§ 64 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 64 Nichtbefolgen einer Weisung
(1) Wer als Zivildienstleistender Vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung
1. die Menschenwürde verletzt,
2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

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