§ 96 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 96
Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 78 sinngemäß.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte