§ 212 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 212 Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

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