§ 73 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 24.12.1986
§ 73
Personen, die am 1. Jänner 1975 anerkannte Waffendienstverweigerer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, waren, gelten als Zivildienstpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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