§ 21 ZUSTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 21 Zustellung zu eigenen Handen
Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht AN einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

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