§ 68 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 68
(1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige AN das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige AN die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

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