§ 371 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 371
Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder Von Amts wegen erfolgen.

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