§ 1 ZTG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

1. Hauptstück Berufsrecht 1. Abschnitt Ziviltechniker
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2019
§ 1 Begriff
(1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:
1. Architekt und
2. Ingenieurkonsulent.

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