§ 103 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Ersatzzustellung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.03.1983
§ 103
Die Ersatzzustellung AN eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie AN dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

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