§ 311 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2009
§ 311 §. 311.
(1) Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat Gericht'>Das Gericht nach den Umständen des Falles zu Ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.

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