§ 576 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 576 §. 576.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.

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