Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 341 §. 341.
(2) In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mittheilung schriftlicher Fragen AN den mit der Vernehmung beauftragten Richter auszuüben.
