§ 32A ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2005
§ 32a
(1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden Unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens AN dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

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