§ 123 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Dritter Titel. Fristen und Tagsatzungen. Fristen.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 123 §. 123.
Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Processhandlungen nicht Unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte