§ 2A ZPO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2018
§ 2a
In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur Beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.

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