§ 64B ZPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2004
§ 64b
Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 Abgb wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.

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