaltet werden, wobei von dieser ebenfalls bewusst Synergieeffekte genutzt werden würden. Das angegebene Ausmaß betrage XXXX %.
Der Kinokalender und andere Rubriken (wie etwa die „ XXXX “ oder „ XXXX würden nach eigenen Angaben „in den Bundesländern gebaut“ werden. Analysiere man das von der mitbeteiligten Partei angegebene Programmschema, zeige sich, dass in erster Linie eine überregionale Berichterstattung angestrebt werde; eine lokale Berichterstattung sei dabei offensichtlich die Ausnahme zur Regel: „ XXXX würden jedenfalls keine lokalen Schwerpunkte indizieren. Die einzig verbleibenden Ausnahmen würden wohl „ XXXX “ und der „ XXXX “ bilden. Auffällig sei dabei jedenfalls auch, dass die versprochene redaktionelle Abdeckung lokaler XXXX Musik jedenfalls im Programmschema gar nicht vorgesehen sei.
Die belangte Behörde hebe hervor, dass viermal täglich lokale Veranstaltungshinweise aus XXXX erfolgen sollten, daneben würden Lokalnachrichten und zusätzlich dazu fünfmal am Tag sogenannte „ XXXX “ gesendet werden. Außerdem würden Beiträge mit kulturellem, musikalischem und gesellschaftlichem Inhalt aus XXXX sowie eine spezielle XXXX -Berichterstattung für einschlägige – XXXX besonders betreffende – Sportarten gesendet werden. Worin der konkrete Mehrwert liegen solle, lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen; es stehe fest, dass alle diese Inhalte bereits von nahezu allen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen abgedeckt werden würden.
Als besonderen Beitrag habe die belangte Behörde offenbar den behaupteten Umstand bewertet, dass „es im geplanten Programm der XXXX auch zu einer Verknüpfung von lokalem Wort- und Musikprogramm kommen soll, insbesondere sollen zu den jungen Künstlern auch Hintergrundberichte gesendet werden, was als positive Ergänzung zum geplanten Musikprogramm zu werten ist und somit die spezielle Fokussierung auf eine XXXX -Szene zu erkennen ist. Der Lokalbezug soll dabei insbesondere auch durch eine auf das Versorgungsgebiet zugeschnittene Musikkultur-Berichterstattung hergestellt werden. Der Antragsteller plant somit in seinem Wortprogramm auch einen Bezug zur lokalen Musikszene im Versorgungsgebiet herzustellen.“ Abgesehen von der bemerkenswerten Redundanz dieser Beschreibung offenbare sich an diesem Beispiel, wie sehr die belangte Behörde mit zweierlei Maß messe. In dem am selben Tag zugestellten Zulassungsbescheid für die XXXX finde sich folgende Begründung für die Auswahlentscheidung zu deren Gunsten:
„[...] Schwerpunkt auf zielgruppengerechte Berichterstattung über Musik, wobei besonderer Fokus auf die Förderung der lokalen Kunst-, Kultur-, Event- und Partyszene liegen soll. Auch dieser Fokus im Wortprogramm unterscheidet das Programm der Antragstellerin wesentlich von jenen der im Versorgungsgebiet vorhandenen privaten Rundfunkveranstaltern. [...] Der Lokalbezug im Programm ist nicht nur im Wortprogramm gegeben, sondern soll die österreichische Musik- und Clubszene im Musikprogramm prominent berücksichtigt werden, insbesondere durch die Gestaltung der Spezialistensendungen durch Proponenten dieser Szene als auch durch österreichische Musik und DJs. Insgesamt ist durch das Programm ein großer Beitrag zu Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet XXXX zu erwarten.“
Besser könne man nicht beschreiben, dass jene (bloß angekündigten) besonders lokalen, angeblich einzigartigen Inhalte, die nach Ansicht der belangten Behörde den Ausschlag zugunsten der mitbeteiligten Partei gegeben hätten, im Sendegebiet bereits vollständig (tatsächlich) abgedeckt seien. Angesichts der nachgewiesenen Verankerung in der XXXX Musikszene (eigenes Label, mehrere Musiklokale etc.) sei nicht zu erwarten, dass ein in XXXX etablierter Anbieter diese Inhalte auch nur vergleichswese gut abdecken könne.
Dass sich inhaltliche Übereinstimmungen auch im Programm der Beschwerdeführerin finden würden, sei – angesichts einer ähnlichen Alterszielgruppe – nicht weiter verwunderlich und bei einem auf einen lokalen Markt konzipierten Programm systemimmanent; für die Beschwerdeführerin werte die belangte Behörde es geradezu als Ausschlussgrund. Stelle man dem gegenüber, dass die belangte Behörde den Beitrag zur Meinungsvielfalt der Beschwerdeführerin durch die positiv bewertete „Nutzung der in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung ‚ XXXX ‘ produzierten Nachrichten“, die „eine Ergänzung hinsichtlich des Ursprungs der derzeit am gegenständlichen Hörfunkmarkt angebotenen Nachrichten darstellen“, weil sie „(mit der starken Berücksichtigung öffentlich-relevanter Themen, vor allem des Themas Wirtschaft) von keinem der sonst in XXXX empfangbaren Hörfunkprogramme gesendet werden“, mit der Begründung als gleichsam irrelevant qualifiziere, dass „vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits bestehenden Programmangebots, das größtenteils auch Nachrichtensendungen beinhaltet, sowie in Bezug auf die weitere Antragstellerin XXXX , die ebenfalls die Ausstrahlung von Nachrichten beabsichtigt, in der Ausstrahlung von Nachrichten kein Vielfaltsbeitrag zu erblicken [sei]“, falle es einigermaßen schwer, der belangten Behörde nicht fehlende Sachlichkeit zu unterstellen. Dies umso mehr, als die belangte Behörde in der Vergangenheit den Nachrichten „keine bloß untergeordnete Rolle eingeräumt hat“ und Zulassungen sogar „unter der Auflage erteilt [hat], dass die entsprechend dem Programm-Schema möglicherweise nicht eigengestalteten Weltnachrichten nicht von einem Rundfunkveranstalter bezogen werden, der das Gebiet der XXXX XXXX versorgt“. Angesichts des Umstandes, dass die mitbeteiligte Partei nach eigenen Angaben auch mit Blick auf die Weltnachrichten Synergien realisieren wolle, sei davon ausgehen, dass die Nachrichten auch für XXXX so wie in allen anderen Verbreitungsgebieten von der XXXX bezogen werden sollten. Die XXXX , ein Tochterunternehmen der Verlagsgruppe XXXX , das sich nach eigenen Angaben als „der XXXX österreichische Nachrichten-Lieferant nach dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ verstehe und dabei „Privatradiosender vom XXXX mit stündlichen Radio-Nachrichten“ beliefere, sei bereits Lieferant von Nachrichten anderer Sender im Versorgungsgebiet (dazu zählten jedenfalls die Sender XXXX und teilweise XXXX ).
Die belangte Behörde entferne sich daher ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten Rechtsprechung, wonach gerade im Lichte der Meinungsvielfalt somit nicht ausgeblendet werden könne, dass in einem Versorgungsgebiet XXXX Programme verbreitet werden würden, deren Informationsangebote denselben Ursprung hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde mangels entsprechender Angaben der mitbeteiligten Partei von Amts wegen ermitteln müssen, von wem Weltnachrichten bezogen werden sollten; sie hätte damit einen weiteren, maßgeblichen Nachweis erhalten, dass auch in diesem Punkt ein geringerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten gewesen wäre als von der Beschwerdeführerin.
Auch die von der belangten Behörde ohne nähere Analyse angenommene Überschneidung beim Wortprogramm und der inhaltlichen Ausrichtung mit der XXXX liege in Wahrheit nicht in einer für die Auswahlentscheidung relevanten Intensität vor; die XXXX verfolge im Unterschied zur Beschwerdeführerin eher eine „alternative“ Ausrichtung, die eher dem Selbstverständnis eines Spartensenders folge. Während die XXXX laut Zulassung ausdrücklich „nicht die Informationssendungen der öffentlich-rechtlichen Sender“ kopieren wolle, „Weltnachrichten eine eher untergeordnete Rolle zukommen soll“ und laut Bescheid der belangte Behörde vom XXXX , KOA XXXX , eine „Verlagerung der Schwerpunkte der Nachrichteninhalte hin zu einem alternativen Angebot“ geplant sei, um „weniger herkömmliche Nachrichtenmeldungen aus Chronik und Politik“ zu bieten und „Servicemeldungen aus den Bereichen Wetter und Verkehr“ zur Gänze aus dem Programm herausfallen würden, setze die Beschwerdeführerin explizit auf diese Kernkompetenz eines Hörfunk-Vollprogramms. Insbesondere seien Nachrichten zur vollen Stunde zum Weltgeschehen und zur innenpolitischen Entwicklung in Österreich in Zusammenarbeit mit „ XXXX “ ein integrativer Bestandteil des Programms der Beschwerdeführerin, ebenso wie eine laufend aktuelle Berichterstattung und „news-to-use“ in den Bereich Lifestyle, Genuss und Kultur.
Unberücksichtigt habe die belangte Behörde auch gelassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen weiteren Kooperationen mit Veranstaltern, Szene-Lokalen und Clubs eine Reihe von Inhalten anbieten werde, die von anderen Hörfunkveranstaltern nicht bedient werden würden: XXXX Feststellungen dazu habe die Behörde aufgrund ihrer unrichtigen Einschätzung nicht getroffen und diese Umstände auch bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Würdigung außerdem argumentiere, dass „die Bereiche Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness und Gesellschaft eher allgemein im Trend unserer Zeit liegende Themen“ und „nicht spezifisch für das gegenständliche Versorgungsgebiet von Bedeutung“ seien, übersehe diese dabei auch die starke redaktionelle Verankerung der Beschwerdeführerin im Versorgungsgebiet und die Fokussierung darauf. Die Beschwerdeführerin habe als Ereignishörfunk im Sendegebiet XXXX zahlreiche Zulassungen bespielt und verfüge daher über eine enorme redaktionelle Vernetzung mit den Veranstaltern. Bei den genannten inhaltlichen Schwerpunkten sei dabei der Fokus auf XXXX eindeutig und weit intensiver als dies bei dem beantragten Programm der mitbeteiligten Partei der Fall sei.
Auch in diesem Zusammenhang sei es recht befremdlich, dass die eher oberflächliche Gegenüberstellung von Themenbereichen mit einem weiteren Sender als Nachweis für die Behauptung, diese Form der Berichterstattung sei bereits abgedeckt, ausreiche, während demgegenüber einem Sender der Vorzug gegeben werde, der in seiner redaktionellen Ausrichtung überwiegend mit acht weiteren Sendern übereinstimme.
Das Auswahlkriterium des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen (§ 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G) im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dies für sich alleine nicht entscheidungsrelevant sei, weil es vor allem auch darauf ankomme, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen würden, könne daher eigentlich keine wesentliche Rolle spielen, weil das Programm der Beschwerdeführerin sowohl im Musikformat, als auch im Wortprogramm einen besseren Beitrag zur Programm- und Meinungsvielfalt erwarten lasse und die Anträge mithin unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 Z 1 nicht „gleichwertig“ seien.
Die Begründung der belangten Behörde für die Irrelevanz dieses Kriteriums beschränke sich auf die unreflektierte Wiedergabe der Judikaturleitsätze und den lapidaren Hinweis, dass dieser Umstand „mangels gleichwertiger Anträge weder im Hinblick auf den Umfang an eigengestalteten Beiträgen noch den Lokalbezug – insbesondere unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgungssituation –, zum Nach- bzw. Vorteil gereichen“ könne. Was die belangte Behörde mit diesem etwas tautologisch anmutenden Argument auszudrücken versuche, sei nicht leicht erkennbar. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin maximal XXXX % des Programms nicht eigengestaltet plane, während die mitbeteiligte Partei Synergien im Ausmaß von XXXX % plane. Die Beschwerdeführerin sei daher auch hinsichtlich des Umfangs der eigengestalteten Beiträge im Vorteil.
3.Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am selben Tag, vor.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX die Möglichkeit zur Äußerung zur Beschwerde.
4.Am XXXX erstattete die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme. Diese wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
4.1.Vorbemerkung
Darin führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dem geplanten Programm der Beschwerdeführerin einen geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet attestiert habe; diese habe ihre Auswahlentscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin versuche nun, die Überlegungen als unqualifiziert abzustempeln, was jedoch nicht überzeugen würde. Ein Fehler der belangten Behörde liege nicht vor.
4.2.(Fehlende) Eignung der Beschwerdeführerin
In der mündlichen Verhandlung vom XXXX seien Umstände aufgezeigt worden, die an der Verlässlichkeit und Eignung der Beschwerdeführerin zweifeln hätten lassen. Nach Auffassung der mitbeteiligten Partei habe die belangte Behörde diese Umstände im angefochtenen Bescheid zu wohlwollend beurteilt; diese würden gegen eine Prognose sprechen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Versorgungsgebiet für die Dauer von XXXX Jahren Hörfunkveranstaltung sicherstellen könne. Die mitbeteiligte Partei habe schon in der mündlichen Verhandlung aufzeigen können, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , unrichtige Angaben gemacht habe.
In der Folge nahm die mitbeteiligte Partei auf Aussagen von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vor der belangten Behörde Bezug, XXXX
Weiters wies die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen darauf hin, dass es unrealistisch erscheine, mit einem Programmdirektor auszukommen, der nur für einen XXXX tätig sei. Dies wäre nur dann umsetzbar, würde sich das Programm auf das Abspielen von Konserven beschränken; einen Mehrwert würde ein solches Programm nicht bringen. Der Antrag selbst verweise aber sehr deutlich auf den Programmdirektor und führe diesen als wesentliches Element für die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen an. Wenn nun dieser Programmdirektor gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zum Einsatz komme, lasse sich wohl nicht ausschließen, dass auch die übrigen Angaben im Antrag der Beschwerdeführerin, etwa zu den übrigen Mitarbeitern und den finanziellen Voraussetzungen, nicht glaubhaft seien.
Die belangte Behörde folge im angefochtenen Bescheid zwar der Behauptung, die Beschwerdeführerin könne einen anderen Programmdirektor aus ihrem Team „herausholen“; dann stelle sich aber die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin den konkreten Programmdirektor namentlich überhaupt im Antrag angeführt habe.
Der schon bisher für die Beschwerdeführerin tätige und in deren Antrag vorgesehene Content Manager habe XXXX beim XXXX am XXXX berichtet, dass er der einzige Redakteur von „ XXXX “ sei und er bald eine XXXX antreten würde. Auf die Frage, wer dann die Arbeit für die Beschwerdeführerin verrichten würde, habe dieser geantwortet, dass er nur durch Praktikanten vertreten sein werde, die einen „Notbetrieb“ aufrecht halten sollten. XXXX habe dieses Gespräch in der beiliegenden eidesstattlichen Erklärung bestätigt und stehe auch gerne als Zeuge zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin gehe auch in der Beschwerde von falschen Grundlagen aus. Erneut vergleiche sie das von der mitbeteiligten Partei in XXXX verbreitete Musikprogramm mit den in XXXX empfangbaren Programmen XXXX „ XXXX “ und „ XXXX “ – obwohl sie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen habe, dass „das verfahrensgegenständlich beantragte Programm der XXXX mit dem ausgewerteten Programm jedenfalls nicht deckungsgleich ist“. Vor allem aber unterschlage die Beschwerdeführerin mit ihrer Auswertung einen wesentlichen Teil des Musikprogramms von „ XXXX “. Ihre der Beschwerde beigelegte „Analyse“ beruhe auf einer Auswertung durch das Unternehmen XXXX (das ergebe sich aus dem Copyright-Hinweis auf den vorgelegten Tabellen). Es sei offenkundig, dass sich niemand bei der Beschwerdeführerin die Mühe gemacht habe, auch nur einmal XXXX zu hören. Auch mit der Funktionsweise von XXXX habe man sich dort offenbar nicht beschäftigt. Anders sei nicht zu erklären, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Auswertung mit signifikanten Lücken stütze. XXXX höre alle wichtigen Radiostationen ab und protokolliere diese. Was XXXX jedoch nicht könne, sei, Songs zu protokollieren, die das System nicht kenne – von denen es keinen digitalen Fingerabdruck in der Datenbank habe. Der Partner von XXXX in Österreich bestätige diese Funktionsweise im beiliegenden E-Mail. Und genau dieser Umstand führe bei einem Sender wie jenem der mitbeteiligten Partei, der im Gegensatz zu den meisten anderen privaten Hörfunkveranstaltern wirklich junge Musiker unterstütze und auch unbekannten Künstlern ohne Plattenvertrag eine Plattform gebe, dazu, dass bei XXXX zahlreiche Songs nicht erfasst und in der Auswertung nicht aufscheinen würden. Damit aber sei die der Beschwerde vorgelegte Auswertung grob unrichtig. Alleine in dem von der Beschwerdeführerin „analysierten“ Zeitraum hätten Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei in der Kürze der Zeit sechs neue österreichische Künstler gefunden, die auf der von der Beschwerdeführerin präsentierten Liste nicht zu finden seien. Das habe den Grund, dass XXXX diese Künstler und/oder deren Musik nicht kenne und die Beschwerdeführerin sich nicht die Mühe gemacht habe, selbst das Programm von XXXX zu hören. Wenn die Beschwerdeführerin dies getan hätte, wäre ihr allein bei dem Song „ XXXX aufgefallen, dass mit ihrer Liste etwas nicht stimme. Denn schon in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Zeitraum komme dieser Song auf über XXXX Einsätze. Weitere Beispiele seien der XXXX “, der es in dem genannten Zeitraum auf über XXXX Einsätze gebracht habe, der XXXX Sie alle seien Beispiele dafür, dass die Analyse des XXXX -Programms und die daraus gezogenen Schlüsse allesamt unrichtig und falsch seien und die mitbeteiligte Partei österreichische Künstler wie kein anderes Privatradio in diesem Land fördere und unterstütze. Diese Tatsache sei genau der Punkt, der die weitere Verfahrenspartei damit von Radios wie XXXX , XXXX , XXXX oder auch der Beschwerdeführerin unterscheide.
Auch aus all diesen Gründen komme der mitbeteiligten Partei ein Vorsprung im Auswahlverfahren zu.
4.3.Zu den einzelnen Beschwerdegründen
4.3.1.Musikprogramm der mitbeteiligten Partei
Die belangte Behörde habe dem Musikprogramm der Beschwerdeführerin völlig zu Recht eine größere Übereinstimmung mit anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen attestiert als dem geplanten Programm der mitbeteiligten Partei. Richtig sei am Beschwerdevorbringen, dass es sich beim von der mitbeteiligten Partei geplanten Programm um ein „Hot-AC“-Format handle. Die angebliche Vergleichbarkeit des geplanten Programms mit „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ treffe nicht zu.
Die belangte Behörde sehe zu Recht Unterschiede zwischen den in XXXX vorhandenen Programmen und dem geplanten Programm der mitbeteiligten Partei. Dieses hebe sich von den vorhandenen „AC“-Formaten durch die Ausrichtung auf eine jüngere Zielgruppe und durch ein aktuelleres Mainstream-Musikformat ab. Man könne es nicht mit den „AC“-Formaten von „ XXXX “ und „ XXXX “ gleichsetzen. Von „Oldie-based AC“ oder „Soft-AC“ unterscheide es sich im Format beträchtlich. Die Beschwerdeführerin demonstriere in der Beschwerde selbst, welche Bandbreite an Musikformaten in der Praxis unter einem „AC“-Format aufzufinden sei. Dass es in einem Versorgungsgebiet bereits „AC“-Formate zu hören gebe, bilde nicht automatisch einen Ausschlussgrund für weitere Bewerber mit einem „AC“-Format.
Die meisten Überschneidungen habe das Musikprogramm der mitbeteiligten Partei mit jenem von „ XXXX “. Die belangte Behörde habe aber korrekt herausgearbeitet, dass das Programm der mitbeteiligten Partei weder House, noch RB aufweisen würde, noch derart Charts-basiert sein werde wie „ XXXX “; und dass es sich dadurch von vorhandenen Programmen unterscheide, dass die mitbeteiligte Partei jungen und unbekannten, vor allem österreichischen und XXXX , Musikern im Musik- und Wortprogramm eine Bühne biete.
Die Koexistenz von XXXX und „ XXXX “ in XXXX zeige, dass die Überschneidungen nicht so groß sein könnten, wie die Beschwerdeführerin behaupte. Bei XXXX handle es sich um einen viel kleineren Markt als XXXX . Das Angebot an Hörfunkprogrammen sei dort dennoch groß, zumal Programme aus XXXX einstrahlen würden. Trotz dieses schon großen Programmangebots stelle das Nebeneinander von XXXX und „ XXXX “ in XXXX unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt kein Problem dar. Die Beschwerdeführerin übergehe, anders als die belangte Behörde, auch völlig, dass es sich bei „ XXXX “ und „ XXXX “ um bundesweite Programme handle, die im Gegensatz zum Programm der mitbeteiligten Partei keinen besonderen Lokalbezug zu XXXX erwarten lassen würden. Es könne also keine Rede davon sein, dass sich XXXX Radiosendern in XXXX eines vergleichbaren oder ähnlichen Formats bedienen würden wie die mitbeteiligte Partei.
Zu den „Belegen“ der Beschwerdeführerin für angebliche weitgehende Überschneidungen zwischen dem geplanten Programm der mitbeteiligten Partei und den Programmen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ werde auf die obigen Ausführungen verwiesen: Erstens sei die nun neuerlich vorgelegte Auswertung von XXXX voller Lücken. Gerade jene neue, noch unbekannte österreichische Musik, die das geplante Programm der XXXX auszeichne, sei nicht enthalten – der beste Beweis, dass diese Musik eben noch unbekannt sei und nur von der mitbeteiligten Partei präsentiert werde. Zweitens hinke der Vergleich mit dem in XXXX veranstalteten Programm „ XXXX “, da sich das für XXXX geplante Programm sehr wohl von jenem unterscheiden werde. Konzept und Schema würden – auch für einen Wiedererkennungswert aller XXXX -Sender – gleich sein; die Musikfarbe werde ähnlich sein. Die Beschwerdeführerin versteife sich jedoch zu Unrecht darauf, dass angeblich nur zwei Musiktitel pro Stunde unterschiedlich sein würden; dies sei nur eine Richtschnur. Außerdem handle es sich bei diesen Titeln eben um genau jene, die das Musikprogramm vom vorhandenen Hörfunkangebot XXXX abheben würden. Und nicht zu vergessen sei, dass die mitbeteiligte Partei mit dem geplanten Programm eben speziell junge, unbekannte Musikacts fördern werde. Auch enthalte das von der Beschwerdeführerin ausgewertete XXXX -Programm Titel von noch unbekannten Nachwuchskünstlern. Wenn die mitbeteiligte Partei diese Titel in XXXX programmiere, dann spreche das eben für einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt, den das Programm der Beschwerdeführerin nicht bieten könne.
Bei ihrer Aufzählung der Altersstruktur der Zielgruppen in XXXX habe die Beschwerdeführerin das von ihr geplante Programm vergessen. Sie richte sich an die Kernzielgruppe der 20- bis 55-Jährigen. Klarerweise überschneide sich die Zielgruppe im Hinblick auf das Alter ebenso mit den in XXXX vorhandenen Programmen. Einen Vorsprung gegenüber der mitbeteiligten Partei könne die Beschwerdeführerin damit nicht argumentieren. Auch der korrekte Vergleich der Kernzielgruppen – 10 bis 29-Jährige bei „ XXXX “ und 14 bis 39-Jährige bei der mitbeteiligten Partei – bestätige, dass diese im Vergleich zu „ XXXX “ tendenziell älteres Kernpublikum anspreche. Die unterschiedliche Zielgruppe sei aber auch keinesfalls das einzige Unterscheidungsmerkmal, das die belangte Behörde herausgearbeitet habe.
Die mitbeteiligte Partei streite gar nicht ab, dass es gewisse Überschneidungen zum bisher in XXXX vertretenen Hörfunkangebot gebe. Das sei angesichts der Größe des schon vorhandenen Angebots nicht verwunderlich. Auch das Programm der Beschwerdeführerin müsse sich den Vorwurf von Überschneidungen gefallen lassen. Einen ausschlaggebenden Vorteil habe diese im Vergleich zu Recht nicht.
4.3.2.Schwerpunkt auf österreichische und XXXX Musik
Zu Recht erkenne die belangte Behörde eine Überlegenheit des geplanten Programms der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Förderung österreichischer und XXXX Musikacts. Die belangte Behörde streiche hervor, dass Nachwuchsmusiker im geplanten Programm der mitbeteiligten Partei nicht nur gespielt, sondern auch im Wortprogramm durch Hintergrundberichte bekannt gemacht werden würden.
Der Vergleich der „Österreicher-Quote“ mit der Berücksichtigung heimischer Musik durch öffentlich-rechtliche Programme XXXX sei nicht zulässig. Unter den privaten Anbietern sei eine derartige Nachwuchsförderung, darunter speziell für unbekannte Künstler („ XXXX “) im gegenständlichen Versorgungsgebiet derzeit nicht vertreten – sie ergebe sich auch nicht aus dem Zulassungsbescheid für die XXXX . Und schon gar nicht finde sie sich im geplanten Programm der Beschwerdeführerin. Die meisten der in der Beschwerde aufgezählten Musiker „im Repertoire jedes AC-Senders“ seien bereits bekannte Acts. Die Beschwerde argumentiere damit am Thema vorbei. Es gehe der belangten Behörde um den Schwerpunkt der Nachwuchsförderung. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar ebenso eine erhebliche Berücksichtigung österreichischer Acts. Mehr als eine Präambel und allgemeine Bekenntnisse dazu enthalte ihr Antrag aber nicht. Die belangte Behörde habe ohnehin die Sendestrecke „ XXXX “ festgestellt; viel mehr als ein Titel sei das aber nicht. Die bloße Benennung von Sendeleisten lasse keine detaillierteren Aufschlüsse darauf zu, was Inhalt des (Wort-)Programms sein werde und wie dieses konkret ausgestaltet sei (BKS 18.10.2007, 611.119/001-BKS/2007).
Das Vorbringen des Antrages der Beschwerdeführerin lasse offen, um welche heimischen Künstler es bei „ XXXX “ gehen solle. Zu unbekannten Nachwuchskünstlern habe sich die Beschwerdeführerin gar nicht geäußert. Diese habe nicht ausgeführt, wo, wie und in welchem Ausmaß konkret Musik „made in Austria“ im geplanten Programm zu hören sein werde. Die in der Beschwerde in die Feststellungen hineinreklamierten Acts würden im gesamten Antrag nicht vorkommen. Auch in der mündlichen Verhandlung habe sie XXXX nicht erwähnt. Für einen Anteil von XXXX % österreichische Musik sei die Beschwerdeführerin Vorbringen und Beweise schuldig geblieben.
Wenn die Beschwerdeführerin nun zu ihrer (angeblichen) Berücksichtigung österreichischer Musikacts Feststellungen vermisse, sei ihr entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung den Zulassungswerber eine „erhöhte Mitwirkungspflicht“ treffe (VwGH 15.9.2006, 2005/04/0120): Er habe trotz der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zu einer amtswegigen Ermittlung initiativ alles darzulegen, was für seinen Antrag spreche. Nach der Rechtsprechung (BKS 18.10.2007, 611.119/0001/BKS/2007) habe eine Bewerbung „umso mehr Chancen, je konkreter die Darstellung der geplanten Inhalte erfolgt.“
Auch aufgrund des geringeren Wortanteils im Programm der Beschwerdeführerin könne die Berücksichtigung heimischer Musik im Wortprogramm nicht so groß ausfallen wie im geplanten Programm der mitbeteiligten Partei. Die belangte Behörde habe in ihrem Vergleich der beiden Programme zu Recht eine größere Berücksichtigung österreichischer Acts durch die mitbeteiligte Partei angenommen als durch das Programm der Beschwerdeführerin. Im Programm der mitbeteiligten Partei würden österreichische Newcomer auch durch den – im Vergleich zur Beschwerdeführerin größeren Wortanteil – mit Hintergrundberichten vorgestellt werden. Somit komme der mitbeteiligten Partei auch in diesem Punkt der Vorzug im Auswahlverfahren zu.
4.3.3.Überschneidungen zwischen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sehr wohl Überschneidungen zwischen dem von ihr geplanten Programm und den Programmen der XXXX , der XXXX und der XXXX gebe. Die Beschwerdeführerin streite diese Überschneidungen auch nicht ab, sondern versuche sie zu relativieren.
Die mitbeteiligte Partei verkenne nicht, dass auch das von ihr geplante Programm Überschneidungen mit dem bestehenden Angebot in XXXX aufweise. Die Koexistenz von „ XXXX “ und „ XXXX “ in XXXX zeige aber, dass die Überschneidungen nicht so groß sein könnten, wie die Beschwerdeführerin behaupte. In der Auswahlentscheidung der belangten Behörde sei der mitbeteiligten Partei zu Recht der Vorzug zu geben. Die mitbeteiligte Partei unterscheide sich, nicht zuletzt durch die besondere lokale Berücksichtigung und die geplante Plattform für noch unbekannte Newcomer, vom bisherigen Angebot in XXXX .
4.3.4.Wortprogramm
Die aufwendig erstellte Tabelle der Beschwerdeführerin zu den Inhalten im Wortprogramm im Vergleich mit bestehenden Angeboten solle offenbar darüber hinwegtäuschen, dass die Beschwerdeführerin erstens auch keine anderen, sondern sogar nicht einmal alle diese Inhalte senden wolle, zweitens einen geringeren Wortanteil vorgesehen habe als die mitbeteiligte Partei und drittens mit ihrem Wortprogramm weniger Lokalbezug als die mitbeteiligte Partei erwarten lasse. Allein deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit Ereignishörfunk in XXXX präsent gewesen sei, folge nicht, dass das von ihr geplante Programm einen höheren Lokalbezug aufweisen müsse als jenes der mitbeteiligten Partei.
Ganz richtig spreche die Beschwerdeführerin davon, dass das von der mitbeteiligten Partei für XXXX geplante Programm nur grob in XXXX geplant werde. Und es stimme auch, dass überregionale Wortbeiträge und Beiträge ohne Lokalbezug (wie das „ XXXX “) aus einem der „ XXXX “-Studios stammen könnten. Jene Programmteile, die Lokalbezug zu XXXX haben würden, würden selbstverständlich, wie auch in allen anderen „ XXXX “-Studios für das jeweilige Sendegebiet, lokal – und für XXXX eben im „ XXXX “-Studio – produziert werden. Einige der selektiv herausgepickten Sendungen im Programm der mitbeteiligten Partei hätten tatsächlich wenig lokalen Schwerpunkt; wenn es möglich und sinnvoll sei, werde die mitbeteiligte Partei aber auch in Sendungen wie „ XXXX “ lokale Themen bevorzugt behandeln. Sehr wohl lokale Inhalte finde man bei den Top-Stories, den Society News – natürlich im Umfang je nach Anfall von berichtenswerten Ereignissen in XXXX –, und natürlich auch bei den Kinotipps und den Kinostarts. Im vorgesehenen Programm der Beschwerdeführerin könne man genauso Beispiele für Sendungen mit wenig bis keinem Lokalbezug finden, etwa Wellness- Fitnessnews, Gesundheitstipps, Entspannung am Arbeitsplatz, Online-Surftipp – und nicht vergessen werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin mit einem geringen Wortanteil auch nur beschränkt auf lokale Themen eingehen könne. Mit dem Musikprogramm lasse sich Lokalbezug nur bedingt herstellen.
Die redaktionelle Abdeckung lokaler XXXX Musikacts finde sich über das gesamte Programm der mitbeteiligten Partei und über den gesamten Tag verstreut. Bei den Nachrichten komme dem Programm der Beschwerdeführerin kein Vorteil gegenüber der mitbeteiligten Partei zu. Die belangte Behörde habe hier keinen relevanten Vielfaltsbeitrag angenommen. Dass die Beschwerdeführerin als einzige der Veranstalter im Versorgungsgebiet Nachrichten von der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ kaufe, bringe ihr nicht automatisch einen höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt. Die Beschwerde verkenne außerdem, dass der Zukauf auf Welt- und überregionale Nachrichten beschränkt sei.
Aufgrund der offenbar derzeit bestehenden bescheidenen Personalausstattung der Beschwerdeführerin für XXXX wären keine besonderen lokalen Inhalte im Wortprogramm zu erwarten. Der mitbeteiligten Partei würden darüber hinaus Informationen darüber vorliegen, dass die „Lokalnachrichten“ im Programm der Beschwerdeführerin (Programmpunkt XXXX ), XXXX , als „Goldpaket“ entgeltlich gebucht werden könnten. Unabhängige Berichte aus Politik und Wirtschaft dürften im Programm der Beschwerdeführerin daher selten vorkommen.
4.3.5.Ausmaß eigengestalteter Beiträge
Die Synergien unter den XXXX -Studios im Ausmaß von XXXX % habe nicht zur Folge, dass XXXX % des für XXXX geplanten Programms von einem anderen Zulassungsinhaber der „ XXXX “-Gruppe übernommen werden würde. Somit komme der Beschwerdeführerin kein Vorteil in Bezug auf das Ausmaß der eigengestalteten Beiträge gegenüber der mitbeteiligten Partei zu.
5.Mit Schreiben vom XXXX gab die mitbeteiligte Partei bekannt, schon in ihrer Gegenäußerung vom XXXX auf die finanziellen Schwierigkeiten innerhalb der „ XXXX “-Gruppe, der auch die Beschwerdeführerin angehöre, hingewiesen zu haben und nahm in der Folge insbesondere XXXX
Diese Äußerung wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
6.Am XXXX erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Bekanntgabe der mitbeteiligten Partei vom XXXX .
Diese führte darin insbesondere aus, dass die belangte Behörde bereits im Zulassungsbescheid überzeugend dargelegt habe, dass für die Beurteilung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin vor allem der Umstand, dass sie XXXX seit Jahren Hörfunk veranstalten, ausschlaggebend gewesen sei, und dass der Umstand, ob gegen eine mit ihr verbundene Gesellschaft XXXX anhängig seien, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass über ein konzernverbundenes Unternehmen XXXX
Wesentliches Beurteilungskriterium für das Vorliegen der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen sei, dass die Beschwerdeführerin XXXX bereits seit vielen Jahren aufgrund von mehreren Hörfunkzulassungen das geplante Programm verbreitet habe, insbesondere auch aufgrund von zahlreichen Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk, zuletzt auch (bis dato) unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „ XXXX “. Soweit die Beschwerdeführerin betroffen sei, handle es sich insofern bei der Beurteilung, ob eine dauerhafte Finanzierung des Hörfunkbetriebes gewährleistet sei, nicht um eine Prognoseentscheidung, zumal die Beschwerdeführerin dies bereits über viele Jahre unter Beweis gestellt habe.
Die belangte Behörde habe in ihrer Beurteilung auch hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein Headquarter im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge, im Rahmen ihrer Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk bereits Investitionen in die technische Infrastruktur getätigt habe und aufgrund der von der belangten Behörde als plausibel erachteten Planungsrechnung nur geringe Anfangsverluste zu erwarten seien, die über eine Darlehensfinanzierung durch die Gesellschafter erfolgen würde. Im konkreten Fall würde eine allenfalls notwendige Finanzierung von Anfangsverlusten durch die XXXX erfolgen, die über die dafür erforderlichen liquiden Mittel verfüge. An der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin habe sich seit der erstinstanzlichen Entscheidung nichts geändert.
Weiters habe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführlich dargestellt, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante Musikprogramm sich an eine Zielgruppe richte, die bereits von XXXX anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Radiosendern bedient werde. Sie habe durch eine detaillierte Auswertung belegt, dass mehr als XXXX % der Musiktitel mit den übrigen Programmen von vergleichbarem Format („AC“, „Hot-AC“) übereinstimmen würden. Die mitbeteiligte Partei führe dagegen nur ins Treffen, dass die Auswertung lückenhaft sei, weil sich einige wenige Musikstücke darin nicht wiederfinden würden. Der Grund dürfte tatsächlich darin liegen, dass die Auswertungssoftware unbekannte Musikstücke nicht erfassen könne. Dies ändere allerdings nichts an der Richtigkeit der Grundaussage; auch die mitbeteiligte Partei quantifiziere nicht, welchen Einfluss eine Mitberücksichtigung der in der Auswertungssoftware nicht erfassten Titel auf das Ausmaß der Überschneidung gehabt hätte.
Auch die wiedergegebene angebliche Aussage eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, wonach während der Dauer XXXX nur ein Notbetrieb aufrechterhalten werden solle, sei selbstverständlich überholt. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend redaktionelle Mitarbeiter, um das beantragte Programm zu gestalten XXXX
Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
7.Mit Mitteilung vom XXXX trug die mitbeteiligte Partei vor, dass Änderungen bei ihren Gesellschaftsstrukturen inzwischen im Firmenbuch eingetragen worden seien, was der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
8.Am XXXX übermittelte die belangte Behörde zwei Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom XXXX und XXXX , in denen eine Änderung in der Beteiligungsstruktur der mitbeteiligten Partei bekannt gegeben wurde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
9.Am XXXX langte eine Äußerung der mitbeteiligten Partei – nach einem Fristenverlängerungsantrag vom XXXX – zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin führte die mitbeteiligte Partei zunächst aus, dass diese keine detaillierten Einblicke in die Finanzlage der Beschwerdeführerin habe, ihr Vorbringen aber keinesfalls aus der Luft gegriffen sei. Danach wiederholte diese ihr Vorbringen zur mangelnden Eignung der Beschwerdeführerin sowie Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit ihres Geschäftsführers XXXX aus ihrer Stellungnahme vom XXXX und nahm insbesondere auf XXXX . Nach Ansicht der mitbeteiligten Partei XXXX starke Bedenken gegen die wirtschaftliche Eignung der Beschwerdeführerin für die hier gegenständliche Rundfunkveranstaltung in XXXX , wobei von der mitbeteiligten Partei auch die diesbezügliche Rolle des XXXX näher dargelegt wurde.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nun zugestehe, dass die ihrer Beschwerde beigelegte „Analyse“ des Musikprogramms der mitbeteiligten Partei Lücken aufweise. Durch die Programmierung von Nachwuchskünstlern, die noch nicht einmal durch Musikerkennungssoftware erfasst seien, leiste das geplante Programm einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt, den das Programm der Beschwerdeführerin nicht bieten könne.
Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, sie würde über „ausreichende redaktionelle Mitarbeiter“ verfügen, biete für die Bescheinigung aber nichts an. Angesichts der o.a. (erneut) ausgeführten finanziellen Situation mehrerer Angehöriger der Unternehmensgruppe, der auch die Beschwerdeführerin angehöre, sei keineswegs sicher, dass solche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin noch zur Verfügung stünden und nicht bereits bei der Konkurrenz arbeiten würden.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am XXXX und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
10.Eine ergänzende Stellungnahme der mitbeteiligten Partei erfolgte am XXXX .
Darin führte die mitbeteilige Partei im Wesentlichen aus, dass zahlreiche Belege dafür vorliegen würden, dass erhebliche Zweifel an den finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin für die dauerhafte Veranstaltung von Hörfunk im gegenständlichen Versorgungsgebiet gegeben seien und nahm u.a. auf einen Leserbrief im XXXX zur Bewerbung der Beschwerdeführerin um eine andere Zulassung nach dem PrR-G im Raum XXXX Bezug.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am XXXX und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
11.Am XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, dass aus der Bestätigung der XXXX vom XXXX , die sie dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt hatte, hervorgehe, dass die XXXX der Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. XXXX könne insofern kein Zweifel an der Erfüllung der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen bestehen.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde erst mit Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , unter Berücksichtigung von weitgehend identischen Behauptungen wie jenen der mitbeteiligten Partei festgestellt, dass die Glaubhaftmachung der finanziellen Eignung der Beschwerdeführerin gelungen sei und die Beschwerdeführerin „die fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 PrR-G glaubhaft gemacht“ habe.
Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde wurden im Zuge ihrer Ladungen zur Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht über diese Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.
12.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde XXXX dem Beschwerdeverfahren als Amtssachverständiger für den Fachbereich „Frequenztechnik“ beigezogen.
13.Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, die mitbeteiligte Partei sowie ihr Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige XXXX teilnahmen.
14.In der mündlichen Verhandlung nahm der Amtssachverständige XXXX eine Aktualisierung seines frequenztechnischen Gutachtens vom XXXX vor.
15.Mit Mitteilung vom XXXX informierte die belangte Behörde über den Verfahrensstand hinsichtlich der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “; dies wurde der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen
1.1.Übertragungskapazität „ XXXX “
Die aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ausgeschriebene Übertragungskapazität „ XXXX “ wurde von dieser, der mitbeteiligten Partei, der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX beantragt. Die drei letztgenannten Antragsteller zogen ihren jeweiligen Antrag im Laufe des behördlichen Verfahrens wieder zurück. Von XXXX wurde im Zuge der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ beantragt.
Für die Übertragungskapazität „ XXXX “ wurde vor der Ausschreibung ein internationales Koordinierungsverfahren eingeleitet. Die Anmeldung der Frequenz bei der ITU in Genf ist inzwischen abgeschlossen und wurde diese in den Genfer Plan XXXX aufgenommen; es kann daher nunmehr ein Regulärbetrieb bewilligt werden.
Das durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgte Gebiet liegt in der XXXX . Mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität können im Wesentlichen die XXXX vollständig versorgt werden. Die XXXX können teilweise versorgt werden.
Gemäß der ITU-R Recommendation 412 ist, weil es sich bei dem mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität versorgten Gebiet um das Stadtgebiet von XXXX handelt, für die Versorgung grundsätzlich eine Mindestfeldstärke von XXXX dBµV/m nötig. Nachdem es sich beim Stadtgebiet von XXXX jedoch nicht um eine homogen dicht verbaute Fläche handelt, können auch Teile jener Gebiete, die noch mehr als XXXX dBµV/m Empfangsfeldstärke aufweisen, als versorgt mitgezählt werden. Die technische Reichweite der ausgeschriebenen Übertragungskapazität beträgt insgesamt ca. XXXX Einwohner.
1.2.Terrestrisch empfangbare Hörfunkprogramme in dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet
Das durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgte Gebiet wird durch folgende XXXX -Programme mit den im Folgenden angeführten Programmformaten versorgt:
„ XXXX “
Zielgruppe: alle an Kultur interessierten Österreicher ab 18 Jahren
Musikformat: hauptsächlich klassische Musik, aber auch Jazz, Weltmusik und Volksmusik
Nachrichten: Nachrichten zur vollen Stunde; ausführliche Journale um 07:00, 08:00, 12:00, 18:00, 22:00 und 0:00 Uhr
Programm: Kultur, Literatur, Wissenschaft, gesellschaftliche Themen, Religion, gehobene Unterhaltung, Kabarett
„ XXXX “
Zielgruppe: XXXX 30+ (Kernzielgruppe: 30 bis 49 Jahre)
Musikformat: „Superhits und Oldies“ – Musik der 60er, 70er, 80er und 90er
Nachrichten: Nachrichten zur vollen Stunde mit internationalen und XXXX -Nachrichten, Wetter, Verkehr, Sport
Programm: XXXX -spezifische Information, Unterhaltung, Stadtkultur, Service
„ XXXX “
Zielgruppe: XXXX 29+
Musikformat: Hits, Schlager und Evergreens
Nachrichten: Nachrichten zur vollen Stunde mit internationalen Nachrichten, zur halben Stunde Lokalnachrichten, Wetter, Verkehr
Programm: Information, Unterhaltung, Landeskultur, Service
„ XXXX “
Zielgruppe: XXXX 35+
Musikformat: Hits, Schlager, von Evergreens bis zur Volksmusik
Nachrichten: News zur vollen Stunde mit internationalen u. Lokalnachrichten, Wetter, Verkehr, Sport
Programm: XXXX -spezifische Information, Unterhaltung, Landeskultur, Service
„ XXXX “
Zielgruppe: Österreicher 14 bis 49 Jahre (Kernzielgruppe: 14 bis 34 Jahre)
Musikformat: „Hot-AC“, Hitradio mit den größten Hits der 80er und 90er Jahre
Nachrichten: volle Information zur vollen Stunde, Wetter, Schlagzeilen zur halben Stunde; schnellster Verkehrsservice Österreichs, Sport
Programm: People you like, Music you love, News you can use
„ XXXX
Zielgruppe: Österreicher 14 bis 29 Jahre
Musikformat: aktuelle Musik abseits des Mainstreams – Alternative Music, House, Soul, Heavy Rock, Hip-Hop, Reggae, Funk usw.
Nachrichten: zwischen 06:00 und 18:00 Uhr; Nachrichten in englischer Sprache zu jeder vollen Stunde, deutschsprachige Schlagzeilen zu jeder halben Stunde, französische um 09:30 Uhr Programm: Reportagen aus der Pop- und Jugendkultur, Radio-Comedy und Satire; Event-Radio
Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind folgende Programme privater Hörfunkveranstalter mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar:
XXXX
Das Programm ist als eigengestaltetes deutschsprachiges 24-Stunden-Vollprogramm konzipiert, das auf die Zielgruppe 10 bis 29 Jahre ausgerichtet ist. Schwerpunkt des Programms ist der im „CHR“-Format gehaltene Musikbereich. Der Schwerpunkt liegt auf den Musikrichtungen Modern Rhythmic Pop, R’n‘B, House und New Rock. Das Wortprogramm umfasst insbesondere regelmäßige zweiminütige Nachrichten mit besonderem Augenmerk auf die regionale Berichterstattung aus XXXX und Umgebung. Diese werden morgens und nachmittags halbstündlich gesendet. Darüber hinaus gibt es ein ausführliches ergänzendes Serviceangebot mit Verkehrsnachrichten, Lokalwetter, Lottozahlen, „ XXXX “ etc. Dazu kommen über den Tag verteilt zahlreiche Moderationsmeldungen und ausführliche Berichte über das junge XXXX Stadtleben (Konzerte, Veranstaltungen, Partys, Events etc.). Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm beträgt inklusive Werbung im Durchschnitt 30:70 (Wort:Musik).
XXXX
Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm im „AC“-Format, das unter der Bezeichnung XXXX verbreitet wird und sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
XXXX
Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat „Klassik“, das durchmoderiert ist. Im Wortprogramm werden in den Kernzeiten in der Früh, zu Mittag und am Abend nationale und internationale Nachrichten ausgestrahlt. Im Abendprogramm wird von 18:30 bis 20:30 Uhr eine eigene Programmleiste als „Abendmagazin“ mit Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Hinzu treten von Montag bis Freitag zu Mittag eine einstündige Sendung mit Informationen über Kulturveranstalter im Großraum XXXX sowie an Sonn- und Feiertagen die Gottesdienstübertragungen aus dem XXXX . Das Musikprogramm konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten „klassischen Musik“ vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts abgedeckt.
XXXX
Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm und beinhaltet die Verbreitung eines nichtkommerziellen (werbefreien) partizipativen Programms, das in verschiedene Sendeschwerpunkte gegliedert ist. Wesentliche Programmelemente sind Politik und Gesellschaft (mit einem Bezugspunkt aus der Perspektive gesellschaftlich marginalisierter oder unterrepräsentierter Gruppen), Kunst und Kultur (mit Schwerpunktprogrammen zu verschiedenen Veranstaltungen sowie Musik mit zahlreichen Spezialitäten bis hin zu experimentellen Formen), Jugend (unter Einbeziehung von Jugendlichen als aktive Produzenten), Frauen (mit dem Ziel der Auseinandersetzung mit dem Themenfeld Frauen und Medien sowie der Sensibilisierung der Hörerinnen und Hörer in der Diskussion um die Gleichstellung von Frauen) sowie kulturelle Vielfalt (mit einem starken multikulturellen und mehrsprachigen Anspruch zur Förderung der kulturellen Verständigung und des Austauschs zwischen einzelnen Bevölkerungsteilen). Weiters werden in Zusammenarbeit mit der XXXX zweimal täglich Kurznachrichtensendungen ausgestrahlt und erfolgen gemeinsame Gestaltungen von Schwerpunktprogrammen bzw. ein Austausch aktueller Sendungen zu verschiedenen Anlässen und Themen. Das Musikprogramm ist nicht speziell formatiert, das Angebot ist breit gefächert, ein fester Anteil ist nicht vorgesehen, grundsätzlich überwiegt aber das Wortprogramm. Mit Ausnahme der Sendungen im Austausch mit in- und ausländischen freien Radioinitiativen sowie Social-Action-Campaigns entstammen alle Sendungen der Eigenproduktion; dieser Eigenproduktionsanteil liegt bei XXXX %.
XXXX
Das Programm umfasst ein eigengestaltetes, außerhalb der Nachtstunden (zwischen 05:50 und 22:00 Uhr) überwiegend live moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 10- bis 49-jährigen Bevölkerung. Das Wortprogramm enthält außerhalb der Nachtstunden stündliche Nachrichten mit globalen, nationalen, regionalen (auf das Sendegebiet XXXX bezogenen) und fallweise auch lokalen Inhalten, vor allem in der Morgenschiene und während der „Drive-Time“ starke Service-Anteile (insbesondere Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungsinformationen), sowie anlassbezogene Berichte und Reportagen zu Ereignissen von politischer, sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung, insbesondere zu jenen Themen, die die Hörerinnen und Hörer aus dem Sendegebiet XXXX beschäftigen. Dabei werden u.a. die Felder Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport, Medien, Wissenschaft und Technik, Umwelt und Natur sowie Lifestyle abgedeckt. Das Musikformat entspricht einem „AC“-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten. Das Verhältnis von Wort- und Musikanteil beträgt außerhalb der Nachtstunden, unter Einbeziehung von Werbung und Produktionselementen, etwa 25:75.
XXXX
Das Programm umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes, durchmoderiertes 24-Stunden-Vollprogramm, das vor allem auf die Zielgruppe der 30- bis 59-Jährigen ausgerichtet ist. Das Musikprogramm besteht aus englischsprachigen Oldies aus den 50er bis 80er-Jahren, Oldies der Kategorie „Middle-Of-The Road“, Austro-Pop, Austro-Alpenpop, romanischen Titeln (italienische Titel, französische Chansons), sowie „Soft-AC“-Songs der letzten zwanzig Jahre. Der Wortanteil beträgt rund 30 % und deckt alle Facetten des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens XXXX , aber auch überregionale Themen, bei Relevanz für das Sendegebiet, ab. Zu jeder vollen Stunde werden zwischen 06:00 und 22:00 Uhr Weltnachrichten und montags bis freitags von 05:30 bis 18:30 Uhr sowie an Wochenenden von 06:30 bis 12:30 Uhr jeweils zur halben Stunde Lokalnachrichten gesendet. Wesentlicher Bestandteil des Wortprogramms sind darüber hinaus Serviceinhalte, insbesondere die regionalen Wetter- und Verkehrsservices.
XXXX
Das Programm ist ein größtenteils eigengestaltetes und teilweise live moderiertes 24- Stunden-Vollprogramm mit hohem Lokalbezug mit einer grundsätzlichen Musikausrichtung auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und DrumBass) für die Kernzielgruppe der urbanen 25- bis 49- Jährigen (bzw. die erweiterte Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen). Im Wortprogramm, das exklusive Werbung je nach Tageszeit 10 bis 15 % des Programms ausmachen soll, sollen Information wie internationale und nationale Nachrichten zur vollen Stunde, mehrmals täglich lokale Nachrichten, Verkehrsmeldungen, Informationen zum öffentlichen Nahverkehr und lokale Wetterupdates sowie bis zu zweimal pro Stunde jeweils bis zu drei Minuten lange redaktionelle Elemente, die besonderes Augenmerk auf die lokale Kunst-, Kultur-, und Musikszene richten sollen, aus folgenden Bereichen gesendet werden: Kultur, Lifestyle, Kulinarik, Mode oder Design sowie Lokalmeldungen aus Politik und Wirtschaft. In den Abendstunden wird im Rahmen der „Spezialisten“-Sendungen von Experten vertieft auf einzelne Musikrichtungen eingegangen. Das Nachtprogramm, welches DJ-Sets von österreichischen und internationalen DJs sowie musikalische Raritäten enthält, ist unmoderiert.
XXXX
Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wortprogramm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. Innerhalb des Wortprogramms werden Themen aufgegriffen, die Kinder interessieren. Zwischen 08:00 und 16:00 Uhr umfasst das geplante Programm kindgerecht gestaltete internationale, nationale und lokale Nachrichten zur vollen Stunde sowie unter anderem Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und lokale Informationen sowie Hörbücher für die angesprochene Zielgruppe. Sämtliche Sendungen des Tagesprogramms werden mittels Sprachsynthese „live“ moderiert. Das Verhältnis von Wort- zu Musikanteil beträgt in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr im Durchschnitt 25:75, wobei der Wortanteil inklusive Werbung zu verstehen ist. Das von 06:00 bis 20:00 Uhr gesendete Musikprogramm umfasst Musiktitel aus den Bereichen „ XXXX “. Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light“-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt.
XXXX
Das Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten „AC“-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow. Neben dem Musikschwerpunkt sowie regelmäßigen Wetter- und Verkehrsberichten sowie Veranstaltungshinweisen legt das Programm auf aktuelle Informationen sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen, Wert, wobei tagsüber stündlich Welt- und Österreich-Nachrichten gesendet werden. Das Programm ist montags bis freitags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. Insgesamt soll der Musikanteil bei ca. XXXX %, der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. XXXX % liegen.
XXXX
Mit – nicht rechtskräftigem – Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , wurde der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “, mit der zugeordneten Übertragungskapazität „ XXXX “, erteilt. XXXX
Das Programm ist ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm, das auf volkstümliche Musik, Volksmusik, Blasmusik und volkstümlichen Schlager setzt. Es soll ein breites Musikformat gesendet werden, in dem auch die traditionelle Blasmusik, die Hausmusik sowie die bodenständige XXXX Musik (Schrammeln usw.) Platz finden. Zudem wird internationale Volksmusik (Folk, Country usw.) das Musikprogramm ergänzen.
Das Programm zeichnet sich durch einen hohen Wortanteil aus, wobei umfangreich über das Leben und die Menschen im Sendegebiet berichtet wird. Der Wortanteil inklusive Werbung beträgt in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr bis zu 40 %. In der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr beträgt der Wortanteil inklusive Werbung etwa 20 %. Im Programm werden lokale Nachrichten sowie internationale und nationale Nachrichten Eingang finden. Zudem beinhaltet das Wortprogramm die Veranstaltung und Übertragung von Events im volkstümlichen Bereich, vom klassischen Frühschoppen bis hin zu Musikantentreffen. Das Programm wird die historischen und kulturellen Themen in XXXX durch seine Programminhalte und Musik berücksichtigen und auch einen nachhaltigen Beitrag zur Erhaltung von traditionellen Werten in XXXX leisten. Einzelne Sendereihen sollen im Dialekt moderiert werden. Zudem sind Live-Übertragungen von Orten und Veranstaltungen geplant, die von kultureller und gesellschaftspolitischer Bedeutung sind (Ausstellungseröffnungen, Konzerte, Heimatabende, Lesungen, Diskussionen und klassischer Frühschoppen).
Das durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgte Gebiet wurde durch den folgenden Privatradioveranstalter teilweise versorgt:
XXXX
Das Programm ist ein werbefreies religiöses 24-Stunden-Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge umfassen religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit lokalem Charakter, aber überregionaler Bedeutung. Programmschwerpunkte sind Information aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung. Kirchenbezogene Wortbeiträge machen somit einen Großteil des Programms aus. Täglich sind zwischen 14 und 18 Stunden Live-Programm vorgesehen. Zielgruppe von XXXX sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Über die oben genannten Themenbereiche hinaus beinhaltet das Programm auch moderierte Musiksendungen und Nachrichtensendungen. Das Musikprogramm umfasst Neues geistliches Lied (Schwerpunkt), Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik; hierbei werden auch Interpreten aus dem Empfangsgebiet berücksichtigt. Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet. Maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms werden von anderen Rundfunkveranstaltern zugeliefert: Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus XXXX ( XXXX ) sowie eine Stunde täglich vom XXXX und wöchentlich maximal 15 Minuten von XXXX . Das geplante Programm ist ein Themenradio, welches sich mit rund 70 % Wortprogramm durch einen besonders hohen Wortanteil auszeichnet. Das Musikprogramm nimmt etwa 30 % der Sendezeit in Anspruch.
1.3.Antragsteller
1.3.1.Mitbeteiligte Partei
1.3.1.1. Antrag
Der Antrag der mitbeteiligten Partei richtet sich auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität „ XXXX “.
1.3.1.2. Gesellschaftsstruktur und Beteiligungen
Die mitbeteiligte Partei ist eine zu FN XXXX beim Landesgericht XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX ( XXXX ) und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital iHv EUR XXXX Alleiniger Gesellschafter ist der seit XXXX auch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer fungierende österreichische Staatsbürger XXXX . Dieser hält seine Geschäftsanteile im eigenen Namen, Treuhandverhältnisse bestehen nicht.
Die Eigentümerstruktur der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung stellte sich folgendermaßen dar:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX ist derzeit weiters allein vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleineigentümer der XXXX XXXX , einer zu FN XXXX beim XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in XXXX . Die XXXX XXXX ist aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von XXXX Jahren ab XXXX (zum Antragszeitpunkt aufgrund des Bescheides des XXXX ).
XXXX ist zudem allein vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleineigentümer der XXXX XXXX , einer zu FN XXXX beim XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in XXXX . Die XXXX XXXX ist aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , Inhaberin einer Hörfunkzulassung im Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von XXXX Jahren seit XXXX (zum Antragszeitpunkt aufgrund des Bescheides des XXXX ).
XXXX ist darüber hinaus Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der XXXX , die u.a. im Bereich der Beratung und Vermarktung von verschiedenen Rundfunkveranstaltern österreichweit tätig ist.
1.3.1.3. Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin
Die mitbeteiligte Partei ist aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von XXXX Jahren ab XXXX . Die mitbeteiligte Partei hatte diese Zulassung bereits davor für die Dauer von XXXX Jahren ab XXXX inne. Sie veranstaltet dort das Hörfunkprogramm „ XXXX “, das sich als modernes Popradio mit breiter lokaler Berichterstattung positioniert hat und unter anderem lokale und regionale Nachrichten sendet sowie umfassend über das gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche, sportliche und kulturelle Leben im Verbreitungsgebiet informiert. Der Musikanteil beträgt rund 70 % und ist vorwiegend im „Hot AC“-Format gestaltet, mit einer Erweiterung in Richtung „current AC“ und „CHR“ und einem Anteil österreichischer Produktionen von über XXXX %.
Die mitbeteiligte Partei ist ferner Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX Das verbreitete Programm umfasst laut letztem Zulassungsbescheid ein 24-Stunden-Vollprogramm für die Zielgruppe der 10- bis 49-Jährigen bzw. die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen, wobei das Musikprogramm im „Hot-AC“ mit einer Erweiterung in Richtung „current based-AC“ und „CHR“-Format programmiert ist und aktuelle Hits, Hits der letzten zehn Jahre sowie österreichische und regionale Musik beinhaltet. Das Wortprogramm umfasst neben internationalen und nationalen Nachrichten insbesondere Wetter- und Verkehrsinformationen sowie aktuelle Berichterstattung aus XXXX sowie aus der Region XXXX („ XXXX “). Das moderierte Programm wird von Montag bis Freitag im Ausmaß von ca. 20 % von dem für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ erstellten Programm übernommen. Der Wortanteil inklusive Werbung beträgt im moderierten Programm bis zu 30 %. Von 18:00 bis 06:00 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. von 23:00 Uhr (Samstag) bis 10:00 Uhr (Sonntag) sowie an Sonn- und Feiertagen von 16:00 bis 06:00 Uhr wird ein unmoderiertes Musikprogramm gesendet.
Der mitbeteiligten Partei wurde weiters mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , zuletzt geändert mit Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , eine Hörfunkzulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von XXXX Jahren ab XXXX erteilt. Das bewilligte Programm ist ein modernes Pop-Radio im „Hot-AC“-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum. Der Schwerpunkt liegt auf junger, aktueller und moderner Musik sowie entsprechenden Informationen. Der Anteil österreichischer Produktionen im Musikprogramm soll über XXXX % des Musikprogramms ausmachen. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Lokalität des Programms, und die Berichterstattung erfolgt dementsprechend aus XXXX für XXXX . Synergien mit dem Versorgungsgebiet in XXXX werden bei den Weltnachrichten, der Berichterstattung über sportliche und kulturelle Großereignisse sowie der Musiksendung „ XXXX “ genutzt. Die Welt- und Österreichnachrichten werden zwischen 06:00 und 20:00 Uhr jeweils zur vollen Stunde gesendet, wobei diese allenfalls auch von externen Anbietern zugeliefert werden. Lokalnachrichten bezogen auf das Versorgungsgebiet und XXXX werden selbst produziert und um 06:30, 07:30, 08:30, 12:30, 16:30 und 17:30 Uhr ausgestrahlt. Zusätzlich sind lokale Sendeflächen für ausschließlich lokale Berichterstattung, sowie Wetter- und Verkehrsinformationen (national und regional) jeweils zur vollen und halben Stunde vorgesehen. Das Verhältnis Musik zu Wort beträgt etwa 70 zu 30 %.
1.3.1.4. Geplantes Programm
Die mitbeteiligte Partei gibt an, im gegenständlichen Versorgungsgebiet ein Programm veranstalten zu wollen, das hinsichtlich Konzept und Schema jenem entspricht, das diese bereits für XXXX verbreitet. Das Programm soll sich an ein junges Publikum richten, das an junger aktueller und moderner Musik und entsprechenden Informationen interessiert ist (Motto: „ XXXX “). Das Format des Programms soll sich zwischen dem breiten bundesweiten Mainstream-Format „ XXXX “, dem bundesweiten Nischenprogramm „ XXXX “ und dem bundesweiten privaten Programm „ XXXX “ orientieren, aber deutlich davon abheben. Die Sendeflächen von 06:00 bis 18:00 Uhr sind moderiert.
Das Programm soll unter der Bezeichnung „ XXXX “ verbreitet werden. Es handelt sich um ein 24-Stunden-Vollprogramm, und zwar ein junges, modernes Pop-Radio-Format („Hot-AC“) mit der Kernzielgruppe der Altersgruppe 14 bis 39 Jahre. Es sollen dabei Mainstream, Popmusik, aktuelle aber auch völlig neue, unbekannte Titel gespielt werden, die möglichst genau an den aktuellen Zeitgeschmack angepasst und auf lokale Bedürfnisse zugeschnitten werden. Der Wort-Musik-Anteil soll im Wesentlichen bei 20:80 %, maximal bei 30:70 % liegen. Ziel des Senders ist die Personifizierung der einzelnen Sendestrecken und damit die leichtere Identifizierbarkeit des Hörers mit dem Sender. Senderkennung, Frequenz und Slogan sind Bestandteil jeder Moderation, allerdings nicht in stereotyper Form, sondern abwechslungsreich und locker, durch den Moderator individuell präsentiert. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Lokalität des Programms, wobei die Berichterstattung für XXXX aus dem Studio in XXXX erfolgt. Synergieeffekte mit der „ XXXX “ sollen im Hinblick auf die Weltnachrichten oder etwa die Berichterstattung von sportlichen oder kulturellen Großereignissen genutzt werden.
Geplant sind neben einer klassischen Berichterstattung zu jeder vollen Stunde ausführliche XXXX -Nachrichten (Montag bis Freitag; mit O-Tönen aus Politik und Wirtschaft sowie Society) zur halben Stunde. Statt der Lokalnachrichten bzw. zusätzlich dazu werden fünfmal am Tag sogenannte „ XXXX “ gesendet. Bei den „ XXXX “ soll den Hörern quasi eine „Verschnaufpause“ von der Reizüberflutung negativer, belastender Berichterstattung anderer Medien von Attentätern, Terrormeldungen und Krieg gegeben werden. Das geplante Programm in dieser Rubrik soll über die sehr wohl existierenden positiven Ereignisse berichten, auch wenn diese oft nicht so plakativ darstellbar sind. Die für das Programm vorgesehenen Nachrichten wollen hinterfragen und informieren, aber keine Angst oder Panik schüren. Die Sendeflächen für die Lokalnachrichten und „ XXXX “ sind täglich um: 06:30, 07:30, 08:30, 12:30, 16:30 und 17:30 Uhr. Wetter- und Verkehrsnachrichten (national und regional) werden jeweils zur vollen und halben Stunde gesendet, viermal täglich erfolgen lokale Veranstaltungshinweise aus der XXXX . Zusätzlich dazu werden Beiträge mit kulturellem, musikalischem und gesellschaftlichem Inhalt aus XXXX gesendet. Eine klassische Berichterstattung über den Ski-Weltcup, Bundesliga-Spiele sowie Sportgroßveranstaltungen ist ebenso vorgesehen wie eine ausführliche Hintergrundberichterstattung zu Sportarten, die XXXX bewegen, etwa die Fußball Bundesliga ( XXXX ), Eishockey, XXXX Marathon, Handball ( XXXX ), Volleyball oder Tennis ( XXXX ).
Hinsichtlich der Weltnachrichten oder der Berichterstattung von sportlichen oder kulturellen Großereignissen soll auch im Hinblick auf Programminhalte auf Synergien innerhalb der „ XXXX “ zurückgegriffen werden. Aktuelle Ereignisse in kulturellen, politischen und sportlichen Bereichen will die mitbeteiligte Partei sofort – ohne starre Bindung an Sendezeiten – auf Sendung bringen.
Im Musikprogramm soll ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer (speziell auch XXXX ) Nachwuchsmusiker gelegt werden, die „Österreicher-Quote“ im Programm liegt bei über XXXX %. Generell besteht auch der Mut dazu, speziell unbekannte Künstler zu fördern (Motto: „ XXXX “), wodurch sich das geplante Programm nach Angaben der mitbeteiligten Partei u.a. auch von allen Mitbewerbern und vor allem den anderen jungen Formaten in XXXX abgrenzt. Es soll somit eine offene Rotation der Playlist geschaffen werden.
XXXX fördert regelmäßig unbekannte Künstler wie XXXX Der Sender hilft unbekannten Künstlern demnach dabei, bekannt zu werden. Zugleich soll eine diesbezügliche Verknüpfung von Musik- und Wortprogramm durch die Berichterstattung über diese Künstler geschaffen werden.
Tägliche Neuerscheinungen, egal ob international oder national, sind im geplanten Programm genauso vorgesehen wie Interviews mit österreichischen Berühmtheiten, internationalen oder lokalen XXXX Stars, talentierten Newcomern, „Adabeis“ und der Dialog zu den XXXX -Hörern. Das Programm steht in diesem Zusammenhang nicht nur für Musikwünsche der Hörer offen, sondern tritt in den ständigen Dialog über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder WhatsApp, um das Musikprogramm weiter zu entwickeln und zu verbessern.
Hinsichtlich des Musikprogramms soll die „Musikfarbe“ ähnlich sein wie in anderen „ XXXX XXXX “. Insgesamt handelt es sich um einen Musikpool von rund 1000 Musiktiteln, wobei sich diese Titel in einem Intervall von ca. vier Stunden bis zu einem Monat wiederholen sollen. Im Bereich der Musiktitel soll es zur Überschneidungen in den Zulassungsgebieten XXXX und XXXX kommen. Das technische Setzen sowie die Musikplanung erfolgt in der Grobplanung zentral in XXXX wobei aber die Musikredakteure vor Ort das Musikprogramm (etwa im Hinblick auf die Berücksichtigung der lokalen Musikszene) an das jeweilige Versorgungsgebiet anpassen. Aufgrund der Musikwünsche aus dem Versorgungsgebiet und dem lokalen und regionalen Interesse sollen zwei Musiktitel pro Stunde im Vergleich zu den anderen Sendegebieten unterschiedlich sein.
Auch hinsichtlich des Wortprogramms soll eine Grobplanung von XXXX aus erfolgen, im Übrigen werden die Themen (lokale XXXX Färbung und die gesamte Moderation) in XXXX produziert. Der Kinokalender und andere Rubriken (wie etwa die „ XXXX “ oder „ XXXX werden in den Bundesländern gebaut, wobei von der mitbeteiligten Partei hier ebenfalls bewusst Synergieeffekte im Ausmaß von maximal XXXX % genutzt werden.
Das von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Sendeschema stellt sich wochentags wie folgt dar:
XXXX Morningshow (Montag bis Freitag 06:00 bis 09:00 Uhr)
In dieser Sendung werden Top-Stories und lustige Gewinnspiele gebracht. Regionalnews werden um 06:30, 07:30 und 08:30 Uhr ausgestrahlt.
XXXX your music radio am Vormittag (Montag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr)
XXXX Mittagsshow (Montag bis Freitag 12:00 bis 14:00 Uhr)
In dieser Sendung sollen Society News und Musik die Mittagspause begleiten.
XXXX your music radio am Nachmittag (Montag bis Freitag 14:00 bis 16:00 Uhr)
XXXX Drivetime (Montag bis Freitag 16:00 bis 18:00 Uhr)
Hier werden Musik, Top-Stories und Gewinnspiele samt Regionalnachrichten um 16:30 und um 17:30 Uhr gesendet.
XXXX music radio am Abend (Montag bis Freitag 18:00 bis 06:00 Uhr)
Samstags stellt sich das Sendeschema wie folgt dar:
XXXX Morningshow (06:00 bis 09:00 Uhr)
In dieser Sendung werden Top-Stories und lustige Gewinnspiele gebracht.
XXXX your music radio am Wochenende (09:00 bis 12:00 Uhr)
In dieser Sendung gibt es Musikwünsche, Gewinnspiele etc.
XXXX your music radio am Wochenende (12:00 bis 15:00 Uhr) mit Society News und Kinotipps
XXXX XXXX (15:00 bis 18:00 Uhr) die 40 heißesten Hits der Woche im Countdown
XXXX music radio am Wochenende (18:00 bis 06:00 Uhr)
Zudem soll am Sonntag zwischen 10:00 und 13:00 Uhr erneut die XXXX XXXX gesendet werden.
Daneben sind folgende Rubriken geplant:
XXXX : täglich gibt es auf XXXX einen Überblick über verschiedene Hitlisten (Montag: XXXX -Charts, Dienstag: deutsche Singlecharts, Mittwoch: österreichische Downloadcharts, Donnerstag: UK-Charts, Freitag: US Billboard Charts)
XXXX
XXXX Movieflash: Kinostarts der Woche im Überblick
XXXX
XXXX Eventkalender: Veranstaltungen der Region im Überblick
Die mitbeteiligte Partei hat eine Sendeuhr für eine typische Sendestunde vorgelegt. Außerdem soll das Redaktionsstatut der mitbeteiligten Partei in XXXX auch für die in XXXX tätige Redaktion abgeschlossen werden.
1.3.1.5. Fachliche und organisatorische Voraussetzungen
Zur Darlegung der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen regelmäßigen Radiobetrieb im beantragten Versorgungsgebiet beruft sich die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen auf ihre Gesellschafterstruktur und ihre bisherige Tätigkeit als Veranstalterin von Hörfunkprogrammen. Zu den fachlichen Voraussetzungen verweist die mitbeteiligte Partei zudem auf die langjährige Erfahrung ihres Geschäftsführers, XXXX , in der Radio-, Werbe- und Musikszene. Als Jugendlicher war dieser als freier Mitarbeiter bei der XXXX und bei den XXXX in den Bereichen Lokalpolitik und Sport tätig. Ab XXXX arbeitete er bei XXXX . Seit XXXX ist er in den Bereichen Medien, Werbung, Marketing, Verkauf und Public Relations selbständig tätig (Gründung der XXXX im Jahr XXXX ). In den Jahren XXXX hat er die mitbeteiligte Partei gegründet; seit dem Start des Programms „ XXXX “ am XXXX ist XXXX als geschäftsführender Gesellschafter tätig. Im Jahr XXXX schloss er das Studium der Publizistik, Kommunikationswissenschaft und Politikwissenschaften ab. Seit dem Jahr XXXX ist XXXX Gastvortragender und die mitbeteiligte Partei offizieller Ausbildungsbetrieb der Universität XXXX . Seit XXXX hat er diverse Privatradios ( XXXX XXXX ) in kaufmännischen und technischen Belangen beraten.
Die organisatorische Gesamtleitung des operativen Geschäftsbetriebs sollen gemäß dem Antrag XXXX und ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung, XXXX , die bereits bisher die bestehende XXXX leiten, innehaben.
XXXX ist seit XXXX , zunächst als externer Berater und seit XXXX als angestelltes Mitglied der Geschäftsführung, für die mitbeteiligte Partei tätig und hatte zuvor zahlreiche Positionen in der Privatwirtschaft, u.a. über XXXX Jahre lang in der XXXX , inne. Im Falle der Zulassungserteilung wird gemäß dem Antrag XXXX als Studioleiter die operative Leitung des Studios im Versorgungsgebiet übernehmen. XXXX wird für das beantragte Programm XXXX Tage pro Woche vor Ort in XXXX und XXXX Tage pro Woche von XXXX aus arbeiten.
Die mitbeteiligte Partei verfügt laut Antrag außerdem bereits über die Zusage einer weiteren Person, die derzeit in XXXX als Moderator bei einem Medium arbeitet.
Insgesamt plant die mitbeteiligte Partei, im XXXX Jahr des Sendebetriebes XXXX Vollzeitkräfte zu beschäftigen. Ab dem XXXX Jahr wird eine Aufstockung um eine XXXX angestrebt. Ab dem XXXX Jahr sollen XXXX ausschließlich für das Versorgungsgebiet tätig werden. Bei den Mitarbeitern handelt es sich um Moderatoren, Redakteure und um Verkaufsmitarbeiter.
Die mitbeteiligte Partei plant ein Büro und ein Studio im Versorgungsgebiet, hat bereits Vorgespräche mit potentiellen Vermietern in XXXX geführt und verfügt bereits über eine digitale sendetaugliche Studioeinrichtung.
1.3.1.6. Finanzielle Voraussetzungen
Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen verweist die mitbeteiligte Partei zunächst auf Synergieeffekte mit ihrem bereits in XXXX tätigen Team, das mit jenem für den Raum XXXX kooperieren soll. Insbesondere in den Bereichen technische Betreuung, Research, Marketing, Gewinnspiele, überregionaler Verkauf und Jingles soll auf bereits vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden. Zur Wirtschaftlichkeit des konkreten Versorgungsgebiets verweist sie darüber hinaus auf ihre Erfahrung mit vergleichsweise kleinräumigen Versorgungsgebieten.
Die mitbeteiligte Partei plant, die Investitionen in den Sendebetrieb, den laufenden Programmbetrieb und Marketingaktivitäten über Einnahmen aus Werbezeitenverkauf und anderen Vermarktungsformen zu finanzieren. Die Anfangsinvestitionen in die Sendetechnik sollen über Bankkredite und Gesellschafterdarlehen finanziert werden, die durch die Bonität der mitbeteiligten Partei und ihrer Gesellschafter gewährleistet sind. In diesem Zusammenhang wird im Antrag auch XXXX namhaft gemacht, der für Bankkredite haften soll und auch sonst seine finanzielle Unterstützung zur Expansion zugesagt hat. XXXX vermittelte weiters eine Kooperation der mitbeteiligten Partei mit der XXXX (u.a. ist der XXXX Bestandteil einer Werbekampagne der XXXX
Der Werbezeitenverkauf erfolgt regional und überregional und teilweise über Vermarktungspartner. Neben der Vermarktung durch eigene Mitarbeiter ist auch eine Kooperation mit der bundesweit tätigen XXXX geplant.
Das Werbetarifwerk stellt sich wie folgt dar (wobei es daneben Spezialtarife für Patronanzen und Sondervereinbarungen im Einzelfall geben soll):
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Die mitbeteiligte Partei hat einen Budgetplan für XXXX Jahre vorgelegt und geht darin davon aus, im XXXX Betriebsjahr den „Break-Even“ zu erreichen.
Die mitbeteiligte Partei rechnet in ihrem Finanzplan mit Erlösen zwischen EUR XXXX (davon EUR XXXX Erlöse XXXX , EUR XXXX Erlöse lokale Werbung und EUR XXXX Erlöse „diverse“) im XXXX Jahr und EUR XXXX (EUR XXXX XXXX , EUR XXXX lokal und EUR XXXX Erlöse „diverse“) im XXXX Jahr. Die mitbeteiligte Partei gründet ihre Annahmen zu den Umsatzerlösen auf eine Besprechung mit dem Geschäftsführer der XXXX . Infolgedessen geht die mitbeteiligte Partei davon aus, dass die Tagesreichweite von mindestens XXXX ab dem XXXX Betriebsjahr zu erreichen ist. Bei der Budgetplanung wurde dieser Wert allerdings erst im XXXX Jahr zugrunde gelegt. Für die Betriebsjahre XXXX geht die mitbeteiligte Partei von einer kontinuierlichen Steigerung der Tagesreichweite aus, die bis zum XXXX Betriebsjahr stärker ausfällt als in den Folgejahren. Die Schätzung der Umsätze aus lokaler Werbung gründet auf der Erfahrung der mitbeteiligten Partei aus fast XXXX Jahren Lokalverkauf in den verschiedenen Versorgungsgebieten des Medienverbundes.
Hinsichtlich der Kosten rechnet die mitbeteiligte Partei ebenfalls mit (allerdings weniger starken) Steigerungen, sodass ab dem XXXX Jahr ein positives Betriebsergebnis von zunächst EUR XXXX , in der Folge EUR XXXX und EUR XXXX angenommen wird.
Für das XXXX Betriebsjahr werden die Kosten mit EUR XXXX angenommen, wobei die wichtigsten Posten die Kosten für Personal (EUR XXXX ), Programm (EUR XXXX ), „Leitungen, Technik“ (EUR XXXX ), Urheberrechtsabgaben (EUR XXXX ) und Provisionen (EUR XXXX ) darstellen. Weitere Posten stellen etwa Kosten für Miete, Instandhaltung und Energie sowie Marketing dar. Bis zum XXXX Betriebsjahr wird eine Steigerung der Kosten auf insgesamt EUR XXXX (davon EUR XXXX Personal, EUR XXXX Programm, EUR XXXX Leitungen und Technik, EUR XXXX Urheberrechtsabgaben und EUR XXXX Provisionen) angenommen.
Die angenommenen Personalkosten beziehen sich auf XXXX
2.3.1.7. Technisches Konzept
Das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte technische Konzept ist realisierbar. Sämtliche Versorgungsgebiete der mitbeteiligten Partei und von mit ihr verbundenen Gesellschaften sind vom gegenständlichen Versorgungsgebiet aufgrund der Entfernung und topographischen Gegebenheiten vollständig entkoppelt.
Es besteht daher keine Doppel- oder Mehrfachversorgung zwischen bestehenden Versorgungsgebieten der mitbeteiligten Partei oder mit ihr verbundenen Gesellschaften und dem beantragten Versorgungsgebiet.
1.3.2.Beschwerdeführerin
1.3.2.1. Antrag
Der Antrag der Beschwerdeführerin richtet sich auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität „ XXXX “.
1.3.2.2. Gesellschaftsstruktur und Beteiligungen
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital iHv EUR XXXX . Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist der österreichische Staatsbürger XXXX .
Die Beschwerdeführerin steht im Alleineigentum der XXXX (vormals XXXX ), einer zu FN XXXX beim XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital iHv EUR XXXX . Gesellschafter sind zu XXXX die XXXX sowie zu je XXXX die österreichischen Staatsbürger XXXX und XXXX .
Die XXXX ist Alleingesellschafterin der XXXX und der XXXX . Die zum Antragszeitpunkt noch im Alleineigentum der XXXX stehende XXXX heißt inzwischen XXXX und ist unter neuer Eigentümerschaft; zum Antragszeitpunkt verfügte sie aufgrund des Bescheides des XXXX , über eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX für die Dauer von XXXX Jahren und war weiters aufgrund mehrerer Bescheide der KommAustria seit XXXX Inhaberin von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für Veranstaltungen in XXXX .
Die XXXX ist eine zu FN XXXX beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX , deren zur Gänze einbezahltes Stammkapital EUR XXXX beträgt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX ist XXXX . Die XXXX verfügt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , für die Dauer von XXXX Jahren ab XXXX über die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „ XXXX “ (zum Antragszeitpunkt aufgrund des Bescheides des BKS vom XXXX ). Zum Antragszeitpunkt war die XXXX aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , noch Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “, XXXX Weiters war die XXXX aufgrund mehrerer Bescheide der belangten Behörde seit XXXX Inhaberin von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für Veranstaltungen in XXXX .
Die XXXX ist eine zu FN XXXX beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX beträgt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX ist XXXX . Die XXXX verfügte zum Antragszeitpunkt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , über eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von XXXX Jahren; diese Zulassung wurde zurückgelegt. Weiters besaß die XXXX zum Antragszeitpunkt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , für die Dauer von XXXX Jahren ab Rechtskraft die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „ XXXX XXXX
Beim XXXX war zuletzt jeweils ein Verfahren gegen XXXX
Die XXXX ist eine zu FN XXXX beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital iHv EUR XXXX Gesellschafter sind XXXX die XXXX sowie zu XXXX der österreichische Staatsbürger XXXX . Zum Zeitpunkt der Antragstellung war XXXX Alleingesellschafter der XXXX .
Die XXXX ist Alleineigentümerin der XXXX , einer zu FN XXXX beim XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Die XXXX ist Alleineigentümerin der XXXX (vormals XXXX ) und mit XXXX der Geschäftsanteile an der XXXX beteiligt.
Die XXXX XXXX ist eine zu XXXX beim Landesgericht XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX , die zum Antragszeitpunkt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „ XXXX “ war XXXX
Die XXXX ist eine zu XXXX beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX , die zum Antragszeitpunkt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „ XXXX “ war, XXXX
Über das Vermögen der XXXX wurde vom XXXX am XXXX zur GZ. XXXX das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben; der Konkurs ist seit XXXX rechtskräftig.
Die XXXX war zum Antragszeitpunkt an der XXXX beteiligt, einer zu XXXX beim XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX , die aufgrund des Bescheides belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „ XXXX “ war. Inzwischen halten ausschließlich die XXXX und die XXXX an der XXXX Gesellschafteranteile.
Über das Vermögen der XXXX wurde vom XXXX am XXXX zur GZ. XXXX das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Sanierungsplan rechtskräftig vom Gericht bestätigt und der Konkurs aufgehoben.
Die XXXX ist eine zu FN XXXX beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in XXXX . Sie steht im Alleineigentum des österreichischen Staatsbürgers XXXX .
Treuhandverhältnisse liegen ebenso wenig vor wie Rechtsbeziehungen zu den in § 8 PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen.
1.3.2.3. Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin
Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „ XXXX XXXX diese Zulassung wurde mit Schreiben vom XXXX zurückgelegt. Das Programm „ XXXX “ wird von der Beschwerdeführerin derzeit auch im Internet und im Kabel verbreitet.
Aufgrund mehrerer Zulassungsbescheide der belangten Behörde veranstaltete die Beschwerdeführerin seit dem Jahr XXXX wiederholt Ereignishörfunk gemäß § 3 Abs. 5 PrR-G.
1.3.2.4. Geplantes Programm
Geplant ist ein von der Beschwerdeführerin im Regelfall für das beantragte Versorgungsgebiet eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm. Für XXXX wird dabei ein zur Gänze eigengestaltetes Programm konzipiert und gestaltet. Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrem Programm „ XXXX “ eine österreichweite Multiplattformstrategie. „ XXXX “ ist, neben der Verbreitung über UKW und DAB+, in diversen Kabelnetzen in Österreich, österreichweit über Streaming als digitales Radio sowie über Applikationen auf Smartphones empfangbar.
Die Beschwerdeführerin plant – mit Ausnahme der internationalen und nationalen Nachrichten – keine Programmzulieferer zu beauftragen. Vereinzelt sollen jedoch im Fall der Zulassungserteilung Synergien bei der Programmgestaltung XXXX genutzt werden, indem in einem Ausmaß von unter XXXX % Sendungen oder Beiträge übernommen werden. Im Regelfall ist ein zu XXXX % eigengestaltetes Programm geplant.
In der Zielgruppe des Programms „ XXXX “ finden sich gleichermaßen Frauen und Männer. „ XXXX “ bezeichnet sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 20 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Im gegenständlichen Versorgungsgebiet existiert vor allem in den XXXX Bezirken die Zielgruppe der beruflich Erfolgreichen, die neben ihrer guten Einkommenssituation vor allem eine idealistische und individuelle Lebensweise genießt. „ XXXX “ schafft sowohl inhaltlich, als auch im Markenauftritt für diese Zielgruppe eine Identifikationsfläche und geht in seinen Programmpunkten speziell auf deren Bedürfnisse ein. Ziel ist es, „ XXXX “ als XXXX für die XXXX zu positionieren und als ein für das XXXX Publikum angenehm erlebtes Radioprogramm hörbar zu machen.
Das Musikformat setzt auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Das Musikprogramm ist in folgende Kategorien unterteilt: „Easy Listening und Chillout Pop“ (Kategorie 1), „SmoothJazz“ (Kategorie 2) sowie „Lounge und Crossover“ (Kategorie 3). Die erste dieser Kategorien soll dabei einen Anteil von XXXX % des Musikprogramms einnehmen. Die Kategorie 2 soll einen Anteil von XXXX % und die Kategorie 3 einen Anteil von XXXX % des Musikprogramms ausmachen.
Neben einer Einteilung in die genannten Genre-Kategorien werden diese Titel auch – basierend auf Beat und Rhythmus – in Cluster eingeteilt, die für ihren Einsatz während der Stunde entscheidend sind, u.a. in Easy, Lounge und Tempo bzw. Legenden. Musik unter dem Label „ XXXX “ hat sich in der vergangenen Dekade gewandelt. Von experimentellen langen, loopartigen Musikteppichen hin zu einer harmonischen, kommerzielleren Ausprägung, die den Hörgewohnheiten des popkulturell geprägten Mitteleuropäers näherkommt.
„ XXXX XXXX “ startet in seinem Musikprogramm energetisch und beschwingt in den Morgen, mit mehr Entspannung untertags und ausgleichend am Abend. Die Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr ist geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Zuhörer durch den Abend und in die Nacht trägt. Zum XXXX und „cooldownfeeling“ wird das Musikmanagement insbesondere auf BossaNova-, Ambiente- und Easy Listening-Klänge setzen. Im Musikprogramm werden heimische Kreative auf allen Plattformen präsentiert. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen.
Das Wortprogramm umfasst neben Weltnachrichten und nationalen Nachrichten zur vollen Stunde, lokale Nachrichten zur halben Stunde, Lifestyle-„news-to-use“ und außergewöhnliche Serviceangebote. Die Beitragslänge beträgt zwischen 01:30 bis maximal 02:30 Minuten. Im Hinblick auf die lokalen Nachrichten ist das wichtigste Auswahlkriterium, das Informationsbedürfnis der Hörer und Hörerinnen, das nicht bereits von anderen Radioprogrammen im gegenständlichen Versorgungsgebiet bedient wird, zu stillen. Weniger die chronikalen Schlagzeilen oder Sportinfos, sondern mehr die lokalen „news-to-use“ aus den Bereichen Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesellschaft sowie lokale Kulturangebote bilden den Schwerpunkt des redaktionellen Angebots.
Tagsüber sollen von Montag bis Sonntag zur vollen Stunde zwischen 07:00 bis 18:00 Uhr (an Wahlsonntagen oder vergleichbaren Ereignissen bis 21:00 Uhr) Weltnachrichten in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ in Verbindung mit einem Update zur lokalen Wetterlage ausgestrahlt werden. Die durchschnittliche Dauer der Nachrichtensendungen liegt bei 02:12 Minuten. Inhalt der Berichterstattung sind u.a. die Bereiche Politik, Wirtschaft, Sport, Web, Kultur und Medien. Es soll hierbei eine „unaufgeregte“ inhaltliche Aufbereitung der Nachrichten erfolgen. Über drei Viertel der Sendezeit der Nachrichten sollen sich öffentlich-relevanten Themen widmen, hier vor allem dem Thema Wirtschaft. Diese Themen tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei und sind demokratiepolitisch bedeutsam. Auch bei den Weltnachrichten ist die Berücksichtigung lokaler politischer Ereignisse grundsätzlich möglich, dies wird allerdings nur bei Großereignissen von regionaler Bedeutung der Fall sein.
Sämtliche Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet und zielen auf das Leben in XXXX ab. Zur halben Stunde sollen abwechselnd unterschiedliche lokale, mehrminütige Informations- und Servicesendungen gesendet werden (u.a. redaktionelle Rubriken, Lifestyle- und Family-News, Lokalnachrichten, Eventkalender, Verkehrsinfos). Auch in Zukunft soll „ XXXX “ ein zuverlässiger Begleiter der XXXX Eventszene ( XXXX ) sein. Ebenso werden Eröffnungen neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs ebenso wie regionale Märkte redaktionelle Beachtung finden.
Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von XXXX bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 % und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen.
Das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Sendeschema stellt sich wochentags wie folgt dar:
Morgenshow „ XXXX “ (Montag bis Sonntag 06:00 bis 10:00 Uhr)
In dieser Sendung werden die Hörer schwerpunktmäßig mit aktuellen lokalen Informationen und Services aus der Nachrichtenredaktion und mit festen Kolumnen versorgt. Beispielsweise mit Event-Ticker (Veranstaltungshinweise, Wellness- und Fitnessnews), Bewusst-Leben-Tipps, Medien-Empfehlungen zu Musik, Kino und Theater, Online-Surftipps, XXXX Bookmark und der XXXX Couch (Tipps für Entspannung am Arbeitsplatz).
„ XXXX (Montag bis Freitag 10:00 bis 17:00 Uhr)
Diese Sendung beinhaltet vor allem Musik für die Mittagszeit, wobei die unentbehrlichen Serviceelemente (z.B. lokales Wetter) beibehalten werden. Darüber hinaus verschafft der Medienmonitor einen Überblick über das Neueste aus der Medienwelt: Meinungen und Kommentare, pointiert zusammengefasst aus Feuilleton und Magazinen wie „ XXXX Zwischendurch soll über aktuelle Geschehnisse in XXXX berichtet werden und darüber, was die XXXX gerade bewegt oder auch wohin sie sich bewegen sollen. Folgende Rubriken sollen berücksichtigt werden: Verkehrsnachrichten einmal anders (im Mittelpunkt stehen aktuelle Informationen zu Carsharing, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder auch Laufrouten), Grätzel-Check (Events, Konzerte, Ausstellungen, aber auch Gemeinschaftsaktionen wie Urban Gardening, Urban Knitting, Bastelaktionen, Workshops usw., inklusive XXXX , aktuelle Grätzelnews oder dem Flohmarkt-Reporter), Genuss pur (Vorschläge zur Mittagspause, Restaurant-Guide, XXXX -News, Club-Empfehlungen oder Tipps zum entspannten Wochenende), Wohnen in XXXX (tägliche Präsentation einer neuen Traumwohnung), Kinder in XXXX (Freizeitangebote für Familien, Kinder und Jugendliche) und das Wetter in XXXX .
„ XXXX “ (Montag bis Freitag 17:00 bis 20:00 Uhr)
Diese Sendung ist geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Zuhörer durch den Abend in die Nacht trägt. In losen Abständen sollen auch Informationen und Updates aus der Welt des Internets geboten werden. An bestimmten Abenden sollen lokale Newcomer aus XXXX die Chance bekommen, ihre Musik zu spielen.
„ XXXX “ (Freitagabend)
Der österreichische Vollblutmusiker XXXX präsentiert jede Woche die neueste Musik am elektronischen Sektor. Mit lockerer Hand sollen Techno, Breakbeats, House, Electro, Dub und vieles mehr vermischt werden. XXXX legt sich nicht auf einen Stil fest, sondern hält seine Musik offen und reagiert auf neue Strömungen.
„ XXXX “ (Montag bis Sonntag 00:00 bis 06:00 Uhr)
Bei dieser Sendung handelt es sich um eine reine (ruhige) Musikschiene. Gespielt werden insbesondere BossaNova-, Ambient- und EasyListening-Klänge.
Am Wochenende soll ein sanfter Start in den Morgen erreicht werden, indem die für ein ausgedehntes Frühstück bzw. einen Brunch richtige Musik ausgestrahlt wird. Hinzu kommen die Kür des besten Frühstückscafes in XXXX und das „ XXXX “ auf der „ XXXX “-Website. Daneben wird am Wochenende über das reichhaltige Angebot an Ausflugsmöglichkeiten sowie über Veranstaltungen berichtet. Dem Themenbereich Sport und Wellness soll breiter Raum gegeben werden. Überdies wird eine eigene Rubrik über die neuesten Trends und Erholungsorte im lokalen Sendegebiet berichten.
Am Sonntag sollen folgende Sendeleisten ausgestrahlt werden: „ XXXX “ (20:00 bis 21:00 Uhr), „ XXXX “ (21:00 bis 22:00 Uhr) und „ XXXX “ (22:00 bis 23:00 Uhr). Mit der „ XXXX “ ist eine am heimischen Radiomarkt singuläre Sendestrecke geplant, die sich ausschließlich österreichischen Künstlerinnen und Künstlern widmet und diese präsentiert.
Weiters ist geplant, von Beginn an mit Hilfe innovativer Technologien zu arbeiten, wodurch auch die Organisationsstruktur schlank gehalten werden soll. Durch die moderne Studiotechnik und Broadcasting-Software, die bei „ XXXX “ zum Einsatz gelangt, soll ein qualitativ hochwertiges 24-Stunden-Vollprogramm sowohl vorproduziert, als auch „live“ gestaltet werden. Hierbei soll der Unterschied zwischen Live-Betrieb und automatisierter Produktionsabwicklung, die nur um Minuten zeitversetzt sein kann, für die Hörer im Versorgungsgebiet nicht zu merken sein.
Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde neben Sendeuhren auch ein Redaktionsstatut vor.
1.3.2.5. Fachliche und organisatorische Voraussetzungen
Als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert XXXX . Neben dem Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er Ausbildungen als Print- und Hörfunkjournalist und war für diverse österreichische Tageszeitungen journalistisch tätig. XXXX gründete er gemeinsam mit lokalen und internationalen Partnern XXXX . XXXX war zum Antragszeitpunkt Geschäftsführer der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX (aktuell ist er nur Geschäftsführer der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX ). Die XXXX , die XXXX , die XXXX , die XXXX , die XXXX und die XXXX verfügten zum Antragszeitpunkt über Zulassungen zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (aktuell hat nur die XXXX eine Zulassung). Die Beschwerdeführerin war aufgrund von Zulassungsbescheiden der belangten Behörde seit XXXX mehrfach Inhaberin von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk in XXXX .
Als Programmdirektor ist im Antrag XXXX vorgesehen. Er verfügt über vielfältige Erfahrungen im Radiobereich und berät Rundfunkstationen im privaten und öffentlich-rechtlichen Bereich. Er ist Spezialist für die strategische Positionierung, Relaunches und Neustarts von Radiostationen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Er arbeitet operativ mit seinen Kunden an der konkreten Umsetzung der strategischen Vorgaben. XXXX programmierte in den letzten XXXX Jahren verschiedene Musikformate. So war er unter anderem maßgeblich am Relaunch von XXXX und der Fusion von XXXX beteiligt. XXXX XXXX . Er war zudem mehrfach als Programmdirektor tätig XXXX .
Die Leitung der Musikredaktion oblag im Antragszeitpunkt XXXX , der in Österreich in den vergangenen Jahren am Aufbau des Privatradios als Musikchef von XXXX maßgeblich mitgewirkt hat. Er ist spezialisiert auf musikalische Positionierung und die strategische Ausrichtung unterschiedlichster Musikprogramme.
Als Station Voice im Bereich „On Air“ sowie als Markenbotschafterin von „ XXXX “ war im Antragszeitpunkt XXXX tätig. Sie ist seit langem Synchronsprecherin und leiht ihre Stimme etwa XXXX und vielen anderen. Ferner ist sie an diversen Hörbuchprojekten beteiligt. Sie sammelte Erfahrungen als Kameraassistentin, Tonfrau und Reporterin beim Fernsehen sowie als Moderatorin und Redakteurin beim Radio. Hierbei machte sie auch Reportagen und Talksendungen. Als Schauspielerin tourt sie seit einigen Jahren mit musikalischen Lesungen durch die Welt und tritt auch als Autorin für Bühnen, Radiosendungen oder Zeitungen in Erscheinung.
Ebenfalls als Station Voice im Bereich „On Air“ von „ XXXX “ war im Antragszeitpunkt XXXX tätig, der seine professionellen Radioerfahrungen als Moderator bei XXXX und XXXX als Musikchef und On Air-Designer gemacht hat. Neben seiner Tätigkeit als Station Voice war XXXX auch für die Musikplanung und das On Air-Design des Senders verantwortlich.
Zum Antragszeitpunkt war XXXX als Content Manager vorgesehen; dieser wurde mittlerweile abgeworben und seine Position nachbesetzt.
XXXX leitete zum Antragszeitpunkt die Online-Redaktion, betreute die Kooperationen des Senders und verantworte den Social Media Auftritt von „ XXXX “. Sie begann mit einer Lehre zur Ausbildung als Bürokauffrau bei „ XXXX “ und ist Absolventin des Radiobroadcaster-Lerngangs.
Gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin sollen sowohl hinsichtlich der Geschäftsführung, als auch der Leitung des Programms sowie der Musikredaktion, der Chefredaktion für Radio und Online, der Produktion, dem Einkauf der Station Voice, der Technik sowie dem Office Management und der Disposition der Werbeschaltungen personelle Synergien mit der XXXX , der XXXX (aktuell nicht mehr Teil der „ XXXX “-Gruppe) und der XXXX genutzt werden. Die Personalkosten der Mitarbeiter in diesen Bereichen sollten XXXX aufgeteilt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Mitarbeiter soll durch die Muttergesellschaft, die XXXX , die auch den Einkauf sowie die Verrechnung der Leistungen vornimmt, erfolgen. Die genannten Mitarbeiter sollen für die Beschwerdeführerin zu XXXX % für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet tätig sein. Zusätzlich dazu ist geplant, für XXXX XXXX Mitarbeiter im redaktionellen Bereich und XXXX Mitarbeiter für den Verkauf anzustellen.
„ XXXX “ verfügt bereits über ein „Headquarter“ in XXXX . Darüber hinaus ist ein eigenes Studio in XXXX vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesellschaftsvertrag folgend einen Programmbeirat bestellt, der die Geschäftsführung, den Programmverantwortlichen und die Generalversammlung in allen Programmfragen beraten und unterstützen und gegebenenfalls auf Missstände hinweisen soll. Dieser besteht aus maximal XXXX Mitgliedern aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen, fördert durch seine Tätigkeit insbesondere auch die Pluralität des Programms und soll zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen. Die Beschwerdeführerin legte eine Liste mit XXXX für den Programmbeirat nominierten Personen samt deren jeweiliger Kurzvita vor.
1.3.2.6. Finanzielle Voraussetzungen
Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen verweist die Beschwerdeführerin – neben den im Rahmen der organisatorischen Voraussetzungen dargestellten Synergien insbesondere im Hinblick auf das eingesetzte Personal – auf die erwarteten Einnahmen und Ausgaben. Die Beschwerdeführerin hat dabei einen auf XXXX Jahre angelegten Finanzplan vorgelegt. Sie rechnet gemäß dem vorgelegten Budget mit einem positiven Betriebsergebnis bereits ab dem XXXX Geschäftsjahr.
Die Beschwerdeführerin geht im XXXX Betriebsjahr von Gesamtkosten für die UKW- und Kabelverbreitung in XXXX iHv EUR XXXX und im XXXX Betriebsjahr iHv von EUR XXXX aus.
Aufgrund des Umstandes, dass die ausgeschriebene Übertragungskapazität von der Beschwerdeführerin XXXX bereits im Rahmen von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk genutzt wurde bzw. wird, wurden von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bereits Investitionen in die Infrastruktur getätigt. Größere Investitionen in Produktions- und Sendetechnik seien daher nicht geplant.
Der größte Anteil der Kosten für die Produktion des Programms „ XXXX “ entfällt auf die Position „Personalkosten“, wobei in der Redaktion und Programmproduktion freie Mitarbeiter beschäftigt sein werden. Der lokale Werbezeitenvertrieb erfolgt durch Handelsvertreter auf Basis eines Fixums und Provisionen. Dies ermöglicht der Beschwerdeführerin auch eine flexible Verschiebung von variablen Zukaufkosten zu Eigenpersonal nach Bedarf. Darüber hinaus möchte die Beschwerdeführerin personelle Synergien XXXX nutzen. Die Kosten für Geschäftsführung, Programmleitung und Musikredaktion, Chefredaktion für Radio und Online, der Produktion, Einkauf der Station Voice, Technik sowie das Office Management und die Disposition der Werbeschaltungen sollen zunächst von der Muttergesellschaft, der XXXX , getragen und an die Beschwerdeführerin, die XXXX , die XXXX (aktuell nicht mehr Teil der „ XXXX “-Gruppe) und die XXXX zu gleichen Teilen weiterverrechnet werden.
Die Personalkosten setzen sich somit aus den anteiligen Kosten für „angestellte Mitarbeiter“, für „freie Mitarbeiter“ sowie für den „Vertrieb“ zusammen. Konkret macht die Beschwerdeführerin im XXXX Jahr für die UKW- und Kabelverbreitung in XXXX insgesamt Personalkosten iHv EUR XXXX geltend, die sich bis zum XXXX Jahr auf EUR XXXX erhöhen. Für die Position „angestellte Mitarbeiter“ macht sie im XXXX Jahr Kosten iHv EUR XXXX geltend, die bis zum XXXX Jahr auf EUR XXXX steigen. Für die Position „freie Mitarbeiter“ veranschlagt die Beschwerdeführerin im XXXX Jahr Kosten iHv EUR XXXX , die bis zum XXXX Jahr auf EUR XXXX steigen.
Bei den Sachausgaben für die UKW- und Kabelverbreitung in XXXX , die von EUR XXXX im XXXX Jahr auf EUR XXXX im XXXX Jahr ansteigen, entfallen die größten Einzelpositionen auf den Werbeaufwand und die Verbreitungskosten, gefolgt von den Kosten für die Abgeltung der Urheberrechte gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Die Aufwendungen für die Abgeltung der Urheberrechte bewegen sich zwischen EUR XXXX im XXXX Jahr und EUR XXXX im XXXX Jahr. In den verzeichneten Aufwendungen für „Mieten Leasing“ sind unter anderem Kosten für die Miete des Studios enthalten. Für die Position „Mieten Leasing“ werden im XXXX Jahr EUR XXXX veranschlagt, die sich bis zum XXXX Betriebsjahr auf EUR XXXX steigern.
Für die für die UKW-Verbreitung notwendige Senderinfrastruktur werden XXXX Kosten iHv EUR XXXX geltend gemacht.
Von der Notwendigkeit der Finanzierung operativer Vorlaufverluste ist nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, allenfalls würde sie über eine Darlehensfinanzierung durch die Gesellschafter erfolgen.
Die von der Beschwerdeführerin angestellte Prognose für die zu erwartenden Umsatzerlöse iHv EUR XXXX im XXXX Jahr basieren auf der Verbreitung des Programms „ XXXX “ über Kabel und auf terrestrischem Weg in XXXX . Die Einnahmenplanung stützt sich auf lokale Eigenvermarktung, die rund die Hälfte der Umsatzerlöse aus Werbung betragen soll, die Vermarktung durch die bundesweit tätige XXXX , die ebenfalls knapp die Hälfte der Umsatzerlöse betragen soll, sowie zu erwartende Förderungen (EUR XXXX pro Jahr). Darüber hinaus möchte die Beschwerdeführerin verstärkt auf die Generierung von interaktiven Erlösen setzen sowie Umsatzerlöse durch branchenübliche Leistungen im Zuge von Gegengeschäften vor allem bei Marketingkooperationen mit anderen Medienpartnern im Print- und TV-Bereich generieren. Weitere Erlöse aus mobilen Hörer-Interaktionsformen und Merchandising werden angestrebt. Die Umsatzerlöse steigen im XXXX Betriebsjahr für die UKW- und Kabelverbreitung in XXXX auf EUR XXXX .
Die Beschwerdeführerin rechnet im Fall der Zulassungserteilung durch die UKW-Verbreitung des Programms „ XXXX “ im gegenständlichen Versorgungsgebiet im XXXX Jahr mit zusätzlichen lokalen Werbeeinnahmen iHv von EUR XXXX , die auf EUR XXXX im XXXX Jahr wachsen sollen sowie zusätzlichen Werbeeinnahmen durch die Vermarktung durch die XXXX zwischen EUR XXXX (im XXXX Jahr) und EUR XXXX (im XXXX Jahr).
Zusätzlich zur lokalen Vermarktung soll nationalen Kunden die Möglichkeit geboten werden, „ XXXX “ österreichweit im Rahmen einer nationalen Vermarktung zu buchen. Zusätzlich zur Integration im Programm „ XXXX “ im gegenständlichen Versorgungsgebiet inkludiert dies die nationale Werbepräsenz im österreichweit und im Internet verbreiteten Programm XXXX
1.3.2.7. Technisches Konzept
Von der Beschwerdeführerin wurde die ausgeschriebene Übertragungskapazität „ XXXX “ beantragt. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar.
Das Versorgungsgebiet „ XXXX “ der XXXX ist aufgrund der geographischen Entfernung vom beantragten Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt. Das von der Beschwerdeführerin zur Veranstaltung von Ereignishörfunk versorgte Gebiet in XXXX wird unter Nutzung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität versorgt.
2.Beweiswürdigung
Die Feststellungen entsprechen im Wesentlichen, mit einigen Aktualisierungen, den – soweit für den Beschwerdefall relevant – getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid.
Gegen die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen (dort unter „Sachverhalt“ zu Pkt. 2.1.1, 2.2, 2.3.1 und 2.3.2) gab es seitens der Verfahrensparteien über die in der Beschwerdeverhandlung besprochenen Sachverhaltsänderungen hinaus keine Einwände oder Anmerkungen (Verhandlungsprotokoll, Seite 11; das erkennende Gericht behandelt in der Folge dennoch die Vorbringen aus der Beschwerde in Bezug auf [nicht] getroffene Feststellungen durch die belangte Behörde, vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. II.3.5.4.4., II.3.5.4.8., II.3.5.4.10. und II.3.5.4.24.).
Die vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angesprochenen und schließlich vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen des Sachverhaltes über den von der belangten Behörde Festgestellten hinaus erfolgten aufgrund folgender Erwägungen:
2.1.Feststellungen unter Pkt. II.1.1.
Dass für die Übertragungskapazität „ XXXX “ inzwischen ein entsprechender Eintrag im Genfer Plan XXXX besteht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Amtssachverständigen XXXX in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Dieser gab dort auch eine Erhöhung bei der Anzahl der versorgten Einwohner um ca. XXXX Einwohner bekannt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
2.2.Feststellungen unter Pkt. II.1.2.
Die XXXX (ursprünglich XXXX ) erhielt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , die Erlaubnis zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk mit der angeführten Musikausrichtung (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 9).
Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , mit dem der XXXX die weitere Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ erteilt wurde, ist mittlerweile rechtskräftig XXXX ; vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 9).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , erhielt die XXXX den Zuschlag für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “; XXXX (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seiten 6 f und Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX ).
2.3.Feststellungen unter Pkt. II.1.3.
2.3.1.Feststellungen unter 1.3.1.
Die Änderungen in den Gesellschaftsstrukturen der mitbeteiligten Partei, der XXXX XXXX und der XXXX XXXX ( XXXX als Alleineigentümer aller XXXX Gesellschaften) stützen sich auf eine Mitteilung der mitbeteiligten Partei vom XXXX bzw. auf aktuelle Firmenbuchauszüge (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 9).
Dass die Zulassung der XXXX XXXX zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „ XXXX “ und die Zulassung der XXXX XXXX zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „ XXXX “ verlängert wurden, erschließt sich aus den zitierten Akten der belangten Behörde (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f).
Selbiges gilt für die Zulassungen zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms zugunsten der mitbeteiligten Partei für die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX “ (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f).
2.3.2.Feststellungen unter 1.3.2.
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die sich zuvor zu XXXX % im Eigentum der XXXX befindlichen Geschäftsanteile an der XXXX an die XXXX übertragen wurden (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Dass es Verfahren beim XXXX gegen die XXXX und die XXXX XXXX gab, gestand die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst zu (Verhandlungsprotokoll, Seite 12).
Die Verlängerung der Zulassung zur Austragung eines Hörfunkprogrammes im Versorgungsgebiet „ XXXX “ zugunsten der XXXX gründet sich auf den zitierten Akt der belangten Behörde (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seiten 10 f).
Dass die XXXX ihre Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ zurückgelegt hat, wurde in der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt (Verhandlungsprotokoll, Seiten 11).
Nach Einsichtnahme in das Firmenbuch wurde der Prozentsatz des Gesellschafteranteils der XXXX an der XXXX berichtigt ( XXXX % anstelle von XXXX %; vgl. dazu auch das Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Ebenfalls aus dem Firmenbuch ist evident, dass die XXXX in die XXXX umbenannt wurde und sich die XXXX nicht mehr im Eigentum der XXXX befindet.
Die Versorgungsgebiete „ XXXX “ (vormals „ XXXX “) der XXXX , „ XXXX “ der XXXX , „ XXXX “ der XXXX und „ XXXX “ der XXXX wurden gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , in die bundesweite Zulassung der XXXX eingebracht (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Die Feststellungen zu den Konkursverfahren betreffend die XXXX und die XXXX erfolgten nach Einsichtnahme in die Insolvenzdatei (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 11).
Aufgrund der oben beschriebenen geänderten Umstände bei der „ XXXX “-Gruppe wurden auch die Feststellungen insbesondere unter Pkt. II.1.3.2.5., II.1.3.2.6. und II.1.3.2.7. aktualisiert. Über den Wechsel in der Position des Content Managers informierte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 11).
2.3.3.Beweisanträge der mitbeteiligten Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren
Die mitbeteiligte Partei ersuchte in ihrer Stellungnahme vom XXXX um Parteieneinvernahme des XXXX sowie um Zeugeneinvernahme des XXXX und des XXXX . Zu diesen unerledigten Anträgen im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist festzustellen, dass im Beschwerdeverfahren kein neuerlicher Antrag auf Einvernahme dieser Personen gestellt wurde bzw. XXXX in der Beschwerdeverhandlung zugegen war. Ungeachtet dessen wurde von den Parteien nicht bestritten, dass für das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungsreife der Sache gegeben und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.
3.Rechtliche Beurteilung
3.1.Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
Zu A)
3.2.Gesetzliche Grundlagen
Die im vorliegenden Fall relevanten Gesetzesbestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;
3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
[…]
Antrag auf Zulassung
§ 5. […]
(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;
3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
a) im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;
[…]
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
[…]
(5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
[…]
Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtigt zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.“
3.3.Beschwerdegegenstand
3.3.1.Die belangte Behörde veranlasste am XXXX die Ausschreibung der Übertragungskapazität „ XXXX “. Bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am XXXX verblieben die Anträge der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin und der XXXX auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität versorgten Gebiet bzw. der XXXX hinsichtlich der Übertragungskapazität „ XXXX “.
3.3.2.Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde am XXXX getroffene Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G– ihrer Ansicht nach wäre bei richtiger Bewertung und Gewichtung der Abwägungskriterien nicht der mitbeteiligten Partei, sondern ihr selbst der Zuschlag zu erteilen gewesen (s. dazu Pkt. II.3.5.).
3.3.3.Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass die XXXX und die XXXX nicht in das gegenständliche Rechtsmittelverfahren einzubeziehen waren, da im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerbern, die gegen die Auswahlentscheidung der Behörde keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, im – aufgrund der Beschwerde weiterer unterlegener Mitbewerber eingeleiteten – Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).
3.4.Gesetzliche Voraussetzungen für den Zugang zur Auswahlentscheidung (§ 5 Abs. 2 und 3 PrR-G)
3.4.1.Voranzustellen ist, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Zulassung nach dem PrR-G um ein mehrstufiges Auswahlverfahren handelt. Eine Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G hat nur unter jenen Bewerbern stattzufinden, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 PrR-G erfüllen (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).
3.4.2.Gemäß § 5 Abs. 2 PrR-G haben Anträge auf Erteilung einer Zulassung bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (Z 1), Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen (Z 2) und eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege (Z 3) zu enthalten.
Gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G hat ein Antragsteller zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 PrR-G glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 PrR-G eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
Im Gegensatz zu den Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 PrR-G, die vom Antragsteller nachzuweisen sind, sind die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G (nur) glaubhaft zu machen. Die Wortfolge „glaubhaft zu machen“ ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – und nicht etwa von der Richtigkeit – des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern; insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 30.06.2011, 2011/03/0039).
Bei den finanziellen Voraussetzungen gilt es vor allem zu belegen, dass das Projekt für die Dauer der Lizenz ausreichend finanziell abgesichert erscheint (BKS 01.07.2003, 611.119/001-BKS/2003); die Anforderungen für die Glaubhaftmachung dürfen jedoch nicht überspannt werden (BKS 21.04.2008, 611.138/0003BKS/2008; 01.07.2003, 611.077/001-BKS/2003). § 5 Abs. 3 PrR-G spricht gerade nicht vom Nachweis einer in jeder Hinsicht gesicherten Finanzierung oder gar vom Nachweis eines erfolgreichen Betriebes (BKS 19.05.2008, 611.117/0003-BKS/2008).
Nachträgliche, d.h. nach Ablauf der normierten Bewerbungsfrist erfolgte, Änderungen von Zulassungsanträgen im Hinblick auf das im Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind unzulässig und nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller erst durch diese Änderungen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren erfüllen würde (VwGH 10.09.2008, 2007/04/0155; 15.09.2006, 2005/04/0120; vgl. dazu auch die Begründung des Initiativantrages 472/A, AB 768 BlgNR XXII. GP, in dem es u.a. heißt: „Es trifft zu, dass Änderungen von Anträgen in einem wettbewerbsähnlichen Verfahren von der Regulierungsbehörde besonders sorgfältig dahingehend zu überprüfen sind, ob mit dieser Änderung die Möglichkeit verbunden ist, sich in einem solchen Verfahren einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu verschaffen, indem zentrale Grundlagen für die vorzunehmende Auswahlentscheidung abgeändert werden und somit während des durch das Ende der Ausschreibungsfrist eröffneten Auswahlverfahrens ein Antrag systematisch verbessert wird.“).
3.4.3.Unstrittig ist, dass im Beschwerdefall sowohl die mitbeteiligte Partei, als auch die Beschwerdeführerin alle nach § 5 Abs. 2 PrR-G geforderten Unterlagen angeschlossen und notwendigen Angaben gemacht haben.
Im Hinblick auf § 5 Abs. 3 PrR-G äußerte die mitbeteiligte Partei im Zuge des Beschwerdeverfahrens (s. sogleich Pkt. II.3.4.5.) – wie schon bereits im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde – Bedenken dahingehend, ob die Beschwerdeführerin die fachliche, organisatorische und finanzielle Eignung für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms aufweist. Dieses Vorbringen ist vorrangig zu prüfen: Würde die Beschwerdeführerin nämlich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PrR-G nicht erfüllen, könnte sie – selbst bei allfälligen Mängeln der Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G – durch diese nicht in ihren Rechten verletzt werden (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN).
3.4.4.Die belangte Behörde befand im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PrR-G für eine dauerhafte Durchführbarkeit des von der Beschwerdeführerin beantragten Programmes als gelungen. In Anbetracht der geplanten Synergien, der Erfahrungen der geplanten Mitarbeiter sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein „Headquarter“ im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge, ging diese davon aus, dass die fachliche und organisatorische Eignung gegeben sei. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin XXXX seit Jahren Hörfunk veranstalten würden, der bestehenden Synergiemöglichkeiten in personeller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Werbezeitenvermarktung sah die belangte Behörde auch die finanzielle Eignung der Beschwerdeführerin als erfüllt an.
3.4.5.Die mitbeteiligte Partei monierte demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom XXXX , dass die Umstände zur Eignung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zu wohlwollend beurteilt worden seien, und wiederholte ihr erstinstanzliches Vorbringen: Die Beschwerdeführerin und XXXX ; dies deute auf eine fehlende finanzielle Eignung der Beschwerdeführerin hin. Auch die fachliche und organisatorische Eignung sei zweifelhaft, wenn es keinen Programmdirektor bzw. nur einen Programmdirektor für XXXX gebe. Weiters trete die als Content Manager vorgesehene Person bald eine XXXX an.
In ihren Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX brachte die mitbeteiligte Partei weiters vor, dass XXXX , was starke Bedenken gegen die wirtschaftliche Eignung der Beschwerdeführerin schaffe.
In der Beschwerdeverhandlung vom XXXX merkte die mitbeteiligte Partei XXXX finanzielle Schwierigkeiten für die Hörfunkveranstaltung zu erwarten seien.
3.4.6.Wie im Folgenden gezeigt wird, sind diese Vorbringen jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Austragung des intendierten Programmes bei der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen:
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes überzeugt die Beschwerdeführerin mit ihrer bzw. der vergangenen und laufenden Tätigkeit XXXX als Hörfunkveranstalterinnen, dem (mehrheitlichen) Einsatz von Mitarbeitern mit langjähriger Erfahrung im Hörfunkbereich und dem bereits vorhandenen Sendestandort in XXXX , für die Durchführung eines fähigen Radiobetriebes fachlich und organisatorisch geeignet zu sein.
Abweichend zur Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde XXXX Die sich daraus ergebende Begünstigung im Hinblick auf die Synergiennutzung (intensivere Einbindung des zuvor für den Einsatz in viel mehr Verbreitungsgebieten vorgesehenen Hauptteams aus den Bereichen „Geschäftsführung“, „Programmleitung“, „Musikredaktion“, „Radio- und Online-Chefredaktion“, „Produktion“, „Station Voice-Einkauf“, „Technik“, „Office Management“ und „Werbeschaltungen“ in das gegenständliche Versorgungsgebiet) konnte jedoch aufgrund der Verbesserung der Bewerbungssituation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.
Soweit die mitbeteiligte Partei in ihren Äußerungen wiederholt eine fehlende fachliche Eignung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, XXXX andeutete, ist anzuführen, dass sich die Fachkompetenz einer für einen Hörfunkveranstalter handelnden Person nicht allein am wirtschaftlichen Erfolg ableiten lässt (VwGH 30.06.2011, 2011/03/0039); XXXX . Der Einwand der mitbeteiligten Partei, dass es keinen Programmdirektor gebe bzw. das geplante Radioprogramm mit einem Programmdirektor für XXXX nicht umsetzbar sei, geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls fehl, denn die Beschwerdeführerin besitzt jahrelange Erfahrung im Radiobetrieb und ist daher erwartbar, dass sie sich mit den für einen regelmäßigen Radiobetrieb erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen auskennt und die nötigen Maßnahmen setzen wird. Des Weiteren hat die XXXX keinen Einfluss auf die fachliche und organisatorische Eignung der Beschwerdeführerin, als einerseits die XXXX Karenz schon längst vorbei ist, andererseits dieser abgeworben und sein Posten mit einer anderen Person besetzt wurde.
Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Projekt erscheint auch für die Dauer der Zulassung ausreichend finanziell abgesichert. Die vorgelegte Budgetplanung, die auf den mehrjährigen Erfahrungswerten der Beschwerdeführerin aus dem Betrieb als Ereignisfunk im gegenständlichen Versorgungsgebiet aufbaut, sieht vor, dass XXXX Darüber hinaus setzt die Beschwerdeführerin auf Förderungen, Umsatzerlöse durch branchenübliche Leistungen im Zuge von Gegengeschäften, insbesondere bei Marketingkooperationen mit anderen Medienpartnern im Print- und TV-Bereich, und auf die Entwicklung von Zusatzerlösen im Bereich interaktiver Mehrwertdienste sowie Erlöse aus mobilen Hörer-Interaktionsformen und Merchandising. Bei der Ausgabenplanung wird einkalkuliert, dass keine größeren Investitionen in Produktions- und Sendetechnik XXXX erforderlich sein werden und personelle Synergien in XXXX realisiert werden können. Zwar kam es seit der Erlassung des bekämpften Bescheides – wie bereits oben erwähnt – zum Wegfall mehrerer Hörfunkzulassungen, jedoch betreibt die XXXX nach wie vor die Zulassung „ XXXX “, das Versorgungsgebiet mit der größten technischen Reichweite der „ XXXX und können dadurch die im Konzept eingeplanten Synergien zwischen XXXX aufrechterhalten werden (eine Aufteilung der Personalkosten, die ca. XXXX % der Ausgaben ausmachen sollen, ist daher nach wie vor möglich bzw. kann die Nutzung der Synergien im XXXX Verbreitungsgebiet positive Effekte bei der Werbepräsenz bringen). Auch vor dem Hintergrund, dass eine allenfalls notwendige Finanzierung von Anfangsverlusten durch die XXXX aufgefangen werden soll, scheint nicht ausgeschlossen, dass der geplante Hörfunkbetrieb wirtschaftlich geführt werden kann. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die vorgelegte Saldobestätigung der XXXX vom XXXX eine wirksame Finanzierungszusage zur Stützung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt oder nicht. Zum einen ist die Vorlage einer solchen Urkunde nicht zwingend notwendig, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PrR-G glaubhaft zu machen; diese stellt nur eine von mehreren (finanziellen) Faktoren dar. Zum anderen kann das besagte Schreiben ohnehin nicht beachtet werden, als es die nachträgliche Verbesserung des Antrages der Beschwerdeführerin bezweckt (BKS 24.09.2007, 611.143/0001-BKS/2007; 24.09.2007, 611.144/0001-BKS/2007).
Die Glaubhaftmachung der dauerhaften Durchführbarkeit des Konzeptes wird im Weiteren nicht – wie schon die belangte Behörde zutreffend feststellte XXXX
Zwischenergebnis
Folglich konnte das Vorliegen der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden.
Gegen die von der belangten Behörde angenommene fachliche, organisatorische und finanzielle Eignung der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände (vgl. dazu zuletzt Verhandlungsprotokoll, Seite 14) und konnten auch vom Bundesverwaltungsgericht die Eignung der mitbeteiligten Partei zur Austragung ihres geplanten Programms beeinträchtigende Umstände nicht erkannt werden; die Änderungen in der Gesellschaftsstruktur der mitbeteiligten Partei stellten unwesentliche Änderungen des Zulassungsantrags nach Ende der Ausschreibungsfrist dar.
Damit sind die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G einzubeziehen.
3.5.Auswahlentscheidung (§ 6 PrR-G)
3.5.1.Für die Auswahlentscheidung sind die Programme der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin einander gegenüberzustellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G hat die belangte Behörde bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung jenem den Vorrang einzuräumen, bei dem die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist (Z 1) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist, wobei auch auf die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung abzustellen ist (Z 2).
Gemäß § 6 Abs. 2 PrR-G hat die belangte Behörde auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit in einem Erkenntnis festhielt, legt § 6 PrR-G den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, zulässt. Innerhalb des beweglichen Kriterienrasters sind aber auch andere Aspekte (§§ 5, 7, 8, 9, 16 und 17 PrR-G) zu prüfen und zu bewerten (VfSlg 16.625/2002). So beinhaltet die Frage der „Eigenständigkeit“ des Programmes auch die Beurteilung des Ausmaßes von Sendungsübernahmen gemäß § 17 PrR-G. Die erforderliche „Bedachtnahme auf die Interessen im Versorgungsgebiet“ hängt eng mit der Anordnung in § 16 PrR-G zusammen, der die Prüfung abverlangt, wie und wodurch die Interessen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Diese Prüfung wird in der Praxis anhand des Ausmaßes und Inhaltes lokaler oder regionaler Berichterstattung oder sonstiger auf das Versorgungsgebiet abgestimmter Sendungen vorgenommen. Dabei spielen auch Ausmaß und Inhalt des Wortanteils eine gewichtige Rolle. Beim Kriterium der „Meinungsvielfalt“ wiederum sind die Zusammenhänge mit anderen Medienunternehmen ebenso zu beleuchten, wie das gewählte Programmformat oder die (Alters-)Zielgruppe. Entscheidend ist, dass der „Raster“ keine Reihung der einzelnen Kriterien vorsieht, sodass selbst bei einem eindeutigen Vorteil eines Bewerbers bei einem bestimmten Kriterium daraus nicht zwingend abgeleitet werden kann, dass eben dieser Bewerber zum Zug kommen muss (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, § 6 PrR-G, Seiten 664 ff).
Hinsichtlich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte sprach der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit Folgendes aus (VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030):
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer – nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen – letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht ‚im Sinne des Gesetzes‘, also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. In Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien noch eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d.h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/08/0244, mwN).
[…]
Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106).
[…]
Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen gewesen (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Punkt 2.6.1. der Entscheidungsgründe).“
Als Ermessensentscheidung unterliegt die vorliegende Auswahlentscheidung der belangten Behörde daher nur insofern der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen von dessen Befugnissen, als zu prüfen ist, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist, ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben; nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (VwGH 19.11.2020, Ra 2018/11/0093).
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht selbst Sachverhaltsermittlungen durchzuführen hat, führt für sich alleine nicht dazu, dass auch die Befugnis zur Ermessensentscheidung auf das Verwaltungsgericht übergeht. Ergeben die Ermittlungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, ist das Verwaltungsgericht nicht zur Ermessensübung befugt (Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 28 VwGVG, Rz 112)
Aus Art. 130 Abs. 3 B-VG ist der Grundsatz ableitbar, dass die Ermessensentscheidung grundsätzlich bei der Behörde bleiben soll. Daher kommt es auch zu keinem Übergang der Befugnis zur Ermessensausübung auf das Verwaltungsgericht, wenn zwar der angefochtene Bescheid abzuändern ist, die Abänderung aber in keinem Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung steht und diese trotz der Abänderung bestehen kann (Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 28 VwGVG, Rz 113).
3.5.2.Wie aus der Begründung des bekämpften Bescheides hervorgeht, prüfte die belangte Behörde die eingelangten Anträge der Antragsteller nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 PrR-G und beschäftigte sich ausführlich damit, welcher der Antragsteller am geeignetsten ist.
§ 6 Abs. 2 PrR-G kam bei der Auswahlentscheidung zutreffender Weise keine Bedeutung zu, weil es sich hinsichtlich der zu vergebenden Zulassung um eine Erstzulassung handelt und daher noch keiner der Antragsteller die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
3.5.3.Die belangte Behörde begründete ihre zugunsten der mitbeteiligten Partei getroffene Auswahlentscheidung im Wesentlichen damit, dass das von dieser beantragte Hörfunkkonzept eine Ergänzung des Programmangebotes im Versorgungsgebiet XXXX verspreche.
Durch das bisher im Verbreitungsgebiet nicht vertretene „Hot-AC“-Format hebe sich die mitbeteiligte Partei von den bestehenden Programmen im „AC“-Format durch das Ansprechen einer jüngeren Zielgruppe ab. Zwar komme das vorgesehene Musikprogramm aufgrund des angestrebten „AC“-Formates insbesondere jenem von „ XXXX “ und „ XXXX “ relativ nahe, dieses weiche jedoch durch die Setzung eines Schwerpunktes auf die Förderung österreichischer – speziell XXXX – Nachwuchsmusiker ab; an dieser Beurteilung ändere auch der vorgebrachte Vergleich der Beschwerdeführerin zu den ausgestrahlten Musiktiteln in den vorhandenen Radioprogrammen und jenen im Programm von „ XXXX “ nichts. Demgegenüber weise das geplante Programm der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angestrebten Zielgruppe sowie dem Wort- und dem Musikprogramm Überschneidungen mit dem Programm der XXXX auf. Es würden sich auch deutliche Überschneidungen mit anderen im Versorgungsgebiet ausgestrahlten Hörfunkprogrammen ( XXXX und XXXX ) ergeben. Im Hinblick auf den durch das Musikprogramm bewirkten Beitrag zur Meinungsvielfalt sei – wenn überhaupt – der Beschwerdeführerin ein geringer Vorsprung zu konstatieren, weil deren Musikprogramm über eine geringfügig höhere Eigenständigkeit und Unverwechselbarkeit im Vergleich zu den bereits empfangbaren Formaten verfüge als jenes der mitbeteiligten Partei. Einen – im Hinblick auf das Musikprogramm – für das gegenständliche Auswahlverfahren ausschlaggebenden Vorteil für die Beschwerdeführerin stelle dies aber nicht dar.
Das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei stelle mit den Lokalnachrichten, Wetter- und Verkehrsnachrichten, lokalen Veranstaltungshinweisen und der Berichterstattung zum Sport aus XXXX sehr stark auf die lokalen Interessen des gegenständlichen Versorgungsgebietes ab. Es sei zudem eine auf das Versorgungsgebiet zugeschnittene Musikkultur-Berichterstattung geplant – die Verknüpfung von lokalem Wort- und Musikprogramm sei eine positive Ergänzung. Im Lichte der Meinungsvielfalt könne die Nutzung der in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ produzierten Nachrichten der Beschwerdeführerin zwar positiv bewertet werden, jedoch sei davon auszugehen, dass sich der lokale Informationsgehalt in Grenzen halten werde. Vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits bestehenden Programmangebotes, das größtenteils auch Nachrichtensendungen beinhalte, sei ferner in der Ausstrahlung von Nachrichten kein Vielfaltsbeitrag zu erblicken. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Inhalte im Wortprogramm seien außerdem bereits in anderen im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen vorhanden und sei im Vergleich zur mitbeteiligten Partei kein besonderer Lokalbezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erkennen (die Inhalte seien entweder schon von anderen Programmen abgedeckt oder nicht spezifisch für das Versorgungsgebiet von Bedeutung). Die mitbeteiligte Partei plane weiters einen etwas höheren Wortanteil und zeichne sich beantragte Programm durch eine höhere Hörerbeteiligung aus. Es sei dadurch insgesamt ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt von der mitbeteiligten Partei zu erwarten.
Sowohl die mitbeteiligte Partei, als auch die Beschwerdeführerin würden ihr Programm fast vollständig eigengestalten bzw. Beiträge aus anderen Versorgungsgebieten übernehmen, sodass dies keinem der beiden Antragsteller als Vor- oder Nachteil gereichen könne.
3.5.4.Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Argumente sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie sogleich im Einzelnen gezeigt wird – nicht geeignet, die Auswahlentscheidung der belangten Behörde zugunsten der mitbeteiligten Partei in Frage zu stellen:
Musikprogramm der mitbeteiligten Partei im Vergleich mit anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Sendern
3.5.4.1. Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrem Rechtsmittel zunächst, dass knapp XXXX der im Versorgungsgebiet empfangbaren Sender sich eines vergleichbaren oder ähnlichen Formates („AC“- bzw. „CHR“-Format, wobei „jüngere“ Formate wie XXXX „ XXXX “ und „ XXXX “ sich von herkömmlichen „AC“-Formaten durch das öftere Spielen aktuellerer Charts unterscheiden würden) wie die mitbeteiligte Partei („Hot-AC“-Format mit Erweiterung in Richtung „current AC“ und „CHR“) bedienen würden. Die belangte Behörde habe gegen den zum Nachweis der Überschneidungen eingebrachten Beleg zwar argumentiert, dass dieser wenig aussagekräftig sei, weil das in Aussicht genommene Programm der mitbeteiligten Partei ein eigenständiges und nicht mit „ XXXX “ vergleichbar sei. Das Programm „ XXXX “ unterscheide sich aber tatsächlich von anderen XXXX -Programmen in den anderen Zulassungsgebieten ( XXXX und XXXX ) nur durch maximal rund XXXX Titel pro Stunde (von rund XXXX Titeln); auf einen prozentuellen Anteil umgelegt würden also weniger als XXXX % der Musiktitel abweichend zu den sonstigen Formaten programmiert sein. Gemäß einer aktuellen Auswertung würden sogar XXXX % (bei Betrachtung nur nach dem PrR-G zugelassener Programme XXXX %) der Musiktitel übereinstimmen.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, sich eines Musikformates zu bedienen, das bereits vergleichbar oder ähnlich im Sendegebiet vorhanden ist, ihr bei der Abwägung der Stärken und Schwächen ihres Antrages nicht zwangsläufig zum Nachteil gereicht. Abgesehen davon, dass angesichts der Dichte der bereits vorhandenen Programme im gegenständlichen Versorgungsgebiet eine zumindest partielle Wiederholung von Hörfunkformaten unausweichlich ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates zur Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht alleine darauf an, dass ein anderes Musikformat ausgestrahlt wird (BKS 27.04.2009, 611.171/0001-BKS/2009; 02.09.2010, 611.056/0003-BKS/2009). Daneben gilt es zu beachten, dass sich das „AC“-Format in mehrere Subgenres unterteilen lässt, die sich teils stark voneinander differenzieren (etwa „Oldie-Based AC“, „Soft-AC“ oder „Euro AC“). Wie die belangte Behörde berechtigterweise in der Begründung des bekämpften Bescheides hervorhob, würde die mitbeteiligte Partei das erste Programm mit „Hot-AC“-Format unter den privaten Hörfunkveranstaltern darstellen und sich damit in der Musikfärbung denkmöglich bloß an XXXX Sender im Verbreitungsraum, und zwar „ XXXX “ und „ XXXX “, annähern; die belangte Behörde wies im Anschluss jedoch sogleich auf die Unterschiede zwischen den genannten Programmen hin.
Dass es einen der Sender mittlerweile nicht mehr im Versorgungsgebiet gibt XXXX ist unwesentlich, da dieses Programm für die Auswahlentscheidung der belangten Behörde nicht wesentlich war.
3.5.4.2. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Beschwerde konkret Übereinstimmungen zwischen dem geplanten Programm der mitbeteiligten Partei mit den im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren Sendern „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. Diese Aussage veranschaulichte sie mittels einer Unterlage zu den gespielten Songs, bei der das Programm „ XXXX “ stellvertretend für das in Aussicht genommene Programm „ XXXX “ herangezogen wurde.
Dazu ist eingangs allgemein anzumerken, dass ein Vergleich des Programmes der mitbeteiligten Partei mit „ XXXX “ („Hot-AC“-Format) schon deshalb ausscheidet, weil gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem XXXX -Gesetz) verbreiteten Programme abzustellen und gegenüber diesen zu beurteilen ist, ob von dem geplanten Programm der mitbeteiligten Partei ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist (VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006). Von „ XXXX “ („CHR“-Format) hebt sich das Programm der mitbeteiligten Partei einerseits durch die Einbindung österreichischer – speziell XXXX – Nachwuchsmusiker ab. Andererseits sieht das Musikkonzept von „ XXXX “ weder die Musikrichtung „House“, noch „RB“ vor und wird weniger Charts-basiert sein. Bei „ XXXX “ („AC“-Format) handelt es sich wiederum um ein bundesweites Programm und lässt dieser Aspekt keinen besonderen Lokalbezug zu XXXX erwarten.
Der dagegen geltend gemachte Vergleich der gespielten Songtitel ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Programm „ XXXX “ nicht mit dem Programm „ XXXX “ deckungsgleich ist. Die XXXX -Sender mögen sich zwar untereinander nur durch ca. XXXX Titel pro Stunde unterscheiden, jedoch handelt es sich dabei gerade um jene speziell auf das Versorgungsgebiet ausgerichteten Lieder. Weiters übersieht die Beschwerdeführerin, dass zahlreiche Songs in ihrer Auswertung nicht aufscheinen, weil das verwendete System des Unternehmens „ XXXX “ – wie die Beschwerdeführerin schließlich selbst in ihrer Stellungnahme vom XXXX zugestand – unbekannte Musikstücke nicht protokolliert. Zudem bezeugt die Koexistenz von „ XXXX “ und „ XXXX “ in XXXX , dass die Programmüberschneidungen in musikalischer Hinsicht nicht derart groß sind, wie die Beschwerdeführerin vermeint, und bestehen hingegen bei ihrem Programm nicht nur vermeintliche, sondern tatsächliche Übereinstimmungen mit anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen (vgl. dazu Pkt. II.3.5.4.9. ff).
3.5.4.3. Nach Meinung der Beschwerdeführerin halte die von der belangten Behörde über die angeblich andere Zielgruppe begründete „grundsätzliche Ergänzung des Musikprogramms“ einem Praxistest nicht stand. Die Zielgruppe der mitbeteiligten Partei weiche nämlich in Wahrheit nicht wesentlich von den Zielgruppen der anderen Programme ab. Zudem sei eine unterschiedliche Zielgruppe nach gefestigter Rechtsprechung kein relevantes Unterscheidungsmerkmal. Darüber hinaus habe die belangte Behörde an anderer Stelle im bekämpften Bescheid und im Verfahren betreffend die Übertragungskapazität „ XXXX “ (KOA XXXX vom XXXX ) die Ansicht vertreten, dass sich das Programm der mitbeteiligten Partei angesichts der im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits empfangbaren Programme „hinsichtlich des Musikprogramms nicht so stark von den bereits bisher im Versorgungsgebieten verbreiteten Programmen“ und von den verbreiteten Programmen im „AC“-Format bloß durch eine „jüngere“ Programmierung einer auf dem Abspielen von „Hits“ basierenden Programmierung unterscheide.
3.5.4.4. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass jene Altersklassen, die von der mitbeteiligten Partei erreicht werden sollen (14- bis 39-Jährige), im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits angesprochen werden, was unter Berücksichtigung der zahlreichen Radioprogramme nicht verwundert – auch die Zielgruppe der Beschwerdeführerin (20- bis 55-Jährige) ist vertreten. Jedoch missversteht die Beschwerdeführerin die belangte Behörde insofern, als diese mit dem Hinweis auf das tendenziell jüngere Zielpublikum auf eine Besonderheit der mitbeteiligten Partei aufgrund des Einsatzes des neuartigen „Hot-AC“-Formates (= jüngstes „AC“-Format) gegenüber den sonstigen „AC“-Formaten der anderen privaten Hörfunkveranstalter („ XXXX “ [10- bis 49-Jährige], „ XXXX “ [30- bis 59-Jährige] etc.) hinweisen wollte. Eine Ergänzung des Programmangebotes erkannte die belangte Behörde vielmehr insbesondere aufgrund des besonderen Lokalbezuges im von der mitbeteiligten Partei intendierten Programm (vgl. dazu Pkt. II.3.5.4.5. ff und 3.5.4.15. ff). Inwieweit die zitierten Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid und dem Bescheid betreffend die Übertragungskapazität „ XXXX “ dem zuwiderlaufen sollen bzw. welche Feststellungen die angefochtene Entscheidung vermisst, ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin ortet, dass die belangte Behörde beim Vergleich der Zielgruppen mit „ XXXX “ für die mitbeteiligte Partei ein Publikum im Alter von 25 bis 29 Jahren angenommen hat, wird dem entgegengebracht, dass auch ein Vergleich der korrekten Altersgruppen (10- bis 29-Jährige vs. 14- bis 39-Jährige) zeigt, dass die XXXX ein jüngeres Publikum anspricht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Berücksichtigung der von den jeweiligen Programmen angesprochenen Zielgruppen belanglos sei, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des Auswahlkriteriums der „Meinungsvielfalt“ durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0142; 30.06.2004, 2002/04/0150); nur die Breite der Zielgruppe stellt kein eigenes zu berücksichtigendes Kriterium dar (VwGH 28.07.2004, 2003/04/0166)
Österreichische ( XXXX ) Musik im Programm der Beschwerdeführerin
3.5.4.5. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die „Österreicher-Quote“ im Programm der mitbeteiligten Partei bei über XXXX % liege. Dies sei allgemein („ XXXX “ mit XXXX %) und im Vergleich zur Beschwerdeführerin ( XXXX %) ein vergleichsweise niedriger Anteil.
3.5.4.6. Zu diesem Vorbringen ist zunächst anzuführen, dass als Beurteilungsmaßstab auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen (nicht aber auch nach dem XXXX -G) abzuzielen ist (VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006), womit eine Gegenüberstellung des Programmes der mitbeteiligten Partei mit jenem von „ XXXX “ unzulässig ist. Für einen eigenen Anteil von XXXX % österreichischer Musik ist die Beschwerdeführerin wiederum Vorbringen und Beweise schuldig geblieben.
Selbst bei Wahrunterstellung kann jedoch aus dem genannten Prozentsatz nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin in der Auswahlentscheidung gegenüber der mitbeteiligten Partei zu bevorzugen wäre. Für die Entscheidung der belangten Behörde war richtigerweise nicht nur der Prozentsatz der gespielten österreichischen Künstler im Musikprogramm, sondern auch der geplante (lokale) Inhalt im Wortprogramm ausschlaggebend: Der Antrag der mitbeteiligten Partei sieht nicht nur vor, dass österreichische (speziell auch XXXX ) Künstler gespielt, sondern bislang unbekannte Musiker auch durch Hintergrundberichte vorgestellt werden sollen. Ein solches Konzept der Nachwuchsförderung (Motto: „ XXXX “) ist im gegenständlichen Versorgungsgebiet einmalig und grenzt sich das Programmangebot der mitbeteiligten Partei durch diese besondere Bedachtnahme auf die Interessen im Verbreitungsgebiet auch von jenem der Beschwerdeführerin ab. Schon der Bundeskommunikationssenat sprach sich in der Vergangenheit nicht dagegen aus, wenn dem stärkeren Lokalbezug sowohl im Wort-, als auch im Musikprogramm entscheidendes Gewicht beigemessen wurde (BKS 30.11.2001, 611.131/004-BKS/2011; 31.02.2008, 611.074/0005-BKS/2008).
3.5.4.7. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass die belangte Behörde die Feststellungen hinsichtlich der lokalen spezifischen Programmelemente der Beschwerdeführerin und insbesondere das Vorbringen in ihrem Antrag, dass Musik seit jeher einen immanenten Bestandteil bei der Beschwerdeführerin bilde, nicht berücksichtigt habe. Dabei betonte die Beschwerdeführerin, dass auch ihr Programm auf österreichische Musik fokussierte Sendungen und die Bespielung von Newcomern aus XXXX vorsehe.
3.5.4.8. Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes „initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen [hat], die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern“ (VwGH 15.09.2006, 2005/04/0120), sind dazu jedoch nicht mehr als eine Präambel und allgemeine Bekenntnisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Konzept zwar aus, dass Musik „made in Austria“ im Programm vielfältig und oft zu hören sein werde (Antrag vom XXXX ), jedoch nicht wo, wie und in welchem konkreten Ausmaß. Sie ließ auch offen, um welche österreichischen Künstler es bei der „ XXXX “ – die übrigens nur einmal die Woche sonntags für eine Stunde stattfinden soll – gehen soll (ebenfalls Antrag vom XXXX ). Mangels konkreter Ausführungen in inhaltlicher Hinsicht ist daher eine konkrete Prognose über den daraus zu gewinnenden Beitrag für die Meinungsvielfalt nicht möglich. Die mit der Beschwerde nachgetragenen Informationen zu den Künstlern, die gespielt werden sollen, waren unbeachtlich, als damit der ursprüngliche Antrag nach Ablauf der Bewerbungsfrist erweitert wurde.
Die mitbeteiligte Partei hat demgegenüber in ihrem Antrag ausführlich die Abdeckung lokaler Musikacts im Wort- und Musikprogramm (noch dazu über den gesamten Tag verteilt) dargelegt, was zur Einschätzung der belangten Behörde als Ergänzung des Programmangebotes im Versorgungsgebiet geführt hat. Es kann nicht überraschen, dass eine Bewerbung umso mehr Chancen hat, je konkreter die Darstellung der geplanten Inhalte erfolgt (BKS 18.06.2008, XXXX ).
Musikformat der Beschwerdeführerin im Vergleich mit Programmen anderer empfangbarer Sender im Versorgungsgebiet
3.5.4.9. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Programme der Beschwerdeführerin und der XXXX ganz erheblich voneinander unterscheiden würden: Das Musikprogramm der XXXX umfasse Black Music und Soul mit seinen diversen Subgenres (wie Funk, Hip-Hop, Dance und DrumBass) und setze dabei bevorzugt auch tagsüber DJs ein, wodurch „der ,Club-Sound‘ auf ein breitenwirksames Radio adaptiert“ werden solle. Die Beschwerdeführerin spiele hingegen eine davon eindeutig unterscheidbare und in der Zielgruppenansprache abwechslungsreichere Musikmischung aus Chillout-Pop, Downbeat, Ambient, Smooth Jazz/NuJazz, Easy Listening und Filmmusik/Soundtracks. Ein Vergleich der Playlisten der beiden Sender untermauere das Vorbingen (die Titel würden nur zu XXXX % übereinstimmen).
3.5.4.10. Zunächst ist festzuhalten, dass das Musikprogramm der XXXX sowohl während des Behördenverfahrens als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Teil des Marktes war bzw. ist (vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Mit einem Vergleich der Playlisten gelingt es der Beschwerdeführerin allerdings nicht, die Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens sich überlagernder Musikprogramme zu entkräften, als es primär auf die Musikausrichtung und nicht auf einzelne Musiktitel, die in einem bestimmten Zeitraum (hier nur ein Auswertungszeitraum von einem Monat) abgespielt wurden, ankommt.
Das Musikprogramm der XXXX fokussiert sich beim Musikklang auf Black Music und Soul mit seinen diversen Subgenres wie u.a. Jazz. Eine der drei Musikkategorien, die die Beschwerdeführerin bespielen möchte, ist SmoothJazz (Kategorie 2, die XXXX % ihres Musikprogrammes ausmachen soll). Diese Einschätzung kann sich – anders als dies als Kritikpunkt in Bezug auf die Entscheidung der belangten Behörde vorgebracht wurde – auf konkrete Feststellungen stützen (vgl. Feststellungen unter II.1.2. und II.1.3.2.4.). Auch im Bereich Crossover und elektronischer Musik sind Überlappungen beider Sender denkbar.
Überschneidungen im Programm der Beschwerdeführerin mit dem Programm „ XXXX “ sind darüber hinaus auch außerhalb des Musikprogrammes zu erwarten. So möchten beide Sender Personen aus derselben Zielgruppe ansprechen (urbane Hörer höherer Bildungsschichten und mit höherem Einkommen), wodurch auch eine Schnittmenge bei den Wortbeiträgen in den Themenbereichen „Lifestyle“, „Genuss“ und „Kultur“ möglich ist.
3.5.4.11. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien auch die von der belangten Behörde festgestellten Überschneidungen mit der XXXX erheblich geringer als jene der mitbeteiligten Partei: Die Nachtzeit, in der es einzig Überschneidungen gebe, sei eine eher hörerschwache Zeit, sodass in dieser Zeit Interferenzen weniger ins Gewicht fallen würden. „Softpop“ sei die in erster Linie gewählte Kategorie und sei diese den „AC“-Formten näher als der Ausrichtung der Beschwerdeführerin. Ein Vergleich der Playlisten der Sender zeige überdies vernachlässigbare Überschneidungen mit der Beschwerdeführerin.
3.5.4.12. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch schlüssig dargelegt, weshalb bei der Beschwerdeführerin Überschneidungen mit dem Sender „ XXXX “ angenommen werden: Es liegt zweifellos eine Identität bei den XXXX -Anteilen vor (die Kategorie XXXX “ macht bei der Beschwerdeführerin XXXX % des Musikprogrammes aus). Woher die Beschwerdeführerin ableitet, dass Softpop die in erster Linie gewählte Musikkategorie bei „ XXXX “ ist, bleibt unbeantwortet. Dass diese Überlagerungen im Nachtprogramm stattfinden, ändert nichts am Faktum, dass es diese – was auch die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet – gibt. Die Überschneidungen können jedenfalls nicht mit dem einfachen Hinweis, dass es Überlappungen auch bei der mitbeteiligten Partei gebe, relativiert werden. Die Beschwerdeführerin übersieht überdies, dass sie – zumindest in der Nacht – eine ähnliche Zielgruppe wie „ XXXX “ hat.
3.5.4.13. Von der Beschwerdeführerin wurde überdies vorgebracht, dass die möglichen Überschneidungen mit dem Programm der XXXX von der belangten Behörde völlig konstruiert seien. „ XXXX “ habe erkennbar ein anderes Format beantragt und „picke“ sich die belangte Behörde Teile aus der Beschreibung heraus und reiße sie in einer Weise aus dem Zusammenhang, die am musikalischen Sachverstand zweifeln lasse. Eine Gegenüberstellung der Playlisten der beiden Sender zeige, dass keine nennenswerten Übereinstimmungen mit der XXXX , die ein anderes Format beantragt habe, erkennbar seien (die Titel würden nur zu XXXX % übereinstimmen).
3.5.4.14. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass Überschneidungen mit „ XXXX “ bestehen würden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Beide Programme mögen unterschiedliche Formate einsetzen, jedoch sind sich diese in der Musikausrichtung zum Teil sehr ähnlich. Die XXXX spielt u.a. Oldies der Kategorie „Middle-Of-The Road“ und „Soft-AC“-Songs der letzten zwanzig Jahre („Soft-AC“ ist eine Art softe „AC“-Mischung und zugleich ein Mix mit „Easy Listening“). Angesichts der Tatsache, dass dem Programm der Beschwerdeführerin ein eher poplastiges und breiteres Verständnis von XXXX -Musik zugrunde liegt und die Kategorie XXXX “ bei der Beschwerdeführerin XXXX % des Musikprogrammes ausmacht, sind Überschneidungen nicht ausgeschlossen. Auch an dieser Stelle wird nochmals betont, dass es um die Musikausrichtung und nicht um einzelne Musiktitel geht.
Wortprogramm der mitbeteiligten Partei im Vergleich mit anderen im Versorgungsgebiet empfangbaren Sendern
3.5.4.15. Nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin seien vergleichbare Inhalte im Wortprogramm wie bei der mitbeteiligten Partei bereits bei anderen Sendern im Versorgungsgebiet Bestandteil der Zulassung, sodass kein programmlicher Mehrwert erkennbar sei. Jene (bloß angekündigten) besonders lokalen, angeblich einzigartigen Inhalte, die den Ausschlag zugunsten der mitbeteiligten Partei gegeben hätten, seien im Sendegebiet bereits vollständig abgedeckt.
3.5.4.16. Es mag sein, dass vergleichbare lokale Inhalte wie bei der mitbeteiligten Partei bereits bei anderen Sendern zu finden sind, was sich aufgrund der Vielfalt an Programmen im Versorgungsgebiet nicht vermeiden lässt, jedoch war das maßgebliche Argument für die Annahme eines besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt im bekämpften Bescheid die – weil in dieser Art und Weise bisher nicht im Verbreitungsgebiet vorhanden – hervorzuhebende Vernetzung von lokalem Wort- und Musikprogramm in Bezug auf die XXXX Musikszene im Programm der mitbeteiligten Partei (bisher unbekannte Künstler sollen nicht nur gespielt, sondern auf diese auch mit Hintergrundberichten aufmerksam gemacht werden).
Anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit Verweis auf den Zulassungsbescheid für „ XXXX “ (KOA XXXX ) tadelt, wird diese Kombination nicht bereits im Sendegebiet durch die XXXX abgedeckt: Diese sendet in ihrem Wortprogramm redaktionelle Elemente aus den Bereichen „Kultur“, „Lifestyle“, „Kulinarik“, „Mode“ oder „Design“, die besonderes Augenmerk auf die lokale Kunst-, Kultur- und Musikszene richten, sowie Lokalmeldungen aus Politik und Wirtschaft. In den Abendstunden wird im Rahmen einer Musikspezialsendung von Experten vertieft auf einzelne Musikgenres, die im Musikprogramm repräsentiert werden, eingegangen; dabei werden auch lokale Künstler gespielt. Im Gegensatz dazu konzentriert sich die mitbeteiligte Partei auf junge, unbekannte österreichische (speziell XXXX ) Musiker, die nicht nur Unterstützung durch das Spielen ihrer Songs im Musikprogramm erfahren, sondern zugleich auch durch Backstories im Wortprogramm zur Geltung kommen und dadurch eine Plattform erhalten – zuvor noch nie gehörte Künstler sollen also auf „ XXXX “ nicht nur anmoderiert, sondern gleich dem Publikum vorgestellt werden.
3.5.4.17. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass die belangte Behörde das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei als gegenüber der Beschwerdeführerin überlegen befunden habe, obwohl die Beschwerdeführerin notorisch seit vielen Jahren im Wege des Ereignishörfunks in XXXX präsent sei, und die belangte Behörde daher mit erheblicher Sicherheit davon habe ausgehen können, dass eine lokale Verwurzelung tatsächlich bestehe und auch weit intensiver als bei der mitbeteiligten Partei vorhanden sei, die ihr Programm in wesentlichen Teilen von XXXX aus gestalte und in erster Linie eine überregionale Berichterstattung anstrebe.
3.5.4.18. Aus der Erklärung, bereits seit mehreren Jahren Ereignishörfunk in XXXX auszutragen und daher besser im Sendegebiet vernetzt zu sein, lässt sich für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewinnen, da diese Tatsache nicht automatisch zu einer höheren Meinungsvielfalt gegenüber der mitbeteiligten Partei führt, die ihr Programm grob in XXXX plant und jene Programmteile, die Lokalbezug haben, in XXXX produzieren möchte. Auch der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates zufolge liegt das Hauptaugenmerk auf den inhaltlichen Aspekten des Programmes und nicht auf dem Ort seiner Herstellung (BKS 31.03.2005, 611.150/0002-BKS/2004; vgl. auch BKS 31.03.2005, 611.150/0002-BKS/2004: „Entscheidungswesentlich im Lichte des § 6 PrR-G ist nicht der Sitz oder die Zusammensetzung des Veranstalters, sondern der Regionalbezug im Programm.“ oder BKS 26.06.2006, 611.096/0001-BKS/2006: „Nun mag zwar die Gesellschafterstruktur ein Indiz für einen erhöhten Lokalbezug sein, eine Garantie besteht dafür ebenso wenig wie sich annehmen lässt, dass ein Zulassungsinhaber mit Sitz in einem anderen Bundesland automatisch weniger geeignet ist, den Lokalbezug im Programm herzustellen.“).
Die mitbeteiligte Partei sieht zwar auch überregionale Wortbeiträge und Beiträge ohne Lokalbezug in ihrem Konzept vor, lokale Inhalte sind jedoch etwa XXXX möglich. Auch im Wortprogramm der Beschwerdeführerin finden sich Sendungen mit wenig bis keinem Lokalbezug (etwa „Wellness- Fitnessnews XXXX „ XXXX und fällt im direkten Vergleich mit der mitbeteiligten Partei auf, dass diese nicht einmal all jene Inhalte der mitbeteiligten Partei, die angeblich bereits von nahezu allen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen abgedeckt werden würden, sendet. Auch aufgrund des geringeren Wortanteils ist das Eingehen auf lokale Themen bei der Beschwerdeführerin nur in einem beschränkteren Ausmaß anzunehmen. Es ist sohin nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei einen besonderen Anteil an lokaler Information im Wortprogramm attestiert hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die mitbeteiligte Partei zusätzlich plant, ( XXXX ) Nachwuchskünstler nicht nur durch das Spielen ihrer Songs im Musikprogramm, sondern auch durch Hintergrundberichte im Wortprogramm zu fördern.
3.5.4.19. Die Beschwerdeführerin machte in der Folge geltend, dass die positiv bewertete „Nutzung der in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung ‚ XXXX ‘ produzierten Nachrichten“ von der belangten Behörde zu wenig berücksichtigt worden sei. Die mitbeteiligte Partei wolle nach eigenen Angaben auch mit Blick auf die Weltnachrichten Synergien realisieren, sodass davon ausgehen sei, dass die Nachrichten auch für XXXX , so wie in allen anderen Verbreitungsgebieten, von der XXXX bezogen werden würden. Die XXXX sei bereits Lieferant von Nachrichten anderer Sender im Versorgungsgebiet ( XXXX und teilweise XXXX ).
3.5.4.20. Dass die Beschwerdeführerin als einziger Sender Nachrichten von der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ verwenden möchte, ist tatsächlich positiv zu bemerken, bedeutet jedoch nicht, dass diese im Hinblick auf die Meinungsvielfalt einen Vorteil verbuchen könnte. Einerseits gilt es, die beabsichtigte Dauer der Nachrichten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die mit 1:30 bis maximal 2:30 Minuten keinen bedeutsamen lokalen Bezug erwarten lässt. Andererseits stellen Nachrichten, die fast alle bestehenden Programme im Versorgungsgebiet anbieten, keinen Vielfaltsbeitrag dar.
Abgesehen davon wird die mitbeteiligte Partei keine ganzen Nachrichtensendungen von der XXXX übernehmen, sondern bloß einzelne Bestandteile und daraus eine eigene Sendung zusammenstellen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Des Weiteren beschränkt sich die Übernahme auf die Weltnachrichten und kann der mitbeteiligten Partei dies, obgleich der Verwaltungsgerichtshof am 21.04.2004, 2002/04/0006, erkannte, dass der „Umstand der Übernahme von Nachrichten für die Frage der Meinungsvielfalt nicht bloß von untergeordneter Bedeutung“ ist und der Bundeskommunikationssenat am 02.06.2010, 611.123/0001-BKS/2009, aussprach, dass „der Ursprung von Nachrichten [nicht] ‚absolut irrelevant‘“ sei, schon deshalb nicht nachteilig ausgelegt werden, als ihr Programm aufgrund vieler auf das Verbreitungsgebiet abgestimmter redaktioneller Inhalte im Wortanteil gerade nicht nur darauf reduziert werden kann (BKS 01.08.2008, 611.011/0005-BKS/2008; 31.05.2011, 611.033/0004-BKS/2011). Es ist für die Beurteilung des Beitrages zur Meinungsvielfalt vielmehr auf die Summe von Nachrichtensendungen (internationale, regionale, lokale Nachrichten), lokaler Berichterstattung im Programm sowie relevanter Serviceelemente (Verkehrsfunk, Veranstaltungshinweise etc.) abzustellen (BKS 01.09.2008, 611.011/0005-BKS/2008) – hier ist die mitbeteiligte Partei im Vergleich überlegen (vgl. dazu Pkt. II.3.5.4.15. ff).
Soweit die mitbeteiligte Partei in der Beschwerdeverhandlung angesprochen hat, dass es gerade einen Versuchsbetrieb mit XXXX gebe, um noch detaillierter recherchierte Informationen in das Programm einfließen lassen zu können, wird angemerkt, dass es sich dabei um eine unbeachtliche nachträgliche Verbesserung des Antrages handelt.
3.5.4.21. Ferner wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die von der belangten Behörde angenommene Überschneidung des Konzeptes der Beschwerdeführerin mit dem Wortprogramm und der inhaltlichen Ausrichtung der XXXX in keiner relevanten Intensität vorliege: Die XXXX biete weniger herkömmliche Nachrichtenmeldungen aus Chronik sowie Politik an und würden Servicemeldungen aus den Bereichen Wetter und Verkehr zur Gänze aus dem Programm fallen, wobei die Beschwerdeführerin auf genau diese Kernkompetenz setze.
3.5.4.22. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch diesbezüglich keinen Mangel der von der belangten Behörde getroffenen Auswahlentscheidung feststellen. Die getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Abweichungen zum Wortprogramm der XXXX sind nicht geeignet, die nach wie vor bestehenden Ähnlichkeiten im Wortprogramm betreffend die Bereiche „Lifestyle“ und „Kultur“ – Inhalte, auf die die Beschwerdeführerin ihr Programm unter anderem fokussieren möchte – zu beseitigen.
3.5.4.23. Die Beschwerdeführerin wies weiters darauf hin, dass sie aufgrund ihrer zahlreichen Kooperationen mit Veranstaltern, Szene-Lokalen und Clubs eine Reihe von Inhalten anbiete, die von anderen Hörfunkveranstaltern nicht bedient werden würden. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben.
3.5.4.24. Dass die Kooperationen der Beschwerdeführerin mit Veranstaltern, Szene-Lokalen und Clubs weder in den Feststellungen, noch bei der Auswahlentscheidung Eingang gefunden hätten, entspricht nicht den Tatsachen, zumal die geplante redaktionelle Beachtung von Eröffnungen neuer Restaurants, Vernissagen, urbanen Wellness-Angeboten, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerten, DJs, Clubs ebenso wie regionalen Märkten in beiden Teilen Erwähnung fanden (vgl. bekämpfter Bescheid, Seiten 25, 58 und 63). Das Programm der mitbeteiligten Partei nimmt jedenfalls im Verhältnis noch viel spezifischer auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht (vgl. dazu Pkt. II.3.5.4.15. ff).
Ausmaß der eigengestalteten Beiträge im Programm der Beschwerdeführerin
3.5.4.25. Zuletzt führte die Beschwerdeführerin an, dass sie maximal XXXX % des Programmes nicht eigengestaltet plane, während die mitbeteiligte Partei gedenke, Synergien im Ausmaß von XXXX % zu nutzen. Die Beschwerdeführerin sei daher hinsichtlich des Umfangs der eigengestalteten Beiträge im Vorteil.
3.5.4.26. Hierzu ist zu festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das in der Z 2 des § 6 Abs. 1 PrR-G genannte Kriterium „Umfang an eigengestalteten Beiträgen“ – für sich alleine – noch nicht entscheidungsrelevant ist, weil es nach der Z 1 der letztgenannten Bestimmung vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden. Das Kriterium der „Eigengestaltung“ (§ 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G an Bedeutung (VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293).
Wie oben dargelegt, hat die belangte Behörde das Programmkonzept der mitbeteiligten Partei gegenüber jenem der Beschwerdeführerin nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G, konkret wegen der größeren Meinungsvielfalt bzw. höheren Lokalität, in nicht zu beanstandender Weise als besser bewertet. Dem Kriterium des § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G kommt daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Ergebnis
Wie soeben dargelegt, kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Mangel in der Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung der belangten Behörde erkennen. Die belangte Behörde hat die für die Auswahlentscheidung im Gesetz festgelegten maßgeblichen Auswahlkriterien in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen und ist deshalb ihr Entschluss, dass der mitbeteiligten Partei der Vorzug für die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ zu geben sei, nicht zu beanstanden.
Da es sich bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G um eine Ermessensentscheidung handelt und die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., und 8. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, wobei die angewandten Rechtsnormen an den Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts anzupassen waren.
Durch den positiven Abschluss des internationalen Koordinationsverfahrens sind die Spruchpunkte 3., 4. und 5. des angefochtenen Bescheides obsolet geworden und waren demnach ersatzlos zu beheben.
Zu B)
3.7.Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Bei der von der belangten Behörde gemäß § 6 PrR-G zu treffenden Ermessensentscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, mit der diese einzelfallbezogene Beurteilung bestätigt wird, ist – so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden – nicht revisibel (VwGH 19.11.2020, Ra 2018/11/0093; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2161465.1.00