§ 15 ZUKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 12.07.2000
§ 15 Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 13 jedoch der Bundeskanzler betraut.

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