§ 298 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 298 §. 298.
(1) Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass Gericht'>Das Gericht und die Gegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmen können.
(2) Kommen nur einzelne Theile einer sich auf verschiedene Rechtsverhältnisse beziehenden Urkunde in Betracht, so kann Gericht'>Das Gericht, nachdem es vom ganzen Inhalte der Urkunde Einsicht genommen hat, auf Antrag anordnen, dass dem Gegner außer dem Eingange, dem Schlusse, dem Datum und der Unterschrift, nur diejenigen Stellen vorgewiesen werden, welche für das, den Gegenstand des Streites bildende Rechtsverhältnis von Belang sind.
(3) Der Gegner des Beweisführers ist zur Erklärung über die vorgelegte Urkunde aufzufordern.

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