§ 64 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 64
Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

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