§ 327 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Würdigung der Zeugenaussage.
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 327 §. 327.
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat Gericht'>Das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.

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