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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2013
§ 27 Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise
Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
- 2. die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und
- 3. die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
