§ 75 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 75 Zu Art. 174 des Zollkodex
Die Ungültigerklärung der Zollanmeldung erfolgt in der Form, in der die Zollanmeldung abgegeben worden ist.

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