§ 18 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 18 Amtliche Aufsicht
(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.

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