§ 348 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Form des Anbringens.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 348 §. 348.
Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

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