§ 36 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 36 Zu Art. 6 des ZollkodexInformatikverfahren
Soweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

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