ART. 10 § 2

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
Art. 10 § 2
Es sind anzuwenden
17. der Art. II (§ 321 ZPO), wenn die Vernehmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;

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