§ 431 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 431 §. 431.
(1) Auf das Verfahren vor den Bezirksgerichten finden, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz Anwendung.
(2) Die durch die Vorschriften des zweiten Theiles für den Senat oder dessen Vorsitzenden begründeten Befugnisse und Obliegenheiten sind im Verfahren vor Bezirksgerichten durch den Einzelrichter auszuüben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte