Kategorie:
2. Abschnitt ZiviltechnikergesellschaftenStand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 23 Gesellschaftszweck
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
