§ 86 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Abschnitt E Zollbefreiungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 86 Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach den in § 1 genannten zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Art. 85, 114 und 254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.

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