§ 74 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Zweiter Abschnitt. Verfahren. Erster Titel. Schriftsätze.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 74 §. 74.
Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.

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