§ 54 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 54
(1) Die Bundesregierung hat für den Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.
(2) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu geben. Die Bundesministerin für Inneres kann sich beim Vorsitzenden über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten.

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