§ 54A ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 54a Zu Art. 84 des Zollkodex
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld Beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

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