§ 27 ZUSTG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2013
§ 27 Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise
Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
2. die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und
3. die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.

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