§ 17 ZTG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2019
§ 17 Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen
Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 16 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitzuteilen.

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