§ 24A ZUSTG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 24a Zustellung am Ort des Antreffens
Dem Empfänger kann AN jedem Ort zugestellt werden, AN dem er angetroffen wird, wenn er
1. zur Annahme bereit ist oder
2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.

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