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2. Hauptstück Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern 1. Abschnitt ZiviltechnikerkammernStand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 38 Errichtung, Zweck und Sitz
(1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern berufen:
- 1. Länderkammern:
- a) die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,
- b) die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,
- c) die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,
- d) die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und
- 2. die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
