ART. 5 § 2

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1987
Art. 5 § 2
Die Art. I, II und IV sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden.

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