§ 465 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Erhebung der Berufung.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 465 §. 465.
Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.

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