§ 66 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2010
§ 66
Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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