§ 350 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Sachverständige Zeugen.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 350 §. 350.
Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

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