§ 533 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Verfahren.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 533 §. 533.
Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.

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