§ 470 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2009
§ 470
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.

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