§ 320 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Vierter Titel. Beweis durch Zeugen. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 320 §. 320.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3. Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

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