§ 9 ZTG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2019
§ 9 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
(2) Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.

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