§ 76 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2009
§ 76 §. 76.
(1) In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.
(2) Der Beweisführer kann von der Angabe des Wohnortes eines Zeugen absehen, soweit er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Zeugen dartut; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben. § 75a Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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